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Höhere Gewalt
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Höhere Gewalt bezeichnet im deutschen Recht ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann.
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Beispiele
Höhere Gewalt sind z. B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streik, Autounfall, Geiselhaft im Urlaub
Rechtsfolge
Liegt höhere Gewalt vor, so scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus. Eine Haftung trotz höherer Gewalt kommt ausnahmsweise im Fall des Schuldnerverzugs (§ 287 BGB) und bei der Sachentziehung (§ 848 BGB) in Betracht.
Einzelfälle
Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet.
Im Reiserecht gewährt § 651j BGB im Falle von höherer Gewalt sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Reisenden ein Kündigungsrecht, wenn die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und dies bei Vertragsschluß nicht voraussehbar war.
Im Baurecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 c) VOB/B zur Verlängerung der Ausführungszeit für den Auftragnehmer.
Literatur
- Andreas Blaschczok, Gefährdungshaftung und Risikozuweisung, Haymanns, Köln 1998, ISBN 3452224724
- Nils Jansen, Die Struktur des Haftungsrechts, Mohr Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3161479882
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