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Grundhold
Aus Kefk.
Als Grundholde wurden im Mittelalter Bauern bezeichnet, die außerhalb des Fronhofes auf eigenen Bauernhöfen arbeiteten, aber Steuern an den Grundherren abgeben mussten.
Sie standen wie die Hörigen in einem Verhältnis, das zwar nicht gänzlich unfrei, aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn durch ihre bäuerliche Dienst- und Zinspflicht in ihrer Freiheit beschränkt war (siehe dazu auch Leibeigenschaft). Im Gegensatz zu den Hörigen durften sie aber auch Grundbesitz erwerben und darüber verfügen. Meist ging jedoch die Arbeit auf dem Fronhof vor und so waren es oft die Familienmitglieder, welche den eigenen Grund und Boden bestellen mussten. Anders als der Ackerbürger besaß der Grundhold jedoch kein Bürgerrecht und war viel stärker durch Frondienste belastet.
Siehe auch:
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