Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Großkredit
Aus Kefk.
Ein Großkredit (nach deutschem Recht § 13 KWG) ist bei Nichthandelsbuchinstituten ein Kredit, der 10 % des haftenden Eigenkapitals des gewährenden Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts erreicht oder übersteigt. Dabei meint der Begriff Großkredit aber nicht nur ein einzelnes Darlehen, sondern umfasst die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstituts an einen Kreditnehmer im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG (Kreditnehmereinheit). Bei Handelsbuchinstituten besteht ein Großkredit, wenn das Gesamtbuch ( Summe aus Anlagebuch und Handelsbuch) 10 % der Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet. Ein Großkredit darf nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewährt werden. Dieser Beschluss soll grundsätzlich vor Kreditgewährung erfolgen.
Ebenso wie ein Millionenkredit ist er der so genannten Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen. Bei Nichthandelsbuchinstituten dürfen sämtliche Kredite an einen Kreditnehmer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht mehr als 25 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen (Großkrediteinzelobergrenze). Alle Großkredite eines Kreditinstituts zusammen dürfen ohne Zustimmung der BaFin nicht mehr als das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen (Großkreditgesamtobergrenze). Handelsbuchinstitute dürfen die Gesamtbuchgroßkrediteinzelobergrenze von 25 % der Eigenmittel nur mit Zustimmung der BaFin überschreiten.
Siehe auch
Großkredit- und Millionenkreditvorschriften (GroMiKV) der BaFin
Literatur
- Nikolaus Demmelmair: Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften, Sparkassenverlag 2007
Weblinks
- Ubersicht der gesetzlichen Anzeige- bzw. Meldepflicht der Deutschen Bundesbank
