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Grad der Behinderung
Aus Kefk.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung „MdE – Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“, wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz usw.) verwendet wird. Die abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“.
Merkzeichen sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen und weisen besondere Beeinträchtigungen nach. G = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr B = Notwendigkeit ständiger Begleitung aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung H = Hilflose Person (Pflegestufe 2/3) RF = Befreiung von Rundfunkgebühren (Blinde, Gehörlose, Gehörgeschädigte) BL = Blindheit GL = Gehörlosigkeit 1. Klasse = Schwer Kriegsgeschädigte oder Verfolgte, die aus gesundheitlichen Gründen bei Zugfahrten in der ersten Klasse fahren müssen.
Weblinks
- VdK: Grad der Behinderung (GdB)
- Kontroll-Software für Transparenz bei behördlichen GdB-Feststellungen (kommerziell)
- Häufige Fehler in ärztlichen Attesten (PDF)
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