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Gründung (Recht)
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Im Rechtswesen bezeichnet man als Gründung, den Beginn einer eigenen Rechtspersönlichkeit, also wenn durch natürliche und / oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Man unterscheidet:
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse die von einem nicht wirtschaftlichen Zweck getragen sind wie Orden, Religionsgemeinschaften, Politische Parteien, Vereine (nicht rechtsfähige Vereine), Genossenschaften und
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse mit wirtschaftlichem, gewerblichem Zweck wie Personengesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (GbR), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG)) und Juristische Personen wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Nicht immer sind die Zwecke leider so eindeutig, etwa beim rechtsfähigen Verein, bei der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei Stiftungen, Kirchen oder Gewerkschaften.
Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Gründung sind vielfältig und regelmäßig gesetzlich normiert. Sie reichen z. B. vom einfachen Beschluss (Vereinsgründung) bis zur notariellen Urkunde (GmbH-Gründung). Ein Verstoß gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Gründung in der Regel unwirksam.
Siehe auch: Existenzgründung, Entrepreneurship
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