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Gogericht
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Gogericht (auch Gohgericht (Gowgericht) genannt) war in der Zeit des vorkarolingischen sächsischen Stammes ursprünglich die Bezeichnung für die Thingversammlung der freien männlichen Einwohner auf der Ebene der Gaue. Nach der Niederwerfung der Bevölkerung durch Karl den Großen wurde dieses Gauprinzip abgelöst von dem Grafschaftsprinzip. Der neue Zentralherrscher setzte Grafen als seine Stellvertreter vor Ort ein. Der örtliche Vertreter des neuen Machtsystems war Inhaber der Gerichtsbarkeit und konnte diese gegen Geld handeln.
Frühmittelalterliche sächsische Gogerichte
Dort wurden die Rechtsangelegenheiten besprochen. Den Vorsitz hatte ein gewählter Graf. Die Versammlung entschied als oberstes Rechtsorgan endgültig, auch über Leben und Tod. Im Mittelalter verloren diese Gauversammlungen an Bedeutung. Ihre Aufgaben, auch die Entscheidung über Leben und Tod, gingen an so genannte Hundertschaftsgerichte über. Adlige und Kirchenangehörige unterstanden jedoch anderen Gerichten.
Gogerichte in Westfalen im Mittelalter und der frühen Neuzeit
In Westfalen, das bis zum Sturz Heinrich des Löwen Teil des alten Herzogtums Sachsen war, kam es zu einer teilweise gegenläufigen Entwicklung. Dort verlor das Grafensystem bereits am Ende der karolingischen Zeit an Bedeutung und auch den späteren sächsischen Herzögen und nach 1180 den Erzbischöfen von Köln als Herzöge von Westfalen gelang es nicht einen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtregion auszuüben. Die Folge war, dass die Grafengerichte durch den Wideraufstieg der alten Gogerichte wieder verdrängt wurden. Diesen gelang es sogar die Hochgerichtsbarkeit zurückzugewinnen. Die Grafengerichte waren schließlich nur noch zuständig für die freiwillige Gerichtsbarkeit (etwa in Grundstücksangelegenheiten) unter Freien. Sie wurden zu sogenannten Freigerichten.
Die Richter der Gogerichte, die Gografen, wurden anfangs gewählt. Dieser war zunächst allerdings nur Verhandlungsleiter, das Urteil fällte die Gerichtsgemeinde. Später trat an die Stelle der Wahl die Ernennung. Dieses Recht lag ursprünglich beim König ging mit der Entstehung der Territorialherrschaften an deren Herrscher über. Seit dem späten Mittelalter wurden die Gogerichte zu Instrumenten um die Macht der Territorialherren zu stärken. Es gelang weitgehend innerhalb eines Gogerichtsbezirks die juristische Zuständigkeit, mit Ausnahme der Kirchengerichtsbarkeit, zu monopolisieren. Zeitweise gelang es nur den Femegerichten, die ihrerseits aus den alten Grafschaftsgerichten hervorgegangen waren, in Konkurrenz zu den Gogerichten zu treten. Mit dem Niedergang des Femewesens waren die Gogerichte dann teilweise als Gografschaft bis zum Ende des alten Reiches ein zentrales juristische und teilweise auch politisches Herrschaftsmittel der jeweiligen Landesherren.
Literatur
- Gustav Engel: Politische Geschichte Westfalens. Köln, 1968. S.52, S.87.
