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Unter einer Globalzession versteht man die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen. Dabei müssen jedoch die zukünftigen, noch nicht entstandenen Forderungen, damit sie dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen, hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein. Der Zweck einer Globalzession ist die Kreditsicherung des Kreditgebers. Sie stellt eine technische Vereinfachung dar. Handelt es sich nämlich um eine Vielzahl von kleineren Forderungen, würde die Übersendung der Unterlagen von Forderungsschuldnern in kürzeren Zeitabständen einen zu großen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Als problematisch erweist sich die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Nach der sog. Vertragsbruchtheorie und Rechtsprechung des BGH ist die Globalzession sittenwidrig und nichtig, wenn sie den Kreditnehmer dazu verleitet, Waren unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes weiterzuveräußern, obwohl er die daraus entstandene Forderung nicht wie vereinbart an den Vorbehaltsverkäufer abtreten kann. Die Sittenwidrigkeit entfällt jedoch beim Vorliegen einer sog. dinglichen Teilverzichtsklausel. Eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel reicht hingegen nach herrschender Meinung nicht aus.