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Straßenglätte
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(Weitergeleitet von Glatteis)
Bild:Zeichen 113.svg
Zeichen 113 – Schnee- oder Eisglätte
Straßenglätte entsteht, wenn sich auf der Fahrbahnoberfläche eine Eisschicht oder eine andere Gleitschicht bildet. Dafür gibt es verschiedene Ursachen:
- bei Schneeglätte wird bereits vorhandener Schnee durch Druck, z. B. von Autos oder Fußgängern, zu einer glatten Schicht zusammengepresst. Besonders glatt wird diese Schicht, wenn sie leicht antaut und wieder gefriert. Auch gefrierender Schneematsch führt zu Schneeglätte.
Bild:Schneematsch.JPG
Schneematsch
- Ungefrorener Schneematsch führt zu Rutscheffekten, wenn er sich vor blockierenden Reifen (vgl. ABS) staut und der sich dadurch bildende Keil aus Schneematsch auf der Straßenoberfläche gleitet. Diese Gefahr kann auch dann entstehen, wenn Winterdienst auf nicht ausreichend geräumten Straßenoberflächen erfolgt.
- Von Eisglätte (überfrierende Nässe) spricht man, wenn auf der Straße vorhandenes Wasser (Pfützen) gefriert
- Reifglätte entsteht, wenn die Temperatur des Straßenbelags unter dem Gefrierpunkt liegt und Luftfeuchtigkeit anfriert. Da Brücken nachts stärker abkühlen, ist hier die Gefahr von Reifglätte besonders groß.
- Bei Glatteis gefriert frischer Niederschlag beim Auftreffen auf dem Boden. Wenn normale Regentropfen auf dem kalten Straßenbelag sofort gefrieren, wird das nach einer Wortschöpfung der Bild-Zeitung oft als "Blitzeis" bezeichnet. Gefrierender Regen entsteht durch unterkühlte Regentropfen, Eisregen durch gefrorene Regentropfen (Eiskörner).
Bild:Glatteiswarnung Wien.jpg
Warnschild
- Matschglätte kann trotz entsprechender Verkehrssicherungspflichten vor allem im ländlichen Raum auftreten, wenn nasse Bodenreste von landwirtschaftlichen Flächen auf eine Straße verbracht werden.
- Eine gefährliche Schmierschicht kann dann entstehen, wenn es lange nicht geregnet hat und sich eine zwischenzeitlich auf der Fahrbahn gebildete Staubschicht mit dem Regenwasser vermischt (beliebte Frage im theoretischen Teil der Führerscheinprüfung).
Warnschilder (etc.) befreien einen Straßenverkehrssicherungspflichtigen oder einen Verursacher von Straßenglätte nicht vor der Pflicht, Straßenglätte zu bekämpfen, wenn soweit dies nicht rechtlich anders geregelt ist.
siehe auch: Aquaplaning (Wasserglätte)
