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Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
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Bild:Gesetzgebungsverfahren (Deutschland).svg In Deutschland erfordert das Gesetzgebungsverfahren des Bundes die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane.[1][2] Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR). Ein Vorschlag für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen:[3]
- Bundesregierung
- Bundesrat
- Mitgliedern des Parlaments also des Bundestages, hierbei muss eine Fraktion oder sonst 5% der Parlamentarier den Vorschlag unterstützen.[4]
Dieses so genannte Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
- Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
- Ein Gesetzentwurf des Bundesrates geht entsprechend an die Bundesregierung, die Stellung nehmen kann, bevor sie in den Bundestag eingebracht werden kann.
- Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt von ihm behandelt.
In allen Fällen ist das Parlament das erste Beschlussorgan eines Gesetzentwurfes.
Inhaltsverzeichnis |
Bundestag
Eingebracht in den Bundestag, wird der Entwurf gedruckt und erhält die Form einer Bundestagsdrucksache. Sie wird dann allen Parlamentariern verteilt und den Bundesministerien zur Kenntnis zugeleitet.[5] Es finden drei Beratungen statt, sie werden auch „Lesungen“ genannt. [6]
Erste Beratung
In der ersten Beratung kommt es zur Debatte über die Grundzüge des Entwurfs. Dann folgt regelmäßig eine Überweisung an den entsprechenden Fachausschuss. Sind inhaltlich mehrere Ausschüsse zu beteiligen, wird er an alle zur Beratung überwiesen, dabei wird jedoch ein federführender Ausschuss bestimmt. Dort kommt es zu Detailberatungen durch die jeweiligen Experten der Fraktionen und zu Anhörungen von Sachverständigen.
Zweite Beratung
In der zweiten Beratung berichten die Ausschüsse über ihre Arbeit. Es kommt zu einer weiteren Aussprache und Abstimmungen über Änderungsvorschläge.
Dritte Beratung
Die dritte Beratung beinhaltet eine nochmalige Aussprache. Gegebenenfalls kommt es nochmals zu Änderungen, allerdings nur bei den Abschnitten, die in der zweiten Beratung bearbeitet wurden.
Am Ende kommt es zur Schlussabstimmung. Dabei muss der Bundestag das Gesetz mit einer relativen Mehrheit verabschieden, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.[7] Bei verfassungsändernden Gesetzen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags erforderlich.
Bundesrat
Ist der Gesetzentwurf im Bundestag angenommen worden, gelangt er zum Bundesrat. Dieser tagt gewöhnlich freitags und berät die vom Bundestag beschlossenen Gesetze der Vorwoche und der Woche davor. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu, wird dieses über die Bundesregierung an den Bundespräsidenten zur Ausfertigung gereicht.
Zustimmungsgesetze
Zustimmungsbedürftig sind Gesetze, für die das Grundgesetz die Zustimmung explizit anordnet oder neben solchen Einzelfällen auf Grund einer allgemeinen Norm dies erforderlich ist. Dies kann nicht immer eindeutig ermittelt werden. Insbesondere sind Gesetze zustimmungsbedürftig:
- die die Verfassung ändern[8]
- die für ihre Umsetzung durch die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln
- die den Ländern Leistungspflichten ggü. Dritten zuweisen (Leistungsgesetze)[9]
- die durch eine Steueränderung finanziert werden, die die Ertragshoheit der Länder oder der Gemeinden tangiert.[10]
Stellt der Bundesrat einen Antrag auf Beratung, kann er oder die Bundesregierung, der Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen.[11] Dieser Ausschuss setzt sich aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages zusammen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, einen Kompromiss auszuarbeiten, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen würden. Macht er einen Änderungsvorschlag, muss das Gesetz zunächst zurück in den Bundestag, da es verändert worden ist. Der Bundestag muss nun erneut mit relativer Mehrheit dem veränderten Gesetz zustimmen. Daraufhin geht es wiederum in den Bundesrat.
Trifft der Vermittlungsausschuss jedoch keine Änderung, geht das Gesetz auch zurück in den Bundesrat und dieser erhält nochmals die Möglichkeit, dem Gesetz zuzustimmen. Stimmt er zu, kommt das Gesetz zustande. Verweigert er die Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
Einspruchsgesetze
Andere Gesetze werden als Einspruchsgesetze bezeichnet. Wenn der Bundesrat gegen einen solchen Gesetzbeschluss Einspruch einlegt, kann dieser vom Bundestag in erneuter Abstimmung mit absoluter Mehrheit überstimmt werden, also mit der Mehrheit seiner Mitglieder (sog. Kanzlermehrheit). Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, muss der Bundestag ihn mit einer sogenannten doppelt qualifizierten Mehrheit überstimmen (Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber absolute Mehrheit der Mitglieder). Kann der Bundestag den Einspruch jedoch nicht überstimmen, ist das Gesetz endgültig gescheitert.Art. 77 Abs. 4 GG
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz in unveränderter Form zu, so kommt es zustande. Stellt er jedoch einen Antrag auf Beratung, so ist dies gleichbedeutend mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses (s.o.). Kommt dabei keine Einigung zustande und billigt der Bundesrat das Gesetz auch beim zweiten Mal nicht, kann dieser Einspruch vom Bundestag überstimmt werden und das Gesetz dennoch in Kraft treten.
Bundesregierung
Die Bundesregierung muss das Gesetz gegenzeichnen. Es zeichnen der federführende Bundesminister sowie gegebenenfalls weiter beteiligte Fachminister und abschließend der Bundeskanzler. In den Fällen des Art. 113 GG (bei Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen) ist das Gesetz stets auch vom Bundesminister der Finanzen gegenzuzeichnen.
Bundespräsident
Der Bundespräsident muss das Gesetz schließlich unterzeichnen. Nach dieser Ausfertigung erteilt er dem Bundesministerium der Justiz den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das BGBl erscheint gewöhnlich jeden Freitag. Die Ausfertigungszeit beträgt meist zwei Wochen. In der Regel tritt das Gesetz vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft, es sei denn, es ist ein konkretes Datum (auch rückwirkend) vom Bundestag beschlossen worden.
Der Bundespräsident hat bei der Ausfertigung ein formelles und materielles Prüfungsrecht. In formeller Hinsicht hat er zu prüfen, ob des Gesetz nach den Verfahrensregeln des Grundgesetzes zustande gekommen ist. In materieller Hinsicht ist das Prüfungsrecht jedoch stark eingeschränkt. Eine inhaltliche Prüfung etwa auf Zweckmäßigkeit darf nicht stattfinden, auch darf der Präsident wegen der eigenen oder einer vozugswürdigeren Regelung das Gesetz nicht ausfertigen. Er kann und soll in rechtlicher Hinsicht das Gesetz prüfen, v.a. am Maßstab völker- und verfassungsrechtlicher Normen. Diese Rechtsprüfung ähnelt stark der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht, jedoch ist es nicht statthaft, dieses inzident um ein Votum zu bitten, selbst wenn der Präsident kein Jurist ist.
Kommt er zu einem negativen Befund, kann er die Ausfertigung und das Inkraftsetzen verweigern.
Rügen andere gesetzgebungsbeteiligte Organe eine solche Verweigerung, können sie dies im Rahmen eines Organstreits gerichtlich geltend machen.
Siehe auch
- Beschreibung des Gesetzgebungsverfahren des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes
- Normenhierarchie • Bundesrecht • Landesrecht
- Notstandsgesetzgebung
- Deutscher Föderalismus
- Politisches System der Bundesrepublik Deutschland • Rechtsetzung der EG • Mitentscheidungsverfahren • Europarecht
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