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Geschäftsordnung des Bundesrates

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Die Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR) wird aufgrund von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG erlassen. Sie bedarf wegen der Kontinuität des Bundesrates im Gegensatz zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) keiner Bestätigung in bestimmten zeitlichen Abständen. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.

Basisdaten
Titel: Geschäftsordnung des
Bundesrates
Abkürzung: GOBR
Typ: Satzung
Rechtsmaterie: Staats- und Verfassungsrecht
FNA: 1102-1
Erlassen
aufgrund von:
Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG
Verkündungstag: 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007)
Letzte Änderung
durch:1)
Änderungsbekanntmachung vom
22. September 2006 (BGBl. I S. 2176)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Die GOBR enthält neben allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) Regelungen über Organe und Einrichtungen des Bundesrates (Abschnitt II), Vorbereitungen, Verfahrensgrundsätze und Geschäftsgang von Sitzungen (Abschnitt III), das Verfahren von Ausschüssen (Abschnitt IV), das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union (Abschnitt IVa) sowie Schlussbestimmungen (Abschnitt V).

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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