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Geschäftsordnung der Bundesregierung
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Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) wird aufgrund von Art. 65 GG erlassen und ist vom Bundespräsidenten zu genehmigen. Veröffentlicht wird sie im Gemeinsamen Ministerialblatt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Geschäftsordnung der Bundesregierung |
| Abkürzung: | GOBReg |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 65 GG |
| Verkündungstag: | 11. Mai 1951 (GMBl. S. 137) |
| Letzte Änderung durch: 1) | Änderungsbekanntmachung vom 17. Juli 1987 (GMBl. S. 382) |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! | |
Die GOBReg enthält Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Bundeskanzler und Bundesministern, über die Zusammenarbeit der Bundesminister untereinander sowie einige Regelungen hinsichtlich Parlamentarischer Staatssekretäre, (beamteter) Staatssekretäre, weiterer politischer Beamter und sonstiger höherer Beamter in Bundeskanzleramt und Bundesministerien. Sie ist in vier Teile geteilt: Bundeskanzler (I.), Stellvertretung des Bundeskanzlers (II.), Bundesminister (III.) und Bundesregierung (IV.).
Die Regelungen sind zum Teil rein deklaratorischer Natur, präzisieren mitunter aber auch bestehendes Recht oder stellen eigenständige Regelungen dar. Zu Überschneidungen kommt es neben dem Grundgesetz beispielsweise mit Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG).
Inhaltsverzeichnis |
Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers
So ergibt sich die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers (zur Schaffung, Zusammenlegung und Zuständigkeitsregelung der Bundesministerien) aus Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 GG. Dem korrespondiert § 9 GOBReg, der auch Grundlage für die Organisationserlasse des Bundeskanzlers (BKOrgErl) ist. Abzulehnen ist die Meinung, nach der die Organisationsgewalt aus Art. 86 Satz 2 GG resultiert, da schon die Stellung dieser Norm im VIII. Abschnitt des Grundgesetzes eine dahingehende Interpretation verbietet.
Beschränkt wird seine Organisationsgewalt durch die im Grundgesetz vorgeschriebene Errichtung des Bundesministeriums der Verteidigung (Art. 65a GG: Bundesminister für Verteidigung), des Bundesministeriums der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4 GG: Geschäftsbereich des Bundesjustizministers) und des Bundesministeriums der Finanzen (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG: Bundesminister der Finanzen).
Siehe auch: Organisationsrecht, Richtlinienkompetenz
Siehe auch
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)
- Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR)
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG (GO-VermA)
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)
Literatur
Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung. Eine Untersuchung zum Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1964. ISBN 3-428-02477-X
Weblinks
- Geschäftsordnung der Bundesregierung
- Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (PDF)
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