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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

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Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Er bezeichnet die Summe der monatlichen Beiträge für eine versicherungspflichtige Person zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthält sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an den Versicherungsbeiträgen.

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, da er ausschließlich von den Arbeitgebern gezahlt wird, kein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten monatlich an die Krankenkassen abzuführen. Diese fungieren als zentrale Einzugsstellen und leiten die einzelnen Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Dieses Verfahren ist in den §§ 28d–28n des Sozialgesetzbuch IV [1] geregelt.

Siehe auch: Lohnnebenkosten

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