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Geringwertiges Wirtschaftsgut

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Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist ein Wirtschaftsgut, welches

  1. zum Anlagevermögen gehört, also voraussichtlich mindestens 1 Jahr im Unternehmen verbleibt und dort dem Betriebsvermögen dient,
  2. höchstens 410 Euro Anschaffungskosten (stets ohne Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht) verursacht hat,
  3. beweglich und abnutzbar ist,
  4. selbständig nutzbar ist also z.B. kein Drucker, Scanner oder Tastatur; sehr wohl jedoch ein All-In-One-Gerät oder ein Faxgerät,
  5. in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis unter Angabe von Anschaffungskosten aufgeführt ist.

Die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Anschaffungen unter 60 Euro (netto) müssen nicht aktiviert werden und können sofort als Aufwand gebucht werden.

Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter
können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Gebäude, Gebäudeteile, Grund und Boden gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter
sind bewegliche Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter
Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Beispiel: Nicht selbständig nutzbar sind die Bestuhlung in Kinos und Theatern oder die Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage.
Selbständig nutzbar sind dagegen Einrichtungsgegenstände, Bücher, Fässer, Flaschen.

Aufnahme in das Bestandsverzeichnis
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (R 31 Abs. 3 der EStR 2005 bzw. R 6.13 Abs. 2 der EStR 2005).

Bestimmungen in Österreich

In Österreich gilt eine Obergrenze der Anschaffungskosten von 400 Euro, um von einem geringwertigen Wirtschaftsgut zu sprechen. Einschlägig ist § 13 EStG.

Bestimmungen in Polen

In Polen gilt die Obergrenze von 3.500 PLN.

Siehe auch

Absetzung für Abnutzung, Büromaterial


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