Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Gerichtskostengesetz

Aus Kefk.

Wechseln zu: Navigation, Suche

Nach dem deutschen Gerichtskostengesetz (amtliche Abkürzung: GKG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte gerichtliche Verfahren erhoben.

Basisdaten
Titel: Gerichtskostengesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>GKG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
FNA: 360-1 / 360-7

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>18. Juni 1878
(RGBl. S. 141)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879

<tr> <td>Neubekanntmachung vom:</td> <td>15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047)</td> </tr><tr> <td>Letzte Neufassung vom:</td> <td>5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
Neufassung am:</td> <td>1. Juli 2004
</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 3 Abs. 2 G vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 370, 376)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>1. Juli 2007
(Art. 4 G vom 26. März 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gerichtskostengesetz ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vollständig neu erlassen worden. Das neue GKG trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

Nach der Übergangsvorschrift in § 72 GKG ist jedoch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiterhin das alte GKG (Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, BGBl. I Seite 3047, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004, BGBl. I Seite 390) anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Das GKG gilt für die in § 1 GKG genannten Verfahren. Im Wesentlichen sind dies:

Einzelne Regelungen

Gebühren entstehen für das Verfahren oder einzelne Verfahrensteile.

Auslagen sind Kosten, die dem Gericht entstehen, etwa für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen oder Dolmetschern, für Reisekosten, Versendung von Akten oder Fertigung von Abschriften.

Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Streitwert. § 34 GKG regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Streitwert errechnet. Für Streitwerte bis 500.000 Euro ist dem GKG als Anlage 2 eine Gebührentabelle beigefügt.

Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) erhoben werden ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis, das dem GKG als Anlage 1 beigefügt ist.

Die §§ 6-9 GKG regeln die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen.

Die §§ 10-18 GKG enthalten Bestimmungen über Vorschuss und Vorauszahlung. § 19 GKG regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird.

Im Abschnitt über die Kostenhaftung (§§ 22 bis 33 GKG) ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und wie mehrere Kostenschuldner in Anspruch genommen werden können.

Die §§ 39 bis 60 GKG enthalten nähere Bestimmungen, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist. §§ 61-65 GKG regeln das Verfahren, in dem der Streitwert festgesetzt wird.

Die §§ 66-69 enthalten Bestimmungen über Rechtsbehelfe, insbesondere die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts.

Siehe auch

Weblinks

Gliederung und Text des Gerichtskostengesetzes 2004

Persönliche Werkzeuge