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Gerechter Krieg

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Die Theorie des gerechten Krieges (lateinisch bellum iustum) ist in eine anwendungsorientierte, spezielle ethische Theorie, die in der christlichen Theologie besondere Bedeutung erlangt hat. Der Begriff ist vom Heiligen Krieg unterschieden: Dieser bezeichnet Kriege, die aus besonderen religiösen Gründen gerechtfertigt werden. Im Bereich des Islam enthält die Lehre vom Dschihad mit beiden Begriffen verwandte Vorstellungen.

Inhaltsverzeichnis

Zweck und Hauptkriterien

Die Theorie des Gerechten Krieges soll die Beurteilung ermöglichen, ob eine gegebene (praktizierte, erwogene oder geforderte) Anwendung militärischer Gewalt durch ein politisches Kollektiv vom moralischen Standpunkt her erlaubt, geboten oder nicht erlaubt bzw. verboten ist. Formal handelt es sich um einen Katalog von Prinzipien bzw. Kriterien, der aus zwei Teilen besteht: dem ius ad bellum (Recht zum Krieg - unter welchen Umständen darf Krieg geführt werden ) und dem ius in bello (Recht im Krieg - Regeln zur legitimen Kriegführung). Damit ein Krieg moralisch zulässig ist, muss er 1. in beiderlei Hinsicht gerecht sein und 2. alle folgenden Einzelkriterien erfüllen:

Ius ad bellum:

  • Kompetente Autorität (legitima auctoritas)
  • Existenz eines rechtfertigenden Grundes (iusta causa)
  • Richtige Absicht (recta intentio)
  • Krieg als letztes Mittel (ultima ratio)
  • Vernünftige Erfolgswahrscheinlichkeit des Krieges
  • Verhältnismäßigkeit der Reaktion (proportionalitas)

Ius in bello:

  • Verhältnismäßigkeit der angewandten militärischen Mittel
  • Immunitätsprinzip (Diskriminierungsgebot)

Geschichte

Römisches Reich

Theorie und Begriff wurzeln in griechisch-römischer philosophischer Ethik und römischer Kriegsführungspraxis der Antike. In der römischen Antike basiert das Konzept des bellum iustum auf einer naturrechtlichen Gemeinwohl- und Gerechtigkeitsidee, aber auch auf der konkreten Kriegsführungspraxis. Die Frage nach der Berechtigung der Kriegsführung war mit der Hoffnung auf göttlichen Beistand und damit auf guten Ausgang verbunden.

Die erste bekannte systematische Abhandlung des bellum-iustum-Problems findet sich bei Cicero. (De officiis I,11, 34ff; De re publica 3, 23.35) Ein gerechter Krieg setzt nach diesem Denken einen gerechten Grund voraus: Als gerechte Gründe galten insbesondere die Strafe bzw. Rache für erlittenes Unrecht oder die Vertreibung von Feinden (Verteidigung oder Hilfe bei der Verteidigung); der Krieg muss überdies korrekt eröffnet (sog. Fetialritus) und nach den Bestimmungen des Kriegsrechts geführt werden. Viele vom römischen Staat geführte Kriege waren hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit äußerst umstritten (z. B. Punische Kriege, Gallienfeldzüge). Mit bellum iustum bezeichnete man manchmal auch normale Kriege im Gegensatz zu kleineren Scharmützeln oder anderen aus der Art fallenden Kampfhandlungen.

Die Kirchenväter lehnten zwar den Kriegsdienst der Christen rigoros ab, nicht aber ebenso eindeutig die Kriege römischer Kaiser. Die Frage nach der Berechtigung von Kriegen trat angesichts der sehr bald erwarteten Wiederkehr Christi in den Hintergrund bzw. galt später als Sache des feindlichen römischen Staates, die Kirchenväter erkannten jedoch zunehmend eine Schutz- und Ordnungsaufgabe des römischen Staates gegenüber Heiden bzw. Barbaren an und schlossen seit Tertullian auch Soldaten in die christliche Fürbitte ein. Schon Origenes griff Ciceros Unterscheidung des gerechten vom ungerechten Krieg auf (Contra Celsum IV, 82; VIII, 73) und bahnte dem Gedanken einer Arbeitsteilung zwischen Staat und Kirche und der katholischen Zweistufenethik den Weg: Danach hatten nur christliche Amtsträger die Forderungen der Bergpredigt Jesu zu erfüllen, während Staatsbeamte unter Umständen auch als Christen am Kriegsdienst teilnehmen durften.

Erst mit der Konstantinischen Wende, nach der das Christentum erlaubt und privilegiert wurde, stellte sich für die Christen die Frage, wie sie mit politischer Macht umgehen und welche Rolle darin Kriege (und Soldaten) einnehmen sollten. Die von Diokletian noch verfolgten getauften Soldaten durften ab 313 in das römische Heer zurückkehren. Die Synode von Arles (314 ) sanktionierte sogar ihrerseits Deserteure, „die im Frieden die Waffen wegwerfen“ (vermutlich handelt es sich dabei um die Weigerung der Mitwirkung an den polizeilichen Aufgaben des Heeres), mit der Vorenthaltung der Kommunion.

Nach Ansicht des römischen Bischofs Ambrosius darf ein Soldat selbstverständlich Christ werden und umgekehrt. Er verbindet römisches Recht (Kriegsbegrenzungen - Cicero), römisches Freund-Feind-Denken (Kriege gegen Barbaren sind berechtigt) mit theologischen Motiven (Kampf gegen Häretiker berechtigt). Augustinus von Hippo versuchte diese Position mit seiner Gegenüberstellung civitas Dei - civitas terrena zu überwinden: Nicht alle Kriege des (römischen) Staats seien gerecht; er stellt die schwierige Frage nach dem Wirken Gottes bei kriegerischen Auseinandersetzungen (bes. im Rückgriff auf die alttestamentlichen Eroberungskriege/ Jahwekriege). Immer wieder wird sein Satz compelle intrare zitiert, d. h. zwinge sie einzutreten, d. h. rechtgläubig zu werden: Augustinus war sich wohl bewusst, dass Glaube an sich nicht zu erzwingen ist. Es gibt auch keine Hinweise, dass er gewaltsame Heidenmission für gut oder sinnvoll erachtet hat. In einer speziellen Frage aber, wie man nämlich mit den selbst durchaus gewaltbereiten Anhängern des häretischen Bischofs Donatus verfahren solle, spricht er sich für begrenzte Gewalt aus.

Nachdem das Christentum im Jahr 380 Staatsreligion wurde und 416 ein Erlass des Kaisers Theodosius II. verfügte, dass nur noch Christen in die Armee aufgenommen werden durften, zog Augustinus 420 daraus die Konsequenzen: Er formulierte die christliche Lehre vom Gerechten Krieg, die das Verhältnis des großkirchlichen Christentums zum Krieg im gesamten Mittelalter bestimmte. Von nun an besaß die im Urchristentum angelegte prinzipielle Ablehnung des Krieges und Kriegsdienstes keine theologische Rückendeckung mehr: Es ging nun darum, die Kriegsbeteiligung der Christen seelsorgerlich und rechtlich zu regulieren.

Augustinus stellte heraus, dass das Ziel des gerechten Krieges die Wiederherstellung der Rechtsordnung sein muss, also ein Frieden mit dem besiegten Gegner, nicht dessen Vernichtung (recta intentio). Er setzte ferner noch ohne Problematisierung voraus, dass der gerechte Krieg nur von einer dazu legitimierten Regierung - dem römischen Kaiser - geführt werden darf (legitima auctoritas) und sein Anlass die Verletzung oder Bedrohung der Rechtsordnung sein muss (causa iusta). Diese drei Hauptkriterien blieben für die Weiterentwicklung der Lehre vom bellum iustum in der Folgezeit maßgebend.

Mittelalter

Papst Gregor der Große (590-604) billigt das gewaltsame Vorgehen gegen Häretiker und sog. Missionskriege(=Eroberungskriege gegen heidnische Völker, die die christliche Mission ermöglichen oder erleichtern sollen). Besonders deutlich kommt die militärische Unterstützung der christlichen Mission im Frankenreich Karls des Großen zum Ausdruck. Papst Nikolaus I. (858-867) hielt hingegen nur den Verteidigungskrieg für gerechtfertigt, gewaltsame Bekehrungen seien prinzipiell abzulehnen. Im Laufe des Mittelalters werden die bisher leitenden Traditionen (biblischer Gewaltverzicht, Augustinus) systematisiert und auf aktuelle Probleme bezogen (v. a. Kreuzzüge).

Höchstes Ziel des politischen Handelns ist für den Dominikaner Thomas von Aquin (1225-74) die Sorge um das Heil der Menschen. Er versteht Frieden als geistlich-politische Einheit der Christen, die es möglich macht, dass jeder Mensch auf Gott hin leben und das Heil erlangen kann. Um diesen Frieden wiederherzustellen, kann es notwendig sein, Krieg zu führen. Ein so verstandener Krieg ist gerecht.

Dabei müssen vor allem drei Bedingungen erfüllt sein:

  • rechtmäßige Autorität(legitima potestas): Für die Wiederherstellung der Ordnung ist die weltliche Autorität zuständig. Thomas denkt sie in der Regel, aber nicht notwendigerweise monarchisch: der Fürst bzw. König, der wiederum dem Papst als oberste Autorität untersteht. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass Thomas zur Zeit des Interregnums schreibt, in der die Fürsten faktisch keiner höheren Instanz unterstellt waren. Wenn die Hierarchie der Fürsten funktionierte, wäre Krieg nie gerecht, sondern Unrecht würde durch Berufung auf die je höhere und mächtigere Instanz bestraft.
  • gerechter Grund (causa iusta): kriegerische Gewalt darf nur zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit angewendet werden, insbesondere wenn sie durch Sünde verletzt wurde. Eine Sünde gegen den Glauben bedroht die gerechte Ordnung und das Heil der Menschen in hohem Maß, deshalb ist Krieg gegen Ungläubige oder vom (rechten) Glauben Abgefallene gerechtfertigt. Gerecht kann ein Kriegsgrund nur denn sein, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht und die Sünder durch den Angriff nicht sittlich überfordert sind und noch mehr sündigen. Es dürfen auch keine Unschuldigen getötet werden bzw. dem Gemeinwohl geopfert werden, etwa wenn die Unrechtstäter nicht identifiziert werden können.
  • rechte Intention (recta intentio): Wie jede Handlung ist Krieg dann abzulehnen, wenn die verantwortlichen Personen ihn mit schlechten Motiven (Habgier, Hass, Rache oder Ehrgeiz), führen. Das gilt auch dann, wenn ein objektiv gerechter Grund für den Krieg vorliegt.

Reformation

Martin Luther gab der katholischen Kriegsethik mit seiner Zwei-Reiche-Lehre eine neue Basis. Er übernahm die grundsätzliche Bejahung eines gerechten Krieges, reduzierte ihn aber auf die reine Selbstverteidigung einer legitimen „Obrigkeit“. Angriffs- und Religionskriege schloss er aus den legitimen Kriegsgründen aus. Christen dürfen ihren Glauben nicht mit Gewalt verteidigen. Als Staatsbeamte aber sind sie zum notwendigen Gewaltgebrauch im Dienst der Rechts- und Friedensordnung verpflichtet. Dabei dürfen sie ein gutes Gewissen haben, da sie sowohl mit ihrem Gewaltverzicht im Privatbereich wie mit ihrem Gewaltgebrauch in der Politik an Gottes Erhaltungswillen zur Erlösung der Welt mitwirken (Ob Kriegsleute in seligem Stande sein können 1526).

Nur die legitime Regierung darf die Rechtsordnung gegen „Verbrecher“ von außen schützen: Damit reduzierte Luther die scholastischen Kriterien weitgehend auf die causa iusta und setzte angreifende Andersgläubige tendenziell mit Kriminellen gleich. Auf dieser Linie bejahte er die bewaffnete Verteidigung der evangelischen Territorien gegen Kaiser und Papst, aber auch deren Verteidigungsmaßnahmen gegen die „Türkengefahr“ als gerecht. Einen Kreuzzug gegen die Türken aber lehnte er als ungerechten Religionskrieg ab. Doch diese Unterscheidung von Abwehr- und ideologisch motiviertem Angriffskrieg konnte die späteren Konfessionskriege mit ihren verheerenden Wirkungen im Dreißigjährigem Krieg nicht verhindern.

Aufgrund seiner kritiklosen Anerkennung der Obrigkeit lag es Luther fern, die recta intentio der kriegführenden Regierung und den debitus modus im Kriegsverlauf zu überprüfen: Dies sah er gemäß seiner Trennung von geistlichem und weltlichem Amt nicht länger als kirchliche Aufgabe an. Die Täuferbewegung, die die Gebote der Bergpredigt Jesu auch auf die politische Gestaltung der von ihnen beherrschten Kommunen anwenden wollte und daraus einen christlichen Pazifismus folgerte, lehnte Luther scharf ab. Gegen sie ermutigte er alle Fürsten, gleich ob katholisch oder evangelisch, zu äußerster Gewaltanwendung. Dies wie auch sein Aufruf an die Fürsten zum Niederschlagen der aufständischen Bauern zeigt, dass er selbst die Trennung von Religion und Politik nicht durchhielt.

Neuzeit

Ergänzung des debitus modus

In der spanischen Theologie des 16. Jhs. werden diese Kriterien weiterentwickelt, besonders im Hinblick auf das gewaltsame Vorgehen gegen die indigene Bevölkerung Südamerikas. Bartolomé de Las Casas erklärt, dass alle Kriege der Spanier in der neuen Welt ungerecht gewesen seien und deshalb das gesamte eroberte Land den früheren Besitzern zurückgegeben werden müsse. Francisco de Vitoria betont das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Mittel und Opfer zur Erreichung des Zieles und das Kriterium der Berücksichtigung eines übergreifenden Gemeinwohls (Christentum und Weltgesellschaft). Einziger Kriegsgrund kann ein erlittenes schweres Unrecht sein. Man könnte Vitoria so verstehen, dass nur mehr ein Verteidigungskrieg im weiteren Sinn gerecht sein kann. Der Weltherrschaftsanspruch von Kaiser oder Papst und die Weigerung, den christlichen Glauben anzunehmen, gelten Vitoria nicht mehr als gerechter Grund.

Scholastiker des 16. Jahrhunderts wie Vitoria, Franciscus Suárez und Luis de Molina (Schule von Salamanca) ergänzten somit das Kriterium des debitus modus: der geschuldeten Weise, also einer dem Friedensziel gemäßen Kriegführung. Dabei stellten sie die notwendige Verhältnismäßigkeit der Mittel zu den Zielen heraus: Wo die Schäden durch den Krieg absehbar größer wären als die abgewehrten Schäden, könne es sich nicht um einen gerechten Krieg handeln. Ein übermäßiger Verschleiß menschlicher wie technischer Ressourcen sei zu vermeiden. Die Missstände nach dem Krieg sollten nicht die Missstände vor dem Krieg in den Schatten stellen.

Neu ist auch der Akzent auf dem Verhältniss zwischen Autorität und Untergebenen (Soldaten): Wer um die Ungerechtigkeit eines Krieges weiß, darf sich nicht beteiligen, auch wenn der Fürst dazu zwingt. Wer keine Informationen über die Ungerechtigkeit eines Krieges hat, darf mitmachen. Jene Untertanen, die militärischen bzw. politischen Einblick haben, müssen sich über die Gerechtigkeit des geplanten Kriegs informieren und auf den König gegebenenfalls Einfluss nehmen. Die Untergebenen müssen überdies über die (Un-)Gerechtigkeit des Kriegs informiert werden.

Bedingend für die Neudefinition des Krieges bzw. seiner möglichen Rechtmäßigkeit war die Auflösung der Autoritäten des Papsttums und des Kaisertums. Wenn auch in der Realität oftmals durchbrochen, so bestand zumindest der Anspruch beider Seiten als letzte Instanz die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Krieges festzulegen wobei das Papsttum die europäische Christenheit, das Kaisertum Personen und Territorien, die in lehensrechtlicher Bindung zum Reich standen als ihren Herrschaftsbereich sahen. Ausdruck dieses Anspruches sind die kaiserliche und päpstliche Schiedsgerichtsbarkeit sowie Land(Reichs)- und Gottesfrieden vor allem zur Begrenzung des Fehdewesens und somit in weiterer Folge zur Monopolisierung der kriegerischen Gewalt.

Entstehung des modernen Völkerrechts

Mit dem Aufkommen des modernen Staatsgedankens in der Neuzeit und damit einhergehend dem Verlust einer anerkannten obersten Autorität verlor die Theorie des iustum bellum außerhalb der Theologie zunehmend an Bedeutung und wurde durch das moderne Völkerrecht als Vertrag zwischen Gleichen ersetzt.

Ende des 16 Jahrhunderts mit Alberico Gentili und der Idee des beiderseitig gerechten Krieges (bellum iustum ex utraque parte) sowie der Konzeption des Rechtes von Vitoria als Recht zwischen den Völkern (ius inter gentes) und der Ablehnung der kaiserlichen bzw. päpstlichen Autorität, tritt die Idee des moralisch gerechtfertigten gerechten Krieges in den Hintergrund. Zumindest für das Territorium des Reiches ist der Westfälische Frieden 1648 mit der vollen Souveränität der Reichsstände und somit auch des Rechtes zur Entscheidung über Krieg und Frieden gleichbedeutend mit dem Ende der Idee des gerechten Krieges als Bewertungsschema für kriegerische Auseinandersetzungen.

Im Gegensatz zu späteren Regelungen hat das Völkerrecht dieser Epoche keineswegs die Ächtung des Krieges zum Ziel, sondern die Festschreibung desselben als dem Frieden ebenbürtiger Rechtszustand. Mit dem Wegfall der moralischen Beurteilung des nur mehr als Rechtszustand gesehenen Krieges wird einerseits die Unterscheidung in einen gerechten oder ungerechten Krieg hinfällig, andererseits ergibt sich dadurch auch die Möglichkeit sich zu einem solchen als neutral zu definieren. Vor allem seit Hugo Grotius wurde die christliche Vorstellung vom gerechten Krieg mehr und mehr durch das säkulare Völkerrecht verdrängt, für das andere Maßstäbe gelten.

Ende des 19. Jahrhunderts tritt die Idee eines universellen Friedensgedankens wiederum stärker hervor und zeigt sich anhand von Friedenskonferenzen, die sich im Gegensatz zu bisherigen nicht mit bestehenden Konflikte beschäftigen, sondern die Erhaltung des Friedens an sich zum Thema haben. Vorherrschend blieb jedoch die klassische Interpretation, wie anhand der ersten und der zweiten Haager Friedenskonferenz ablesbar ist, die sich beide mit der Kodifikation des Kriegsrechtes (Haager Landkriegsordnung) beschäftigten. Als erster Ansatz zu einem Kriegsverhütungsrecht kann die Schaffung eines ständigen Schiedshofes 1907 durch das II. Haager Abkommen in diesem Zusammenhang gesehen werden, auch wenn dieser kaum von Bedeutung war.

In der Neuzeit werden folgende Prinzipien hinzugefügt:

  • Krieg ist ultima ratio. Solange nicht alle vernünftigen diplomatischen und politischen Mittel ausgeschöpft sind, kann man von Gerechtem Krieg nicht sprechen.
  • Ein gerechter Krieg unterscheidet bei der Auswahl seiner Ziele. Er richtet sich gegen die militärischen Verursacher des Übels und schont die Zivilbevölkerung. Er unterlässt die Bombardierung ziviler Wohngebiete, die kein militärisches Ziel darstellen, sowie Terrorakte oder Repressalien gegen die Zivilbevölkerung.
  • Ein gerechter Krieg hat das Prinzip der Proportionalität zu achten. Die aufgewendete Stärke hat dem Übel zu widerstehen, und dem Guten zum Wachstum zu verhelfen. Je höher die Zahl der Kollateralschäden, desto verdächtiger der moralische Anspruch der kriegführenden Partei.
  • Die Folter von Kriegsgegnern ist untersagt.
  • Kriegsgefangene sind human zu behandeln.

Ächtung des Krieges

Nach den Erfahrungen des Ersten Weltkrieges und mit der Gründung des Völkerbundes wird durch die Aufhebung der Souveränität des Staates auch die Tradition ius ad bellum der souveränen Staaten beendet. Jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg wird in der Satzung des Völkerbundes als Sache der gesamten Völkergemeinschaft definiert. Die aufgestellten Regeln zur Kriegsverhütung umfassten eine Reihe von Streitschlichtungsmaßnahmen und ein generelles Kriegsverbot, wenn nicht vorher ein Versuch zur friedlichen Streitbeilegung unternommen worden war. Wenn in der Völkerbundsatzung nur ein partielles Kriegsverbot ausgesprochen wurde und auch eine Unterscheidung in gerechte und ungerechte Kriege unterblieb, so wurde das generelle Kriegsverbot 1928 im Briand-Kellogg-Pakt vollzogen. Ihren Abschluss fand die Kriegsächtung mit dem generellen Gewaltverbot der UNO in Artikel 2 der UNO Satzung. Im Gegensatz zum klassischen Völkerrecht, das den Krieg als solches als Mittel zur Erreichung von Zielen definiert, ist Krieg nun generell verboten und der Friede zum obersten Ziel der Staaten erklärt worden.

Das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Art. 51) ist keine Ausnahme vom Kriegsverbot, sondern stellt in Anlehnung an die strafrechtliche Notwehr und Nothilfe nur die Abwehr einer strafbaren Handlung dar. Somit ist die Verteidigung zwar gerechtfertigt, aber kein gerechter Krieg. Für die Abwehr eines solchen Angriffes gelten nach Art. 51 die Regeln des „humanitären Völkerrechts“.

Wandel der kirchlichen Ethik

Die Folgen der großen Kriege des 20. Jahrhunderts leiteten auf kirchlicher Seite ein Umdenken ein. Angesichts der vernichtenden Folgen eines Atomkriegs, der nie ein gerechter Krieg sein könne, verlor die Theorie des gerechten Kriegs ab den 1950er Jahren auch in der Theologie an Bedeutung. Die 1. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen (1948) formulierte mit dem Satz Krieg soll nach Gottes Willen nicht sein eine grundsätzliche Absage an eine Gerechtigkeit moderner (Nuklear-)Kriege, sowie eine Absage an die ultima-ratio-Option. Auch der prinzipielle Pazifismus fand Unterstützer.

Auf katholischer Seite wurde das ius ad bellum auf eine sittlich begründete Verteidigung reduziert, sowie eine anerkannte Weltautorität gefordert.

In den Auseinandersetzungen des Kalten Krieges suchten die Kirchen in beiden Teilen Deutschlands in den 1980er Jahren die Idee eines „Gerechten Friedens“ aus der Lehre des Gerechten Kriegs weiterzuentwickeln. Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs wird jedoch wieder verstärkt für das Verteidigungsrecht, militärische Zwangsmaßnahmen bzw. humanitäre Interventionen argumentiert.

Die Weiterentwicklung des bellum-iustum-Gedankens in der Neuscholastik

Neben Friedensrufen und scharfen Kriegsverurteilungen der Päpste seit Leo XIII. (1878-1903) finden sich widersprüchliche Tendenzen in den moraltheologischen Handbüchern:

  • Der kleine Mann kann gar keinen politischen bzw. diplomatischen Durchblick haben und soll nur gehorchen (Prümmer)
  • Rückgriff auf Mittelalter und glz. Offenheit für Erfordernisse der Gegenwart
  • z. T. Kriegsrechtfertigung
  • z. T. Kriegsverurteilung: Krieg ist nur mehr als Akt kollektiver Notwehr in völkerrechtlich-sittlichen Schranken erlaubt (Eberle 1914) , Militarismus macht Unterscheidung zwischen gerechtem und ungerechtem Krieg völlig unwirksam (Stöckl 1879)

Entstehung eines neuen katholischen Pazifismus

Die Kriterien des Gerechten Kriegs werden von den sogenannten just war pacifists so eng angesetzt, dass es im 20. Jh. eigentlich keinen erlaubten Krieg mehr geben kann.

Beispiel: Kriterien des Dominikaners Franziskus Maria Stratmann (1883-1971)

  • „schweres Unrecht auf seiten einer und nur einer der beiden streitenden Parteien; schwere formelle moralische Schuld auf einer der beiden Seiten. Bloß materielles Unrecht genügt nicht; zweifelsfreie Nachweisbarkeit dieser Schuld;
  • Unvermeidbarkeit der kriegerischen Auseinandersetzung nach Fehlschlagen aller mit ganzem Ernst und ganzer Kraft unternommenen friedlichen Verständigungsversuche;
  • Proportion zwischen Schuld und Strafmittel. Ein das Maß der Schuld überschreitendes Strafmaß ist ungerecht und unerlaubt;
  • moralische Gewissheit, dass der Sieg der gerechten Sache zuteil werden wird;
  • rechte Absicht, durch den Krieg das Gute zu fördern und das Böse zu vermeiden. Das aus dem Krieg zu erwartende Wohl des Staates muss das zu erwartende Übel übersteigen;
  • rechte Absicht der Kriegsführung: Einhaltung der Schranken der Gerechtigkeit und Liebe;
  • Vermeidung schwerer Erschütterung anderer nicht unmittelbar in die Kriegshandlung verwickelter Staaten sowie der christlichen Gesamtheit;
  • Kriegserklärung durch eine gesetzlich dazu autorisierte Obrigkeit im Namen Gottes zur Vollstreckung seiner Gerechtigkeit.“

Gegenwart

Heute gilt ein Krieg in den meisten westlichen Staaten dann als gerecht, wenn er entweder aufgrund einer Resolution des Weltsicherheitsrates zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geführt wird oder ein Akt der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung ist. (Charta der Vereinten Nationen, Art. 42 und 52). Mit dem Wiederauftreten von konventionellen Kriegen im späten 20. Jahrhundert ist auch eine Renaissance der Theorie des iustum bellum verbunden.

Kritik

Das Konzept des gerechten Krieges wird von Pazifisten weitgehend abgelehnt. Folgend einige Argumente:

  • Krieg, insbesondere in Anbetracht der Vernichtungskraft der modernen Waffen, kann kein unter ethischen Gesichtspunkten zu rechtfertigendes und verhältnismäßiges Mittel zur Herstellung gerechter Verhältnisse sein. Im Gegenteil bildet das durch einen Krieg verursachte Leid häufig den Keim für den nächsten Krieg, wie an der Entwicklung nach dem Ersten Weltkrieg gezeigt werden kann.
  • Die „Zähmung“ und Begrenzung von Kriegsführung ist zum Scheitern verurteilt, da sich mit der stets postulierten Gerechtigkeit der eigenen Sache und der in Gang gesetzten Gewaltspirale jede Maßnahme und Eskalation bis hin zum totalen Krieg (scheinbar) rechtfertigen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch die Fragwürdigkeit der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten zu sehen: In Anbetracht von Wehrpflicht und der damit verbundenen Massenmobilisierung ganzer Bevölkerungen ist jede(r) (potentieller) Kombattant, wie sich am deutschen Volkssturm zeigte; zum anderen ist ethisch schwer begründbar, weshalb ein Mensch, der in eine Uniform gezwungen wurde, weniger schützenswert sein sollte als einer, der mit Begeisterung in der Waffenproduktion oder der Aufrechterhaltung der Kriegswirtschaft arbeitet.
  • Die Lehre vom gerechten Krieg entstammt dem Mittelalter und ist obsolet.
  • Die Lehre vom gerechten Krieg ist bellizistisch, Gerechtigkeit und Krieg ein Widerspruch in sich.
  • Es ist nicht möglich zwischen moralisch zulässigen und moralisch unzulässigen Kriegen zu unterscheiden, wie es die Lehre vom gerechten Krieg tut.
  • Der normative Rahmen der Anwendung von Gewalt im internationalen Kontext ist das Völkerrecht. Zusätzliche Kriterien bzw. Prinzipien wie die des gerechten Krieges sind entweder überflüssig oder erzeugen Normenkonflikte.
  • Die Lehre vom gerechten Krieg bewirkt eine (abzulehnende) Moralisierung der internationalen Politik.

Theoretiker des gerechten Krieges

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Michael Walzer, Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, 1977
  • John Kelsay and James Turner Johnson (Hg.), Just War and Jihad. Historical and Theoretical Perspectives on War and Peace in Western Traditions, New York - Westport/Connecticut - London 1991
  • Sigrid Albert, Bellum iustum. Die Theorie des gerechten Krieges und ihre praktische Bedeutung für die auswärtigen Auseinandersetzungen Roms in republikanischer Zeit, Kallmünz 1980
  • Mauro Mantovani, Bellum iustum. Die Idee des gerechten Krieges in der römischen Kaiserzeit, Berlin - Frankfurt/M. - New York - Paris 1990 (Dissertation Zürich 1989)
  • Timo J. Weissenberg, Die Friedenslehre des Augustinus. Theologische Grundlagen und ethische Entfaltung (Theologie und Frieden 28), Stuttgart 2005 (564 S.)
  • Gerhard Beestermöller, Thomas von Aquin und der gerechte Krieg. Friedensethik im theologischen Kontext der Summa Theologiae (Theologie und Frieden 4), Köln 1990 (260 S.) - S. 232-260: Bibliographie.
  • Paulus Engelhardt, Die Lehre vom “gerechten Krieg” in der vorreformatorischen und katholischen Tradition. Herkunft - Wandlungen - Krise, in: Reiner Steinweg (Red.), Der gerechte Krieg: Christentum, Islam, Marxismus, Frankfurt/M. 1980, S. 72-124
  • Heinz-Gerhard Justenhoven, Francisco de Vitoria zu Krieg und Frieden (Theologie und Frieden 5), Köln 1991 (213 S.)
  • Thomas Hoppe, Friedenspolitik mit militärischen Mitteln. Eine ethische Analyse strategischer Ansätze, Köln 1986
  • Robert L. Phillips, War and Justice, Norman 1984
  • Paul Ramsey, The Just War. Force and Political Responsibility, New York 1968
  • Richard J. Regan, Just War. Priciples and Cases, Catholic University of America Press 1996
Wikipedia
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