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Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

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Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen, nach Landesrecht häufig auf 250 ha erhöht.

Es kommt nicht darauf an, ob auf den einzelnen Grundflächen die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf. Deshalb gehören auch Straßen und Sportstätten, befriedete Bezirke und sogar die Ortsbebauung zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken.

Nach dem bayrischen Landesrecht zählen im Gegensatz hierzu die befriedeten Bezirke bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit, sie gehören aber gleichwohl zum Jagdbezirk. Die bejagbare Fläche eines solchen Jagdbezirks ist natürlich erheblich kleiner, da in befriedeten Bezirken sowie an Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Ordnung gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde.

Literatur

  • Lehrbuch Jägerprüfung 5, Mark G. v. Pückler, Der Jäger und sein Recht, Verlag Paul Parey,

ISBN 3-490-14212-8

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