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Geburtsurkunde
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Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Bescheinigung über jemandes Geburt – mit Name, Geschlecht, Datum und Ort. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern z.B. bei Adoption; siehe Abstammungsurkunde) eingetragen. Sie wird in den meisten Staaten vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und an jenes des Wohnbezirkes der Eltern mitgeteilt.
Früher war diese Beurkundung und auch die Führung des Personenstands in der Verantwortung der Kirche. Sie ging in Deutschland und der Schweiz im Jahr 1876 auf staatliche Behörden über, in Österreich 1939 (siehe auch „Zivilehe“).
Inhaltsverzeichnis |
Geburtsanzeige am Standesamt
Eine Geburt in Deutschland muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden (§ 16 PStG). Zur mündlichen Anzeige der Geburt sind nach § 17 PStG in folgender Reihenfolge verpflichtet:
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, 2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, 3. der Arzt, der dabei zugegen war, 4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (z.B. helfender Nachbar bei Hausgeburt), 5. die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.
Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- oder ähnlichen Anstalten reicht eine schriftliche Anzeige durch die in der Anstalt zuständige Person (§ 18 PStG).
Bei der Anzeige sind eine Reihe von Angaben zur der Geburt (Ort, Datum, Zeitpunkt), zu dem Kind (Geschlecht, Name) und zu der Mutter und, so bereits bekannt, dem Vater (Name, Beruf, Wohnanschrift) zu machen und durch geeignete Nachweise (Auszug aus Familienbuch, Geburtsurkunde, Personalausweis usw.) zu belegen.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein Nachweis dazu notwendig (z.B. Reisepass) und fallweise weitere Nachweise (siehe 1. und 2. Weblink).
Bestimmung des Geburtsnamens
Haben die miteinander verheirateten Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so wird dieser Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB).
Haben die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind, so ist von beiden vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über den Geburtsnamen des Kindes abzugeben. Die Erklärung hat Bindungswirkung für alle weiteren aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht (§ 1617 BGB).
Steht die alleinige Sorge nur einem Elternteil zu erhält das Kind dessen Familiennamen als Geburtsnamen. Soll das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten, ist zusätzlich eine Namenserteilung beim Standesamt erforderlich (§ 1617a BGB).
Der Geburtsname kann sich auch nach der Geburt z.B. durch Heirat der Eltern oder nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge ändern (§ 1617b bis 1618 BGB).
Wahl des Vornamens
Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge.
Kann die Entscheidung für den/die Vornamen des Kindes nicht gleich nach der Geburt getroffen werden, muss sie innerhalb eines Monats dem zuständigen oder einem anderen Standesamt mitgeteilt werden (§ 22 PStG). Bei der Wahl des Vornamens berät das Standesamt, ob es den Namen auch beurkunden kann oder ihm die gewünschte Schreibweise möglich erscheint. Ist zwischen Eltern und Standesamt keine Einigung zu erzielen, steht den Eltern der Rechtsweg vor den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit offen.
Siehe auch
- Urkunde, Abstammungsurkunde, Geburtenbuch, Taufregister, Standesbeamter
- gebürtig, Geburtsadel, Geburtsort
- Geburtstag, Ausweis, Personalakte
- Geburtsklinik, Geburtshelfer, Hausgeburt, Hebamme
- Neugeborenes, Totgeburt, Kindergeld, Mutterschutz, Mutterschaft, -Versicherung
- Eltern, Heirat, Eherecht
- Ältester Mensch, Todesfall, Geburtenregelung, Geburtenrückgang
Weblinks
- Beurkundung einer Geburt, Beispiel Ofterdingen
- Vor & nach der Geburt, Österreich
- Anforderung von Urkunden
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