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Gebraucht-Software

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Als Gebraucht-Software bezeichnet man Software, die bereits einmal verwendet wurde und die nach ihrer Erstnutzung wieder im Handel ist. Im Zentrum steht hierbei weniger die Software selbst als vielmehr das Nutzungsrecht an einem Programm. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil im Jahr 2000 entschied, dass der Weiterverkauf von Software grundsätzlich nicht über Lizenzbedingungen von den Herstellern eingeschränkt werden kann, da der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz unabdingbar ist, ist der Verkauf von gebrauchter Software grundsätzlich rechtmäßig und der Markt offen für den professionellen Handel.

Überschüssige Software entsteht zum einen im Rahmen von Insolvenzen, Umstrukturierungen und dem Abbau von Arbeitsplätzen, aber auch durch Systemumstellungen, die Einführung einer neuen Software etc. Händler kaufen diese Software auf und bieten sie wiederum interessierten Unternehmen zum Kauf an. Laut Händlerangaben betragen die Einsparungen, die sich im Vergleich zur Neuware erzielen lassen, bis zu 50 Prozent. Unternehmen nutzen den Gebrauchtmarkt in der Regel, um die Lizenzen für eine bereits eingesetzte Software kostengünstig aufzustocken. Eine solche Nachlizenzierung betrifft insbesondere expandierende Unternehmen, die den Lizenzbestand entsprechend an den vergrößerten Mitarbeiterstab anpassen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Der Erschöpfungsgrundsatz


Der Handel mit gebrauchter Software beruht auf dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Laut § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment, in dem es erstmalig mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wird.

Zunächst liegt das Verbreitungsrecht beim Hersteller. Die Einräumung dieses Rechts soll gewährleisten, dass der Urheber durch den Verkauf seines Produktes eine angemessene Gegenleistung für seine Wertschöpfung erhält. Wurde dieses Recht allerdings einmal ausgeübt, hat es sich erschöpft. Danach ist das betreffende Werkstück zur Weiterverbreitung frei. Und zwar explizit „ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts“, wie es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 06. Juli 2000 heißt. Daraus folgt: Klauseln innerhalb der Lizenzbestimmungen, mit denen Handel und Weiterverkauf unterbunden werden sollen, verstoßen grundsätzlich gegen geltendes Recht und sind somit unwirksam.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt sowohl in Deutschland als auch auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union und existiert in verwandter Weise ebenso im Urheberrecht der Schweiz.

BGH-Urteil vom 06. Juli 2000


Im Urteil vom 06. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann. Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die „Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist“. Bereits mit der ersten Veräußerung gäbe der Berechtigte demnach die „Herrschaft über das Werksexemplar auf“. Das Werksstück würde damit „für jede Weiterverbreitung frei“. Diese Freigabe liegt laut BGH nicht nur im Interesse des Verwerters, sondern käme darüber hinaus auch der Allgemeinheit zugute. In der Urteilsbegründung heißt es weiter: „Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert.“

Aktuelle Rechtsprechung


Das Landgericht Hamburg bestätigte in einem Urteil vom 29. Juni 2006, dass der Handel mit gebrauchter Microsoft-Software rechtmäßig ist. Gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz habe sich das Verbreitungsrecht von Microsoft an der Software mit dem erstmaligen Inverkehrbringen verbraucht. Grundsätzlich gelte dies auch für Einzellizenzen aus Volumenverträgen. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“ Der Argumentation, dass eine Aufspittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei, erteilte das Landgericht eine Absage: „Das Vergütungsinteresse von Microsoft (...) ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Für die Frage des Eintrittes einer urheberrechtlichen Erschöpfung (...) ist es vielmehr gänzlich irrelevant.“

Die Rechtmäßigkeit des Handels ist dabei unabhängig von etwaigen vertraglichen Regelungen gewährleistet. Bei der Erschöpfung handele es sich um „zwingendes Recht (...), das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“ Bestimmungen innerhalb der Microsoft-Lizenzverträge, die darauf abzielen, den Weiterverkauf einzuschränken oder gar zu unterbinden, sind demnach unwirksam. Das Urteil wurde am 07. Februar 2007 vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt

Juristisch bleibt nach diesem eindeutigen Urteil lediglich die Frage offen, ob online übertragene Oracle-Lizenzen weiterveräußert werden dürfen. Das Landgericht München I verhängte diesbezüglich am 19. Januar 2006 eine einstweilige Verfügung, die in der nächsten Instanz bestätigt wurde. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht allerdings noch aus. Das Gericht vertrat in seinem Urteil die Ansicht, eine Erschöpfungswirkung träte bei online übertragenen Lizenzen nicht ein, da kein Vervielfältigungsstück in Handel gebracht worden sei. Diese wortwörtliche Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes wird derweil von zahlreichen Urheberrechtsexperten (Prof. Sosnitza, Prof. Hoeren, Grützmacher) als realitätsfremd kritisiert.

Quellen


- Urteil des Bundesgerichtshof vom 06. Juli 2000

- Der Erschöpfungsgrundsatz


Wikipedia
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