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GNU General Public License

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel erläutert GPL, die GNU General Public License; zu anderen Bedeutungen siehe GPL (Begriffsklärung).

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Die GNU General Public License (GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software.

Inhaltsverzeichnis

Freiheiten

Das Wort "frei" bedeutet das Recht, die Software nach den eingeräumten vier Freiheiten verwenden zu dürfen. Das Wort frei ist im Sinne von Freiheit zu verstehen, benennt also einen Zustand der Autonomie und Unabhängigkeit.[1]

Die GPL gewährt jedermann die folgenden vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.

  1. Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden. Kommerzielle Nutzung ist hierbei ausdrücklich gewollt.
  2. Kopien des Programms dürfen kostenlos oder auch gegen Geld verteilt werden, wobei der Quellcode mitverteilt oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt werden muss. Dem Empfänger müssen dieselben Freiheiten gewährt werden – wer z. B. eine Kopie gegen Geld empfängt, hat weiterhin das Recht, diese dann kommerziell oder auch kostenlos zu verbreiten. Lizenzgebühren sind nicht erlaubt. Niemand ist verpflichtet, Kopien zu verteilen, weder im Allgemeinen, noch an irgendeine bestimmte Person – aber wenn er es tut, dann nur nach diesen Regeln.[2]
  3. Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
  4. Es dürfen auch die gemäß Freiheit 3 veränderten Versionen des Programms unter den Regeln von Freiheit 2 vertrieben werden, wobei dem Empfänger des Programms der Quellcode der veränderten Version verfügbar gemacht werden muss. Veränderte Versionen müssen nicht veröffentlicht werden; aber wenn sie veröffentlicht werden, dann darf dies nur unter den Regeln von Freiheit 2 geschehen.

Copyleft-Prinzip

Hauptartikel: Copyleft

Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes dürfen von Lizenznehmern nur dann verbreitet werden, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dies betrifft nur Lizenznehmer, nicht die Inhaber der Rechte. (Der Halter des Copyrights – das ist der Autor oder jemand, dem der Autor seine Rechte abgetreten hat – kann das Werk auch unter beliebigen anderen nicht-exklusiven Lizenzen weitergeben.) Dieses Schutzverfahren benannte Richard StallmanCopyleft“ – als Anspielung auf das Wort Copyright. Ziel ist es, die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen.[3]

Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen GNU-Lizenzen (LGPL und GFDL), sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative-Commons-Lizenzen.

Kritik

Kritik an der GPL besteht hauptsächlich aus Kritik am starken Copyleft und Kritik am Prinzip der Freien Software. Zum Beispiel bezeichnete Microsofts CEO Steve Ballmer 2001 Linux wegen der Auswirkungen der GPL als Krebsgeschwür.[4] Microsoft hat andererseits selbst bereits ein Produkt mit GPL-lizenzierter Software verkauft (Microsoft Windows Services for UNIX). Stephen Davidson von der WIPO prägte in einem Leitfaden über das Open-Source-Modell (in dem er allgemein eher zurückhaltende Schlüsse zieht) die Bezeichnung viral für die Copyleft-Eigenschaften der GPL.[5]

Im Allgemeinen betrifft diese Kritik jedoch Punkte, die bei der GPL von der Free Software Foundation (FSF) so beabsichtigt sind. Eine Ausnahme sind Einwände gegen das starke Copyleft bei Programmbibliotheken. Die FSF hält dies zwar ebenfalls für prinzipiell gerechtfertigt, erteilt jedoch für Programme, für die sie die Rechte besitzt, manchmal aus strategischen Gründen Ausnahmen (um die Akzeptanz einer Bibliothek zu erhöhen) und hat deshalb auch für einige bestimmte Bibliotheken die GNU Lesser General Public License (LGPL) entworfen. Jene verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter gleichen Bedingungen lizenziert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der LGPL. Die Hauptkritikpunkte an der GPL selbst betreffen den ideologischen Ton der Präambel (welche nach verbreiteter Annahme selbst jedoch keine rechtliche Wirkung entfaltet) und die Länge der Lizenz.

Rechtslage

Mit einer 2000–2002 erarbeiteten Modernisierung des deutschen Urheberrechts sollte gesetzlich verankert werden, dass ein Urheber auf eine angemessene Vergütung in keinem Fall verzichten kann.[6] Theoretisch hätte das für Händler, die freie Software verkaufen, eine Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt, da Programmierer möglicherweise im Nachhinein einen Anteil des Erlöses hätten verlangen können, was Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet hätte. Mit der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die "unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen"[7]) jedoch auf eine sichere rechtliche Basis gestellt.

Das Landgericht München I bestätigte in einer schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) eine einstweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, netfilter/iptables ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten.[8][9] Dies war das erste Mal, dass die GPL eine signifikante Rolle in einem Gerichtsverfahren spielte. Das Gericht bewertete die Tätigkeiten des Beklagten als Missachtung einiger Bedingungen der GPL und somit als Urheberrechtsverletzung. Die entsprach genau den Prognosen, die Eben Moglen von der FSF für solche Fälle zuvor gemacht hatte. Grundlage der Entscheidung war die deutsche Übersetzung der GPL, die vom Gericht ansatzweise auf die Gültigkeit als AGB geprüft wurde. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Zulässigkeit der Bedingungen der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.

Im September 2006 war die GPL erneut erfolgreich Bestandteil eines Verfahrens.[10]

Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit einer Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert. Er hatte den Standpunkt vertreten, dass die GPL unwirksam sei. Sie erzwinge durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern, was einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden kann, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen.[11][12]

Am 4. Oktober 2006 wurde die Gültigkeit der GNU GPL in einem weiterem Urteil bestätigt. Ein Unternehmen zog nach einer Abmahnung vor Gericht, die Verbreitung von Firmware, die unter GNU GPL gestellt war, zu unterlassen, den Quellcode der Firmware nicht offengelegt zu haben und die GNU GPL nicht beigelegt zu haben. Die Ansprüche in der Unterlassungsaufforderung wurden teilweise nicht erfüllt, sodass das Gericht entschied, das Unternehmen muss den Belangen der Abmahnung nachkommen, den Quellcode offenlegen, die Herkunft und die Abnehmer nennen, die Gerichts- und Abmahnungskosten tragen und eine GNU GPL seinen Produkten beilegen. Zuständig für dieses Verfahren war das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-6 O 224/06). [13]

Geschichte

Die GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU-Projektes geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.

Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.

Um 1990 wurde deutlich, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Aus diesem Grund wurde eine gelockerte Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) im Juni 1991 veröffentlicht, zeitgleich mit der zweiten Version der GPL, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die LGPL wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve [14].

Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.

Derzeit ist die dritte Version der GPL in Planung und wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Anfang 2007 soll sie publiziert werden.

Eckpfeiler der GPL 3.0

Die letzte Revision der Lizenz erfolgte 1991 mit der Version 2. Seitdem wurde die GPL auch für viele Softwareprojekte außerhalb des GNU-Bereichs in Anspruch genommen. Richard Stallman sieht für die Version 3.0 derzeit Änderungsbedarf in den folgenden Bereichen, beraten wird er dabei durch Eben Moglen:

  1. Die GPL soll eine globale Lizenz sein. Seit der Version 2.0 unterstützt sie zwar die Internationalisierung relativ erfolgreich, indem sie sich auf die minimalen Prinzipien der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stützt, trotzdem ist sie immer noch zu stark auf das amerikanische Rechtssystem ausgelegt. Daher soll nationalen rechtlichen Besonderheiten mehr Bedeutung eingeräumt werden, ohne dabei die unumstößlichen Grundprinzipien der GPL zu verletzen.
  2. Für den Paragraphen 3 der GPL, der für das Verteilen, Kopieren und Modifizieren von Software zuständig ist und den Paragraphen 7, welcher für die Regelung von Patenten und andere rechtliche Beschränkungen maßgeblich ist, sollen Änderungen eingeführt werden, die die unterschiedlichen Interessen und Standpunkte aller Lizenzteilnehmer möglichst gut vereinen.
  3. Die GPL ist die Verfassung der Bewegung für freie Software. In erster Linie stehen deshalb gesellschaftspolitische Absichten im Vordergrund, erst dann technische und ökonomische. Ein absolutes Grundprinzip ist dabei der freie Austausch von Wissen, ebenso wie der freie Zugang zu technischem Wissen und Kommunikationsmitteln, nach Vorbild der wissenschaftlichen Freiheit. Entwicklungen wie Softwarepatente und Trusted computing, die diesen Prinzipien entgegenwirken, sollen unter dem gesellschaftspolitischen Gesichtspunkt betrachtet und so in der GPL berücksichtigt werden, wobei die angeführten Freiheiten unangetastet bleiben müssen.

Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman wird die Überarbeitung koordinieren und leiten: Durch die angestrebte Universalität der kommenden GPL 3.0 ergeben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster, vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen. Am 27. Juli 2006 wurde ein zweiter, ebenfalls vorläufiger Entwurf veröffentlicht. Der voraussichtlich vorletzte Entwurf wurde am 28. März 2007 zur Diskussion vorgelegt.

Bekannte (L)GPL-Programme und -Bibliotheken

Auswahl von Programmen des GNU-Projekts:

Außerdem auch:

Siehe auch

Literatur

Quellen

  1. Richard M. Stallman in Free Software, Free Society, Kapitel "The Free Software Definition".
  2. Richard M. Stallman: „Selling Free Software
  3. Richard Stallman: Copyleft: Pragmatic Idealism (englisch)
  4. http://www.heise.de/newsticker/meldung/18236
  5. http://www.heise.de/newsticker/meldung/64445
  6. Gesetzesentwurf der SPD- und Grünen-Fraktion, BT-Drucksache 14/6433
  7. UrhG §32(3)
  8. Holger Bleich: Deutsches Gericht bestätigt Wirksamkeit der GPL, Nachricht auf heise online vom 23. Juli 2004
  9. Urteil des Landgerichts München 1
  10. odi: GPL setzt sich vor deutschem Gericht durch. heise online (10. September 2006 14:23).
  11. Andreas Wilkens: Richter weist Kartellklage gegen GPL zurück auf heise online, 21. März 2006
  12. Erneut Klage gegen GPL wegen angeblicher Wettbewerbsbehinderung abgeschmettert auf heise online, 22. Mai 2006
  13. eRecht24: „Gültigkeit der GPL durch deutsches Gericht bestätigt
  14. Georg C. F. Greve: Activities, Miscellaneous auf der privaten Homepage, 10. Mai 2002

Weblinks

Wikipedia
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