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Finanzbehörde (Deutschland)

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Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 AO die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,
  3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
  5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen ( Zollämter, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  6. Familienkassen,
  7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
  8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

Finanzbehörde im Sinne einer traditionellen Bezeichnung (Name) ist

  1. die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die dort als Finanzministerium fungiert.
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