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Feuerwerk

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel befasst sich mit der Darbietung genannt Feuerwerk, für den gleichnamigen Film siehe Feuerwerk (Film)
Bild:Hanabii in Adachi-ku11.jpg
Die Hohe Kunst des Feuerwerks: Feuerbilder in den Himmel malen. Hanabi (Japan)

Als Feuerwerk bezeichnet man eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper koordiniert gezündet werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Feuerwerkskunst

Bild:Jacques Callot Feu d'Artifice sur l'Arno.jpg
Feuerwerk im 17. Jahrhundert; Le feu d'Artifice sur l'Arno Stich von Jaques Callot

Die ersten Feuerwerke gab es wahrscheinlich in China während der Song-Dynastie, die sich jedoch nicht durch einen Licht-, sondern durch einen Knalleffekt auszeichneten. Im späten 14. Jahrhundert entwickelte sich in Italien (erste Nennung in Vicenza, 1379), aus dem Gebrauch des Schwarzpulvers, eine eigenständige Feuerwerkskunst, die sich dann in ganz Europa verbreitete. Zur Kunstform wurde es auch in Japan weiterentwickelt und heißt dort はなび hana-bi „Blumen aus Feuer“ (aus dem chinesischen 花火 huāhuō) und diente religiösen Zwecken.

Heutzutage werden in Amerika und Europa Feuerwerke vor allem zu Neujahr abgefeuert. Zusätzlich werden Feuerwerke zu länderspezifischen Feiertagen, wie zum Beispiel dem amerikanischen Unabhängigkeitstag, oder zu Großveranstaltungen (große Sportereignisse, Kirmes, Musikfestivals, etc.) gezündet. In Asien werden Feuerwerke üblicherweise im Sommer abgefeuert. In südeuropäischen Ländern wird besonders zu Ostern Feuerwerk abgebrannt.

Weltberühmt sind die Fallas in Valencia (Spanien) Anfang März mit lautstarken Tageslichtfeuerwerken (Mascleta), die gewaltigen Feuerwerke in Las Vegas, die erwähnten Hanabis in Japan mit bis zu einer Million Zuschauern, oder die Feuerwerksolympiade.

Bekannte Großfeuerwerke im deutschsprachigen Raum sind etwa Rhein in Flammen, Kölner Lichter oder die Mittelrhein-Lichter.

Arten von Feuerwerken

Bild:Kirschbluetenfest Hamburg.png
Höhenfeuerwerk: Kirschblütenfest in Hamburg

Pyrotechnische Effekte umfassen Lichteffekte (Formen, Farben), Geräuscheffekte (Knall, Pfeifen), Rauch, Wärmeerzeugung und künstlichen Nebel.

Man unterscheidet zwischen Boden- und Höhenfeuerwerk:

  • Zum Höhenfeuerwerk (Hochfeuerwerk) zählt man grundsätzlich alle Feuerwerkskörper, deren Effektkörper in den Himmel geschossen werden oder die durch einen Eigenantrieb in den Himmel aufsteigen. Zum Höhenfeuerwerk zählen Feuerwerkskörper wie Bomben und Raketen.
  • Zum Bodenfeuerwerk gehören fest mit dem Boden verankerte Feuerwerkskörper wie Fontänen, Vulkane, Sonnen, Springbrunnen und Wasserfälle.
    • Da diese klassische Art zur Zeit des Barock sehr beliebt waren (und heutzutage oft zu barocker Musik abgebrannt wird), nennt man Bodenfeuerwerke häufig auch Barockfeuerwerke.
    • Bengalische Lichterbilder sind eine Sonderform. Sie stellen Schriften oder anderes dar.
  • Feuerwerkskörper, die ihre Effekte zwar nach oben in die Luft ausstoßen, aber sich selbst nicht vom Boden lösen, nehmen eine Zwischenstellung zwischen dem Boden- und dem Höhenfeuerwerk ein. Dazu zählen Feuerwerkskörper wie Feuertöpfe und Römische Lichter, Rauch– und Flammeffekte.
  • Werden bei einem Feuerwerk gleichzeitig oder nacheinander feststehende und aufsteigende Feuerwerkskörper abgebrannt, spricht man häufig von einem kombinierten Boden- und Höhenfeuerwerk.

Weitere Typen sind das Seefeuerwerk (das von Flößen aus geschossen wird), technische Feuerwerke wie das Bühnenfeuerwerk (Theaterfeuerwerk), die Feuershow, Film-Spezialeffekte oder die reine Illumination, also Beleuchtung mittels pyrotechnischer Effekte, .

Eine Aufstellung zu den Effekten gibt der Artikel Feuerwerkskörper.
Bild:Fireworks in Zwickau.jpg
Effekte aller Klassen: Silvester-Feuerwerk in Zwickau

Einteilung nach dem Umfang der Effekte:

Großfeuerwerk
Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden dürfen.
Mittelfeuerwerk
Diese sind von begrenzteren Ausmaß, insbesondere bezüglich der Steighöhe und der Menge an Sprengmittel. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann etwas weniger streng.
Kleinfeuerwerk
Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren (Kleinstfeuerwerk, Tischfeuerwerk)
Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.

Zusätzlich fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen.

Eine Überblick hierüber gibt der Artikel Pyrotechnischer Gegenstand sowie der Abschnitt Rechtliches

Eine nicht pyrotechnische Vorführung ist das Konfettifeuerwerk, das üblicherweise mit Druckluft geschossen wird.

Rechtliches

Bild:New year in Oslo 2005 2.JPG
Ausreichende Sicherheitsabstände sind im Umgang mit pyrotechnischen Effekten gesetzlich vorgeschrieben

Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich die Rechtslage in Bezug auf Feuerwerke. Weiteren Informationen zu gesetzlichen Regelungen siehe: Pyrotechnik (Einteilung in Gefahrenklassen), ADR (Transport), Pyrotechniker (Berufsbild).

Allgemeine Rechtliche Regelungen

Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen geschossen werden.

Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Neujahrsnacht erlaubt. Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein. Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.

Die Zunahme von sowohl mangelhaft ausgebildeten Feuerwerkern als auch Feuerwerken zu vielfältigsten Anlässen und den daraus resultierenden Belästigungen und Unfällen, sowie Bedenken des Umweltschutzes hat auch zunehmende gesellschaftliche Ablehnung zur Folge und führt zu verschärften gesetzlichen Regelungen. Als besonderes Problem erweist sich hierbei die Verfügbarkeit von Artikeln im Internet: Der Gesetzgeber nimmt nur das geschulte Fachpersonal bei der Abgabe in die Pflicht, das illegale Abbrennen ist dann kaum mehr zu kontrollieren. Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet.

Nationale Rechtslage für Privatpersonen

Die Einschränkungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist in den meisten EU-Staaten relativ ähnlich, und unterscheidet sich in Details in Bezug auf die Einteilung, Mindestalter, freien Verkauf und ähnliches:

Deutschland

In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen nur in den letzten drei Tagen des Jahres gestattet bzw., falls einer dieser Tage ein Sonntag ist, an den letzten vier Tagen. Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum SprengG nur vom 31. 12. 0.00 Uhr bis zum 1. 1. 24.00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II für diese beiden Tage (zeitlich) zusätzlich beschränken. Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d.h. Personen über 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse 1 eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden. Der Import von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen jedwelcher Art ist in Deutschland seit 2005 eine Straftat.

Österreich

Gegenstände der Klasse I unterliegen im Allgemeinen keiner Einschränkung, Klasse II–Artikel dürfen nur von volljährigen Personen im Freien und außerhalb von Ortsgebieten gezündet werden, alle anderen Gegenstände dürfen ausschließlich von ausgebildeten Personen und mit spezifischer Genehmigung verwendet werden.

Schweiz

Die Kategorie I unterliegt für den Käufer keine Beschränkung, für den Verkauf von Artikeln der Kategorie II wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen, aber Kantonsweise verschieden gehandhabt. Für Kategorie III und G1–3 wird ein Alter von über 18 Jahren gefordert.


Literatur

  • Michael S. Russell The Chemistry of Fireworks. The Royal Society of Chemistry, 2000, ISBN 0-85404-598-8
ältere Literatur
  • Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. SurvivalPress, 1898 Reprint 2002, ISBN 3-8311-4012-X
  • Takeo Shimizu: Fireworks - The Art, Science and Technique. Pyrotechnica Publications, 1912, Reprint 1981, ISBN 0-92938-805-4
  • Karl Gelingsheim: Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten. SurvivalPress, 1913 Reprint 2001, ISBN 3-8311-2946-0
  • August Eschenbacher, A. Vandrovez: Die Feuerwerkerei. Survival Press, 1920, Reprint 2003, ISBN 3-8311-2743-3
  • George W. Weingart: Pyrotechnics. Survival Press, 1943 Reprint 2002, ISBN 3-8311-3270-4

Weblinks

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