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Feuerwehrverein
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Ein Feuerwehrverein ist in Deutschland ein Verein zur Förderung des örtlichen Brandschutzes. Die Mitgliedschaft im Feuerwehrverein ist in der Regel unabhängig vom Mitwirken in der Freiwilligen Feuerwehr. In der Regel sind jedoch die Floriansjünger eines Ortes auch gleichzeitig Mitglieder des Feuerwehrvereins. Während in den übrigen Bundesländern Feuerwehrvereine erst in der Neuzeit entstanden, waren die Feuerwehren in Bayern bereits seit der Gründerzeit um 1870 in Form eines Feuerwehrvereins organisiert. Die daraus resultierende Doppelnatur der Feuerwehren in Bayern als gleichzeitig Verein und gemeindliche Brandschutzeinrichtung war bis zur Veröffentlichung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG ) im Jahr 1985 ein juristisch schwieriges Terrain. Erst das BayFwG definierte die Abgrenzung des Feuerwehrvereins von der gemeindlichen Einrichtung. Daraus resultiert allerdings, dass in Bayern jede gemeindliche Feuerwehr auch einen Feuerwehrverein hat.
Feuerwehrvereine finanzieren sich in der Regel durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Mancherorts hat es sich auch eingebürgert dass die Aufwandsentschädigungen die die Kommune bei jedem Einsatz und jedem Dienst an die freiwilligen Feuerwehrleute zahlen muss, direkt an den Feuerwehrverein entrichtet werden. Von diesen Geldern werden dann Anschaffungen im Sinne der Kameradschaft, aber auch Zuschüsse zu Fahrzeug-, Gebäude- und Geräteanschaffungen gegeben.
Die Feuerwehrvereine tragen in den einzelnen Regionen unterschiedliche Bezeichnungen. In den mittel- und süddeutschen Ländern tragen sie meist denselben Namen wie die Freiwillige Feuerwehr, deren Unterstützung und Förderung sie dienen; sie heißen dann folglich wie die gemeindliche Feuerwehr selbst auch "Freiwillige Feuerwehr ... (Ortsname)" und, soweit sie im Vereinsregister eingetragen sind, "Freiwillige Feuerwehr ... (Ortsname) e.V.". Im norddeutschen Raum hingegen ist der Begriff "Feuerwehrförderverein ... (Ortsname)" oder "Feuerwehrverein ... (Ortsname)", wiederum je nach Eintragung mit oder ohne den Zusatz "e.V.", üblicher. Rechtlich gesehen bestehen gegen die in Mittel- und Süddeutschland geübte Namenspraxis erhebliche Bedenken, weil hier eine erhebliche Gefahr besteht, dass Außenstehende nicht mehr unterscheiden können, ob sie mit der Feuerwehr als solcher - also in der Regel einer kommunalen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit - oder mit einem Feuerwehrverein in Kontakt treten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem die rechtswissenschaftliche Literatur überwiegend folgt, liegt ein (nichteingetragener) Feuerwehrverein auch dann vor, wenn die Mitglieder der Feuerwehr eine Kameradschaftskasse anlegen. Diese Auffassung ist nicht unumstritten, weil sie einen Verein fingiert, den niemand wirklich wissentlich und willentlich gegründet hat. Selbst wenn man aber dem Bundesfinanzhof im Grunde folgt, so verbirgt sich jedoch zumindest in denjenigen Bundesländern kein nichteingetragener Verein, sondern ein kommunales Sondervermögen hinter der Kameradschaftskasse, in denen die Kameradschaftskasse in einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehrsatzung, also in der Satzung der gemeindlichen Feuerwehr selbst, geregelt ist. Hierzu zählen neben Baden-Württemberg und Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Da es aber mit Ausnahme Baden-Württembergs insoweit an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt, ist dies für die drei anderen genannten Länder nicht unumstritten (vgl. hierzu den Beitrag: Hauke Schäfer / Hagen Schäfer, Die Rechtsnatur Freiwilliger Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, LKV 2007, S. 15 ff. m.w.N.).
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