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Europäische Gemeinschaft

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Bild:Flag of the European Union.svg

Die Europäische Gemeinschaft (EG) bildet das Herz der Europäischen Gemeinschaften, die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union sind. Damit ist der Rechtskörper der Europäischen Gemeinschaft das Kernstück der Europäischen Union (EU). Die Bezeichnung Europäische Union hat heute in der Umgangssprache die Europäische Gemeinschaft ersetzt, jedoch bleiben EU und EG juristisch unterschiedliche Begriffe. Anders als die EU verfügt die EG über völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Europäische Gemeinschaft wurde am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (abgekürzt EGV). Sein ursprünglicher Titel lautete Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, andere gebräuchliche Bezeichnungen sind Römische Verträge oder EWG-Vertrag. Die Inhalte des Vertragswerkes wurden wesentlich auf den Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet. Gleichzeitig gründeten die Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute EURATOM). Zusammen mit der bereits 1951 gegründeten EGKS bestanden nun drei Gemeinschaften, die auch als Europäische Gemeinschaften bezeichnet werden. Durch den Fusionsvertrag (EG) existieren gemeinsame Organe, darunter eine Kommission und ein Rat. Die EGKS wurde befristet auf 50 Jahre geschlossen und 2001 durch den Vertrag von Nizza (2003 in Kraft getreten) in den EGV eingegliedert. Sie besteht nicht mehr selbstständig.

Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) wurde die EWG in „Europäische Gemeinschaft“ umbenannt und aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Mit dieser Änderung sollte die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) änderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war.

Im Zuge der Gründung der EU haben sich auch einige Organe der EG umbenannt:

Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte bleiben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.

Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und EURATOM nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildet die Europäische Gemeinschaft heute das Herz der Europäischen Gemeinschaften, die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Errichtung eines Binnenmarktes und - darauf aufbauend - einer Wirtschafts- und Währungsunion. Daneben hat sie Zuständigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung.

2002 wurden die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in den EG-Vertrag aufgenommen, weil der EGKS-Vertrag nach 50 Jahren Laufzeit auslief.

Organe

Die Organe der EG sind gem. Art. 7 Abs. 1 EGV:

Diese Organe sind gleichzeitig für die gesamte Europäische Union (einheitlicher institutioneller Rahmen) tätig.

Der Rat und die Kommission werden gem. Art. 7 Abs. 2 EGV vom Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen unterstützt. Diese Institutionen haben im Gegensatz zu den Organen jedoch lediglich beratende Aufgaben.

Rechtsetzung

sind sekundäres Gemeinschaftsrecht; sie basieren auf Art. 249 des EG-Vertrags (dem primären Gemeinschaftsrecht), auch wenn in der Öffentlichkeit oft von EU-Entscheidungen die Rede ist. Sie sind Teil des Europarechts.

Geschichte, Struktur und Verträge der Europäischen Union
1952 1958 1967   1993 1999 2003    ?  
  Europäische Union (EU)
  Europäische Gemeinschaften (EG)    
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion)  
  Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG)    
 
    Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Vertrag von
Paris
Vertrag von
Rom
Fusions-
vertrag
  Vertrag von
Maastricht
Vertrag von
Amsterdam
Vertrag von
Nizza
  Vertrag über eine
Verfassung für Europa
 

Rechtsfähigkeit

Anders als die EU besitzt die EG Rechtsfähigkeit und kann völkerrechlich verbindliche Verträge abschließen. Dieses Statut sprach ihr der Europäische Gerichtshof 1971 und nochmals 1976 in der AETR-Doktrin aufgrund der Parallelität von internen und externen Rechtsetzungskompetenzen zu:

Wenn die Gemeinschaft im Innenverhältnis für die Erreichung eines bestimmten Zieles zuständig ist, verfügt sie auch über die ausschließliche auswärtige Zuständigkeit für dieses Gebiet, sofern außenpolitisches Handeln zu diesem Zweck erforderlich ist.[1]

Beispielsweise ist die EG ein vollwertiges Mitglied der EBWE und hat ein Stimmrecht entsprechend ihrer Einlagen. An den Organisationen WTO FAO und Eurocontrol ist sie ebenfalls beteiligt. Jedoch muss sie vor den Sitzungen mit den EU-Mitgliedsstaaten, die auch in den Organisationen vertreten sind, ihr Abstimmungsverhalten mitteilen. Wenn sie ihr Mandat wahrnimmt, vertritt sie diese Staaten und gibt statt ihrer ihre Stimme ab.

Referenzen

  1. http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52002SC0381(02):DE:HTML

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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