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Ermessen

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Ermessen ist eine Bezeichnung aus dem Verwaltungsrecht. Ein Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr, trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm "Spielraum für eine eigene Entscheidung" verbleibt.

Dies kann je nach Fall sowohl die Entscheidung überhaupt tätig zu werden (Entschließungsermessen), als auch die Entscheidung, welche von mehreren Handlungsalternativen (Auswahlermessen) die Verwaltung wählt, betreffen. Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem Wort "kann" oder "darf" eingeräumt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Gegenbegriff ist die gebundene Entscheidung, bei der das Legalitätsprinzip gilt.

Inhaltsverzeichnis

Entschließungsermessen

Eine Behörde hat Entschließungsermessen, wenn sie selbst entscheiden kann, ob sie - bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen - überhaupt handelt. Entschließungsermessen gibt es vorrangig im Recht der Gefahrenabwehr, also in Bereichen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt. Eine Behörde kann jedoch durch bereits getroffene Entscheidungen bei gleichem Tatbestand in ihrem Entschließungsermessen gebunden sein (Ermessensreduzierung auf Null, s.u.). Weiterhin kann man zwischen dem Begriff des freien Ermessens (Richter in Deutschland) und dem des pflichtgemäßen Ermessens unterscheiden. Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem Wort "kann" bezeichnet. Im Fall des sogenannten "intendierten Ermessens" schreibt das Gesetz für den Regelfall eine bestimmte behördliche Reaktion vor und räumt ein Ermessen nur für atypische Fälle ein. Im Gesetz wird diese Form des Ermessens häufig durch die Verwendung des Wortes "soll" eröffnet.

Ein Beispiel für Entschließungsermessen ist, dass die Polizei nicht dazu verpflichtet ist, ein nachts um drei Uhr vor einer Einfahrt geparktes Auto abschleppen zu lassen.

Auswahlermessen

Hat die Behörde Auswahlermessen, so kann sie selbst wählen, in welcher Form und gegen wen (sog. Störerauswahlermessen) sie vorgeht - solange dabei die äußeren Grenzen des Ermessens eingehalten werden; dass sie aber überhaupt im Rahmen der gesetzlich eröffneten Handlungsalternativen tätig wird, ist eine Frage des Entschließungsermessens.

Ermessensgrenzen

Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. Es werden in der Regel folgende Ermessensfehler unterschieden, wobei die Terminologie (Fachsprache) nicht einheitlich ist:

  1. Ermessensausfall (oder Ermessensnichtgebrauch) liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, z. B. weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht.
  2. Ermessensfehlgebrauch bedeutet, dass die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
  3. Ermessensdefizit (auch als Ermessensunterschreitung bezeichnet) ist gegeben, wenn die maßgeblichen Tatsachen nicht alle berücksichtigt wurden oder Tatsachen falsch ermittelt wurden oder Tatsachen der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, die nicht hinzugenommen werden dürfen.
  4. Ermessensüberschreitung ist anzunehmen, wenn sich die Behörde nicht in dem Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung erhält, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde rechtsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die Entscheidung kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden, z. B. durch Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.

Weitere Begrenzungen des Ermessens können sich aus dem Vorrang und dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben.

Vorrang des Gesetzes

Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt es kein "freies", sondern nur gebundenes Ermessen, da die Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III Grundgesetz [1]) und an höherrangiges Recht gebunden ist. Behördliches Handeln darf damit niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch Verordnungen verstoßen. Soweit nur der Vorrang des Gesetzes gilt, sind dies die einzigen Grenzen für das behördliche Ermessen. Das behördliche Einschreiten ist dann unabhängig von speziellen Ermächtigungen - eine Behörde kann tätig werden, wenn sie zuständig für den betroffenen Bereich ist.

Oft spielt Ermessen auch zusammen mit den Zwangsgeldern eine Rolle. Beispiele:

  • Ermessensüberschreitung: das Zwangsgeld wird zu hoch oder zu niedrig angesetzt
  • Ermessensmangel: es wird immer ein Einheitsbetrag angesetzt; der Ermessensspielraum wird nicht genutzt
  • Ermessensfehlgebrauch: dem Bürger werden Pflichten auferlegt, die nicht sachdienlich sind
  • Ermessensreduktion auf Null: es gibt nur eine Möglichkeit, das eingeräumte Ermessen sachdienlich auszuüben

Vorbehalt des Gesetzes

Engere Grenzen ergeben sich, sobald der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Dies ist namentlich der Fall bei Grundrechtseingriffen, grundrechtsrelevanten Akten sowie bei "sonst Wesentlichem". Gilt der Vorbehalt des Gesetzes, darf die Behörde nur tätig werden, wenn ihr eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung steht und die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dabei ist es auch möglich, dass die Behörde sich für eine Handlung auf eine Verordnung stützt, soweit die Verordnung ihrerseits rechtmäßig ist.

Die Ermächtigungsgrundlage kann der Behörde dann eine Entscheidung vorgeben, so dass sie kein Ermessen hat. Sie kann auch Ermessen in atypischen Fällen eröffnen (z. B. bei der Formulierung "soll"), oder das Tätigwerden ganz der Entscheidung einer Behörde überlassen (z. B. "kann"). Dabei ist aber zu beachten, dass das so eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch durch betroffene Grundrechte wieder eingeschränkt werden kann (verfassungskonforme Auslegung).

Ermessensreduzierung auf Null

In bestimmten Situationen wird das Ermessen so stark durch die Ermessensgrenzen eingeengt, dass nur noch eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist. Dann spricht man von Ermessensreduzierung auf Null (oder Ermessensreduktion auf Null).

Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so kann ein Verwaltungsgericht prozessual die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, eigenhändig umsetzen (sogn. Spruchreife).

Ein besonders häufiger Fall der "Ermessensreduzierung auf Null" ergibt sich aus der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG [2]) ergibt. Hat eine Behörde das ihr zustehende Ermessen in rechtlich einwandfreier Weise in einer bestimmten Fallgestaltung ausgeübt, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, auch in zukünftigen, vergleichbaren Fällen das Ermessen in gleicher Weise auszuüben. Dieser Effekt wird auch oftmals durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften hervorgerufen.

Tatbestandsermessen

Kein Ermessen stellt das sog. Tatbestandsermessen dar. Anders als beim Ermessen lässt beim "Tatbestandsermessen" die Rechtsfolgenseite der Norm keinen Handlungsspielraum zu. Hier hat der Gesetzgeber vielmehr bestimmte Tatbestände unbestimmt und weit gehalten, so dass für den Rechtsanwender scheinbar ein Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter den Tatbestand der jeweiligen Norm verbleibt. Das Gesetz geht jedoch auch beim Tatbestandsermessen davon aus, dass es nur eine Möglichkeit gibt, den unbestimmten Rechtsbegriff richtig anzuwenden. Die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe beim Tatbestandsermessen kann daher im Grundsatz in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden, wohingegen die Ermessensausübung nur im Bereich der Ermessensfehler gerichtlich überprüft werden kann.

Siehe auch

Literatur

  • zur Ermessensreduktion: Udo Di Fabio: Die Ermessensreduzierung. Fallgruppen, Systemüberlegungen und Prüfprogramm, in: VerwArch 86 (1995), S. 214 bis 234.
  • Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik ... , 9. Auflage, Stuttgart 2005. ISBN 3-555-01353-X
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