Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Ermächtigungsgesetz
Aus Kefk.
Mit einem Ermächtigungsgesetz konnte der deutsche Reichstag gemäß der Verfassung von 1919 der Reichsregierung die befristete Befugnis zur Gesetzgebung übertragen. Diese Übertragung war von einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Reichstag abhängig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren 1919 bis 1924. So wurde in der Hälfte der Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert mit Ermächtigungsgesetzen regiert.
Wenn im Deutschen ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise jenes gemeint, das am 23. März 1933 beschlossen und am 24. März verkündet wurde. Es ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Da die unter diesem Vorzeichen von der Regierung beschlossenen Gesetze weder vom Reichsrat ratifiziert, noch vom Reichspräsidenten gegengezeichnet werden mussten, wurde mit diesem Ermächtigungsgesetz de facto die nationalsozialistische Diktatur etabliert. Die Gültigkeit des Gesetzes wurde zwar auf vier Jahre begrenzt, aber 1937 und 1941 um weitere vier Jahre verlängert.
Bild:Ermaechtigung-1.jpg Gesetzestext Teil1 |
Bild:Ermaechtigung-2.jpg Gesetzestext Teil2 |
Inhaltsverzeichnis |
Inhalt
Originalauszug [1]: Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
- Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein, insbesondere die Grundrechte nicht wahren mussten, dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten (damit bekommt die Exekutive auch legislative Gewalt) und die Gültigkeit des Gesetzes vier Jahre betrug.
- Es wurde vom Reichstag, bei dem es sich dann aber nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941, am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 und dann ohne Zeitbeschränkung „verlängert“.
Ziele
Hitler wollte mit diesem Gesetzentwurf drei Ziele erreichen:
Erstes Ziel war die Ausschaltung des Parlaments. Deutschland sollte von Hitler allein regiert werden. Zweites Ziel war die De-facto-Außerkraftsetzung der bis zuletzt unverändert gebliebenen Verfassung. Drittens sollte der Schein von Legalität gewahrt bleiben. Damit hatte man im Rahmen des damals unter Juristen vorherrschenden Rechtspositivismus, der zwischen Gesetz und Recht keinen Unterschied sah, überwiegend Erfolg. Auch das Ausland sprach angesichts der Begleitumstände von einem staatsrechtlichen Notstand im Deutschen Reich.
Argumente für und wider das „Ermächtigungsgesetz“
- Prälat Ludwig Kaas, Vorsitzender des katholischen Zentrums, begründete vor dem Reichstag das „Ja“ seiner Partei zum „Ermächtigungsgesetz“:
- „Die gegenwärtige Stunde kann für uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung.
- Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorübergehenden Enttäuschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefühl über alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg...
- Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwärtig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch früheren Gegnern, die Hand, um die Fortführung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“
- Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzender Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er spricht die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag:
- „Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muss sich umso schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt...
- Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten...
- Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen. Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung.“
(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten [2])
Auseinandersetzung im Zentrum
Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.
Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Ludwig Kaas, Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, das ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politische Realität nichts ändern würde. Man würde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen:
- Weiterbestehen der Länder
- Sicherung des christlichen Einflusses in Schule und Erziehung
- Respektierung der Länderkonkordate und der Rechte der christlichen Konfessionen
- Unabsetzbarkeit der Richter
- Beibehaltung des Reichstags und des Reichsrats
- Wahrung der Stellung und der Rechte des Reichspräsidenten
Diese Haltung ist auch im Lichte jenes Traumas zu betrachten, das die Partei im Kulturkampf gegen Bismarck erlitt, der mit der Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht den Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben wesentlich eingeschränkt hatte. Man wollte nicht noch einmal in die Rolle eines Reichsfeindes geraten. Darüber hinaus würden gemäß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhältnis zur NSDAP wünschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln.
Die Begründung für die Zustimmung der Zentrumspartei zum Ermächtigungsgesetz, die Dr. Kaas im Reichstag vorgetragen hat, ist auf Seite 37 des Protokolls nachzulesen. [1]
Im Anschluß an seine Rede folgt die Begründung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex.[2]
Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme für das Ermächtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll ihre Reichstagsabgeordneten unter Fraktionszwang gesetzt haben. (s. Eugen Bolz)
Umstritten und nicht belegbar ist die Vermutung, dass bei der Entscheidung des Zentrums für das Ermächtigungsgesetz auch konkrete Zusagen bezüglich eines Reichskonkordates eine Rolle gespielt haben, das in der Tat einige Wochen später verhandelt und abgeschlossen wurde. Nebenbei mag auch noch die Vorstellung eine Rolle gespielt haben durch einen Konsens den organisatorischen Kern des katholischen Lagers, nämlich das Verbandsleben, retten zu können.
Es sollte sich im nachhinein zeigen, dass man im Bestreben, noch „Schlimmeres“ zu verhindern, die treulose Handschlagmentalität der Nationalsozialisten falsch eingeschätzt hatte.
Verhalten der Liberalen
Auch die Deutsche Staatspartei stimmte ohne Ausnahme dem Ermächtigungsgesetz trotz warnender Stimmen zu. Die zustimmende Begründung der DStP trug der liberale Abgeordnete Reinhold Maier vor. Der Text seiner Rede ist im Protokoll der Reichstagssitzung vom 23. März 1933 nachzulesen (S.38) Der Schlußsatz seiner Rede lautete: Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmäßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zurückstellen und dem Ermächtigungsgesetz zustimmen. [3]
Abstimmung
Die 647 Sitze des Reichstages setzten sich nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 wie folgt zusammen:
| Partei | Sitze | Anteil |
|---|---|---|
| NSDAP | 288 | 45 % |
| DNVP | 52 | 8 % |
| BVP | 18 | 3 % |
| Zentrum | 74 | 11 % |
| CSVD | 4 | 1 % |
| DVP | 2 | 1,1 % |
| DStP | 5 | 0,9 % |
| Bauernpartei | 2 | 0,3 % |
| Landbund | 1 | 0,2 % |
| SPD | 120 | 19 % |
| KPD | 81 | 13 % |
| Gesamt | 647 | 100 % |
| Partei | Ja-Stimmen |
|---|---|
| NSDAP | 288 |
| DNVP | 52 |
| Zentrum | 72* |
| BVP | 19 |
| CSVD | 4 |
| DVP | 1** |
| DStP | 5 |
| Bauernpartei | 2 |
| Landbund | 1 |
| Gesamt | 444 (69 %) |
| * Ein Abgeordneter war zur BVP übergetreten. Ein Abgeordneter war "entschuldigt". | ** Ein Abgeordneter war krank. |
Da der Gesetzesentwurf Abweichungen der Gesetze von der Verfassung erlaubte, mussten der Verabschiedung zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Des Weiteren war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete (vgl. Tabelle). Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647 − 216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen unentschuldigt Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.
Nach dem damals vorherrschenden rechtspositivistischen Verständnis konnte ein mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenes Gesetz die Verfassung abändern, ohne dass in den Wortlaut der Verfassung eingegriffen werden musste. Als oberster Grundsatz galt das Demokratieprinzip, d. h. Beschlüssen der Mehrheit sollte unbedingt Rechnung getragen werden; dass dies sich auch gegen den freiheitlichen Charakter der Verfassung als Ganzes richten konnte, wurde von den Vätern der Weimarer Verfassung nicht bedacht. Die Erfahrung, dass durch das Ermächtigungsgesetz mit einer parlamentarischen Mehrheit die freiheitliche Verfassung ausgehebelt werden konnte (die Legalität dieses Vorgangs ist bis heute umstritten), war nach dem Zweiten Weltkrieg Anlass, gegen derartige Fälle ausdrücklich Vorsorge zu treffen. Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März (siehe Tag von Potsdam), zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes, in der Krolloper, durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.
Nach der Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede im Reichstag (s.o.). 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:
- 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
- 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder ermordet oder waren geflüchtet oder untergetaucht
- 2 weitere Abgeordnete fehlten aus unbekannten Gründen
Alle anderen Abgeordneten (insg. 444) stimmten für das Gesetz. Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit nein. [4] Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. Prominentes Beispiel für die letzte Gruppe war der spätere Bundespräsident Theodor Heuss / Deutsche Staatspartei.
Bewertung
Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Es führte auch zum Verbot aller Parteien außer der NSDAP. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten. Auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zurück. Spätestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Führerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, da die zahlreichen Führerbefehle nicht immer ordnungsgemäss kundgemacht wurden und sich nicht selten widersprachen, was die Bedeutung der Reichskanzlei und dessen Leiter Bormann als Quelle der aktuellen Rechtslage aufwertete. Auch die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes wurde nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den (ohnehin gleichgeschalteten) Reichstag, sondern durch einen Erlass Hitlers verfügt, in dem eine Aufhebung dieses Gesetzes auf Dauer untersagt wurde. Im Reichsgesetzblatt sind die auf der „Grundlage“ von Ermächtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen.
Schon in der Ebertzeit wurden die Ermächtigungsgesetze kontrovers diskutiert. Nur wegen der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit schienen sie akzeptabel zu sein, da die gleiche Hürde auch für Verfassungsänderungen galt. In der aktuellen Fassung des deutschen Grundgesetz ist der Passus enthalten, dass ein Abweichen von der Verfassung nur durch Änderung des Verfassungstextes möglich ist, was nur erfolgen kann wenn das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze (u.a. Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde) berührt. (vgl. Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG))
Literatur
- Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933-1945, Düsseldorf: Droste 1992, ISBN 377005167X
- Wolfgang Michalka (Hrsg.): Das Dritte Reich. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik, 2 Bde., München: dtv 1985
- Rudolf Morsey (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933, Göttingen 1976, ISBN 3525356552
- Rudolf Morsey (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“, Düsseldorf: Droste 1992, ISBN 3770051688
- Theodor Heuss: "Die Machtergreifung und das Ermächtigungsgesetz. Zwei nachgelassene Kapitel der "Erinnerungen 1905 bis 1933" ISBN-10: 3421062242, ISBN-13: 978-3421062246
Quellen
- ↑ Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, S.37
- ↑ Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, S.37, 38
- ↑ Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, S.38
- ↑ Amtliches Protokoll
Weblinks
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Wikisource: Ermächtigungsgesetz – Quellentexte |
- Ermächtigungsgesetz Text 1
- Ermächtigungsgesetz Text 2
- Ermächtigungsgesetz Text 3
- Ermächtigungsgesetz Text 4
- Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C
- „Ermächtigungsgesetz“ bei www.Nationalsozialismus.de
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Erm%C3%A4chtigungsgesetz, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
