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Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen

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Das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen (EVA) fußt auf dem „Marburger Abkommen“ von 1914, das zwischen der Deutschen Burschenschaft (DB), der Deutschen Landsmannschaft (DL), dem Kösener Senioren-Convents-Verband (KSCV) und dem Vertreter-Convent der Turnerschaften (VC) geschlossen wurde.

Am 30. Juni 1921 trat das „Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen“ in Kraft, von dem zunächst wegen Streitigkeiten über den Allgemeinen Deutschen Waffenring (ADW) der Vertreter-Convent der Turnerschaften, die Deutsche Landsmannschaft, der Kösener Senioren-Convents-Verband, der Rudolstädter Senioren-Convent (RSC) und der Weinheimer Senioren-Convent (WSC) fern blieben. Deren Beitritt erfolgte jedoch 1922 nach Beilegung dieser Streitigkeiten mit der Deutschen Burschenschaft.

Das Abkommen regelt vor allem Ehrenangelegenheiten zwischen schlagenden und nichtschlagenden Dachverbänden, da letztere nicht bereit waren, sogenannte "Satisfaktion mit der Waffe" zu geben, also für ein Duell auf Säbel oder Pistole bereit zu stehen.

Der Höhepunkt dieser Entwicklung wurde 1926 durch die Würzburger Einigungserklärung erzielt.

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