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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Erbschaftsteuer-_und_Schenkungsteuergesetz, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.


Basisdaten
Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Kurztitel: Erbschaftsteuergesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: ErbStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 611-8-2-2
Frühere Fassung vom: 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1974
Neubekanntmachung vom: 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378)
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076, 3086)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Januar 2004 (Art 29 Abs. 1 Gesetz
BGBl. I S. 3076, 3091)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

  • der Erwerb von Todes wegen;
  • die Schenkungen unter Lebenden;
  • die Zweckzuwendungen;
  • das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist,
  • das Vermögen eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren.

Ziel dieses wie anderer Steuergesetze ist die Beschaffung bzw. Erhaltung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben. Das Erbschaftsteueraufkommen steht den Ländern zu. Es ist für 2005 bundesweit auf rund 4 Mrd. Euro veranschlagt.

Zum Erbschaftsteuergesetz ist die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung erlassen. Anweisungen an die Finanzverwaltung enthalten die zugehörigen Erbschaftsteuerrichtlinien.

Man unterscheidet drei Steuerklasssen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten (vgl. § 15 ErbStG). Nach Abzug der Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) gibt es in jeder Steuerklasse nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelte Steuersätze, die in der Steuerklasse III ab einem Erwerb über 265.000 EUR ihr Maximum bei 50 % erreichen. Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens (durch verschiedene Erwerber) von Todes wegen innerhalb von 10 Jahren wird steuermindernd berücksichtigt. Frühere Erwerbe (durch denselben Erwerber von derselben Person) innerhalb der letzten 10 Jahre werden in die Berechnung steuererhöhend einbezogen (§ 14 ErbStG). Durch die Begrenzung der Berücksichtigung früherer Erwerbe auf 10 Jahre eröffnet sich eine Möglichkeit durch schon zu Lebzeiten im Zuge der vorwegenommenen Erbfolge durchgeführte Vermögensübertragungen die Erbschaftsteuer teilweise ganz zu umgehen.

Für die Bewertung des zur Erbschaftssteuer heranzuziehenden Vermögens und Vermögensvorteile (Steuerpflichtiger Erwerb) verweist das Erbschaftsteuergesetz (neben eigenen Regelungen in den §§ 11 ff.) im wesentlichen auf das Bewertungsgesetz (BewG). Aus diesem Grunde nehmen auch ganze Teile der Erbschaftsteuerrichtlinien Stellung zum BewG.


Siehe auch: Steuer - Steuerarten

Weblink

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