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Erbschaftsteuer

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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) finden sich im Erbschaftsteuergesetz[1] und Schenkungsteuergesetz (neu gefasst 1997[2]) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.[3] Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes.[4]

Steuergegenstände

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben z.B.

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft,
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  6. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  7. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
  8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
  9. Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile von über 25% an Kapitalgesellschaften bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.

Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt, §§ 15, 16 ErbStG. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb

  1. des Ehegatten 307.000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I 205.000 Euro;
  3. der übrigen Personen der Steuerklasse I 51.200 Euro;
  4. der Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro.

Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.

Dieser besondere Versorgungsfreibetrag (geregelt in § 17 ErbStG) ist jedoch um den Barwert erbschaftssteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Darunter fallen u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung).

Für Erwerbe von Todes wegen gilt:

  1. bei Ehegatten 256.000 EUR;
  2. für jedes Kind bis zu 5 Jahren außerdem 52.000 EUR;
  3. von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 EUR;
  4. von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 EUR;
  5. von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 EUR;
  6. von mehr als 20 bis Ende des 25. Lebensjahres 10.300 EUR.

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Abziehbar sind:

  • die vom Erblasser herrührenden Schulden;
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • die Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar.

Steuerklassen

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG:

Steuerklasse I :

  • Ehegatten mit Freibetrag 307.000 EUR,
  • Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von 205.000 EUR,
  • Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall - § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 51.200 EUR.

Steuerklasse II :

Steuerklasse III :

  • alle übrigen Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde und auch eingetragene Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 5.200 EUR

Steuertarif

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Wert des Vermögens Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … alle übrigen Erben
abzüglich Freibetrag von: 307.000 € 205.000 € 51.200 € 10.300 € 5.200 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 52.000 7 % 7 % 7 % 12 % 17 %
bis 256.000 11 % 11 % 11 % 17 % 23 %
bis 512.000 15 % 15 % 15 % 22 % 29 %
bis 5.113.000 19 % 19 % 19 % 27 % 35 %
bis 12.783.000 23 % 23 % 23 % 32 % 41 %
bis 25.565.000 27 % 27 % 27 % 37 % 47 %
> 25.565.000 30 % 30 % 30 % 40 % 50 %

Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

Steuergestaltung/ -vermeidung

Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

  • Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle 10 Jahre)
  • Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen
  • Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
  • Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B. Immobilien, Schiffsfonds)
  • Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker

Anzeigepflichten

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Auch Banken sind verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.

Steuerart und Steueraufkommen

Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommens in Deutschland
Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommens in Deutschland

Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine

Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 4,283 Mrd Euro im Jahre 2004. Die Erbschaftsteuer trug 2004 mit weniger als 0,7 Prozent zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei. An den Steuereinnahmen der Länder (Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer) hatte sie einen Anteil von 2,74 %.

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung; diese hat einen eigenen Gesetzentwurf mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.

Bild:Qsicon Lücke.png Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Entwicklung der Freibeträge über die Jahre und Erklärung Verhältnis Erbschaftsteueraufkommen am Gesamtaufkommen um steuerpolitische Tendenzen aufzuzeigen

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Flucht vor der Erbschaftsteuer

Aufgrund der im Verhältnis zu anderen Ländern hohen Erbschaftsteuersätze flüchten seit Jahren Personen mit großem Vermögen aus Deutschland, um die Steuerzahlungen zu umgehen. Als besonders attraktiv gilt derzeit die Flucht nach Österreich, da beim Vererben auf die Kinder in Deutschland eines Erblassers mit Hauptwohnsitz in Österreich lediglich der österreichische Steuersatz von maximal 15 Prozent (statt 30 Prozent in Deutschland) bei nicht-unbeweglichem und nicht-gewerblichem Nachlassvermögen anfällt. Dieses ist bedingt durch eine Regelung in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 4. Oktober 1954. Im Jahre 2008 endet auch diese Form der Erbschaftsbesteuerung in Österreich.

Problemfelder

Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden Wertansätze auf Basis sog. Bedarfswerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Die Bedarfswerte betragen im Durchschnitt nur 60% des tatsächlichen Verkehrswertes. Bebaute Grundstücken werden beispielsweise nach § 146 BewG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 so bewertet: vereinbarte - bei Eigennutzung oder bei um mehr als 20 % verbilligter Vermietung stattdessen die marktübliche - Jahresmiete mal Faktor 12,5, abzüglich Minderung wegen des Alters des Gebäudes von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25 %; bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20 %. Hierdurch könnten Erben von Immobilien gegenüber Erben anderer Vermögenswerte ungerechtfertigt besser gestellt sein. Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002[5] ist dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die weitere Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte.

Am 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Diese Vorschrift bestimmt einheitliche Steuersätze für alle Fälle des Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung, obwohl die Vorschriften über die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügen. In nach der Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her wesentlichen Teilbereichen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts werden die übertragenen Vermögenswerte nicht in Annäherung an den gemeinen Wert erfasst und zudem sowohl innerhalb einzelner als auch im Vergleich verschiedener Vermögensarten in ihrer Relation zueinander nicht realitätsgerecht in der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die durch den Erwerb erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu belasten, ist daher nicht belastungsgleich und nicht folgerichtig umgesetzt. Das Gericht hat die weitere Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen[6]

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden, wie generell im Steuerrecht, bei der Erbschaftssteuer derzeit nicht berücksichtigt. Hierzu liegen derzeit lediglich Gesetzesentwürfe von den Oppositionsparteien FDP[7] und Bündnis 90/Die Grünen vor.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden und bei Zweckzuwendungen.
Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:

  1. Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  2. Enkel
  3. Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
  4. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
  5. alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.

Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der Tarifsteuer ein so genannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.

Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 bis 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an den Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300 Euro gewährt.

Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Steuerpflicht ausgenommen. Andere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.

Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten, sieht § 17 öErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.

Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede können sich ergeben, wenn mit dem Erwerb eine Gegenleistung verbunden ist (gemischte Schenkung).

Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für Liegenschaften der dreifache Einheitswert herangezogen. Aufgrund einer diesbezüglichen Beschwerde (weil der Wertansatz für unbewegliches Vermögen mit dem 3-fachen Einheitswert im Verhältnis zum Wertansatz sonstigen Vermögens mit dem gemeinen Wert gleichheitswidrig erscheint) vor dem VfGH wurden am 7. März 2007 Teile des Erbschaftssteuergesetzes vom VfGH für verfassungswidrig erklärt. Für die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. Juli 2008 eingeräumt [8].

Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits sehr verwaltungsintensiv ist, wurden 2005 wieder Überlegungen angestellt, sie wie in anderen Staaten, beispielsweise Schweden ersatzlos zu streichen. Entsprechender politischer Wille wurde von ÖVP und BZÖ bekundet. Inzwischen wurde auch von Seiten der SPÖ im Ministerrat zugestimmt, keine Reparatur des Gesetzes anzustreben, die Erbschaftssteuer wird daher aller Voraussicht nach dem 31. Juli 2008 in Österreich der Geschichte angehören [9]. Entsprechende Forderungen auf Abschaffung gingen bereits seit einigen Jahren von Seiten der Wirtschaft aus. Um die einheimischen Unternehmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so Betriebsübergaben zu verbilligen, wurde in § 15a öErbStG ein Freibetrag für die unentgeltliches Unternehmensübertragung eingeführt.

Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz

Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B. Kanton St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die so genannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Luzern erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.

Erbschaftsteuer in anderen Ländern

Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

So erheben Schweden und Portugal sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer. Italien hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer 2001 abgeschafft und sie im Oktober 2006 wieder eingeführt.

Siehe auch

Quelle

  1. bundesrecht.juris.de
  2. www.jura.uni-sb.de
  3. bundesrecht.juris.de
  4. bundesrecht.juris.de
  5. BFH
  6. www.bundesverfassungsgericht.de
  7. Gesetzentwurf der FDP
  8. Meldung im Online-Standard
  9. Meldung im Online-Standard

Weblinks

  • Analyse der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Literatur

Dr. Anton Steiner: "Steuergünstig schenken und vererben", zu bestellen über das Deutsche Forum für Erbrecht e.V.[1]

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