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Einbahnstraße
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Mit Einbahnstraße wird ein Verkehrsweg bezeichnet, der nur in eine Fahrtrichtung befahren werden darf. Die erste Einbahnstraße wurde am 23. August 1617 in London eingerichtet.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Nach der StVO muss an dem Ende des Verkehrsweges, von dem aus die Einfahrt erlaubt ist, das Zeichen 220 parallel zur Fahrbahn angebracht werden. Am anderen Ende des Verkehrsweges muss das Zeichen „Verbot der Einfahrt“ (267) angebracht werden.
Auf Verkehrswegen, die durch Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) oder durch Zeichen 274.1 (Tempo-30/20/10-Zone) nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h oder niedrieger befahren werden dürfen, besteht die Möglichkeit, den Fahrradverkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zuzulassen.
Dazu muss der Verkehrsweg aufgrund seiner Breite geeignet sein. Ein Zusatzschild mit Piktogramm eines Fahrrades und Richtungspfeilen in beide Richtungen muss zusammen mit den Zeichen 220 und 353 angebracht sein. Am Zeichen 267 steht das Zusatzschild "Radfahrer (Piktogramm) frei".
Nicht gekennzeichnete Einbahnstraßen sind Kreisverkehre, Nebenfahrbahnen und Autobahnen (Richtungsfahrbahn).
In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren verboten (außer zum Einparken).
Eine "unechte Einbahnstraße" bezeichnet eine Straße, bei der zwar das Zeichen „Verbot der Einfahrt“ (267) angebracht ist, nicht aber das Zeichen 220. Hier darf zwar am Ende der Straße (bzw. am Standort des Schildes) nicht eingefahren werden, innerhalb der Straße kann aber in beiden Richtungen gefahren werden. Dies kann sinnvoll sein, um z.B. aus einem Grundstück in beide Richtungen fahren zu können.
Halten und Parken
In Einbahnstraßen darf auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden.
Weblinks
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog: Zeichen 220 Einbahnstraße
- Deutsche Straße, schwere Straße Anekdote bei der Tagesschau (20. Juni 2006)
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