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Honorarprofessor

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Honorarprofessoren (Hon.-Prof.) (en: Adjunct Professor) sind Professoren, die wegen ihres langjährigen akademischen Einsatzes als Dozent oder Lehrbeauftragter eine Titularprofessur erhalten und mit der Hochschule in besonderer Weise verbunden sind.

Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Die Idee dahinter ist es, Personen aus der Praxis auch für die Lehre zu gewinnen.

Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktor wird der Titel eines Honorarprofessors ohne den einschränkenden Zusatz „h. c.“ (honoris causa) verwendet. Ein Anspruch auf die Führung des Titels nach Einstellung der Lehrtätigkeit besteht nicht; er kann aber bei Erreichen des Ruhestandsalters beibehalten werden.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

In den meisten Bundesländern gelten für Honorarprofessoren die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für ordentliche Professoren, allerdings setzten sie vergleichbare akademische Leistungen wie etwa eine Habilitation nicht zwingend voraus. Ausnahmen sind Niedersachsen, wo es keine speziellen Regelungen gibt und Hessen, wo die Honorarprofessur ausschließlich an Personen verliehen wird, die sich bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis verdient gemacht haben.

Bezüglich der Anstellung an der berufenden Hochschule unterscheiden sich die Bundesländer erheblich. Während Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Einschränkungen haben, darf der Berufene in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen keine hauptamtliche Tätigkeit an der gleichen Hochschule ausüben. In Bayern darf er an keiner anderen Hochschule berufen sein. In Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen eine nebenberufliche Anstellung an der Hochschule zwingend erforderlich. In Hessen und Schleswig-Holstein können nur Personen aus der Praxis berufen werden.

Die Berufung erfolgt, je nach Bundesland, entweder durch die Hochschule oder das zuständige Ministerium.

In Baden-Württemberg sind Honorarprofessoren Personen, die eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Wochenstunden ausüben. Ob eine Vergütung, was in der Regel der Fall ist, gezahlt wird, entscheidet der Senat.

Beispiele

Beispiele für Honorarprofessoren, vergeben von Hochschuleinrichtungen, sind:

Ehrenprofessor

Nicht zu verwechseln mit dem Honorarprofessor ist der Titel Professor als Ehrenauszeichnung, den aufgrund des in Landesrecht übergegangenen Reichsgesetz zur Regelung akademischer Grade der jeweilige Chef der Landesregierung verleihen kann. Dieses Gesetz gilt nur noch in wenigen Bundesländern, z.B. in Baden-Württemberg und im Saarland. Andere Bundesländer haben die Verleihung ehrenhalber abgeschafft.

Verliehen wurde der Titel in Baden-Württemberg an:

Verliehen wurde der Titel im Saarland an:

Weblinks

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