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Eheverbot
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Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen und österreichischen Recht eine Rechtsnorm, die aufgrund bestimmter Tatsachen Personen von der Eheschließung ausschließt. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.
Inhaltsverzeichnis |
Deutsches Recht
Im gegenwärtigen deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.
- Verbot der Eheschließung bei bestehender Ehe (Doppelehe) oder Lebenspartnerschaft (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 1306 BGB
- Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB
- Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB
Eine entgegen einem Eheverbot geschlossene Ehe ist gleichwohl wirksam, jedoch mit dem Makel der Anfechtbarkeit. Sie – kann − mit Ausnahme des Falles der Adoptivverwandtschaft mit Hilfe eines so genannten „Eheaufhebungsverfahrens“ (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden.
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht gibt es folgende weitgehend gleich lautende Eheverbote:
- Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 8 EheG
- Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 6 EheG
- Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch zwischen einem adoptierten Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und jedem Adoptivelternteil andererseits, solange das Adoptionsrechtsverhältnis besteht - § 10 EheG
Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.
Kein Eheverbot im rechtlichen Sinn ist der Ausschluss von Personen des gleichen Geschlechts von der Eheschließung, der ohnehin in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Dies beruht darauf, dass nach der vorherrschenden Auffassung die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner zu den grundlegenden Wesensmerkmalen der Ehe gehört und eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner folglich schon begrifflich keine Ehe wäre. Bei der „Heirat“ zwischen Personen gleichen Geschlechts schlägt schon der Versuch der Eheschließung fehl; es entsteht eine Nicht-Ehe.
Geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund
Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie aus rassistischen Gründen eingeschränkt (siehe Ehegesetz) und ist in Deutschland heute durch Art. 6 GG garantiert. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen (Bigamie, Polygamie) oder auf eugenischen Gründen (Inzesttabu).
Österreich: die Sever-Ehen
Bis 1938 galt in Österreich — außer im Burgenland, welches zuvor Teil des Königreichs Ungarn gewesen war — für Katholiken die Unscheidbarkeit der Ehe. Auch durch einen späteren Kirchenaustritt wurde die einmal als unscheidbar eingegangene Ehe nicht scheidbar. Einige Verwaltungsbehörden (insbesondere in Niederösterreich und Wien) haben aber in den 1920er Jahren damit begonnen, in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe zu erteilen, wenn eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett (damals in Österreich „Scheidung“ genannt, während die für Nichtkatholiken mögliche Scheidung damals „Ehetrennung“ hieß) vorlag. Meist wurden weitere Bedingungen gemacht, so z.B. dass keiner der Partner der neuen Ehe noch katholisch sein durfte. Die aufgrund dieser Befreiung geschlossenen Ehen wurden nach dem damaligen niederösterreichischen Landeshauptmann Albert Sever auch Sever-Ehen genannt. Die Rechtsgültigkeit dieser Ehen war umstritten, der Oberste Gerichtshof hielt sie für nichtig, der Verfassungsgerichtshof für gültig. Mit der Einführung der Zivilehe 1938 wurden noch nicht gerichtlich für nichtig erklärte Sever-Ehen für gültig und die früheren Ehen der Betroffenen für aufgelöst erklärt.
Siehe auch
Weblinks
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