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Druckgeräteverordnung
Aus Kefk.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Druckgeräteverordnung</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>GSGV 14</td> </tr> |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehrrecht |
| FNA: | 100-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Artikel 21 des Gesetzes |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Druckgeräteverordnung setzt die EG-Druckgeräterichtlinie in Deutschland in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Hersteller
- den Druckgeräten mit der CE-Kennzeichnung versieht,
- eine EG-Konformitätserklärung und
- eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache dem Druckgerät beifügt.
Diese Verordnung gründet auf § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
Weblinks
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
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