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Dreiklassenwahlrecht
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Das Dreiklassenwahlrecht ist ein Klassenwahlrecht, das 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer des Preußischen Landtags, dem Abgeordnetenhaus, eingeführt wurde und bis 1918 in Kraft blieb.
Dieses Wahlrecht galt darüber hinaus in Braunschweig, Waldeck und Sachsen (hier bis 1909). Die Wähler wurden dabei nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt (Zensuswahlrecht) und mussten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Dabei machte jede Steuerklasse ein Drittel des Steueraufkommens in einem Wahlkreis aus. Die erste Klasse umfasste die Höchstbesteuerten, die zweite, die mit weniger hohem Einkommen und der dritten Klasse gehörten diejenigen an, welche wenig oder gar keine Steuern zu zahlen hatten.
Insgesamt folgte das Wahlrecht der Idee einer Dreiklassengesellschaft, bestehend aus einer elitären Oberschicht, einem wohlhabenden Mittelstand und einer breiten Unterschicht. Diese Einteilung der Bevölkerung wurde auch bei anderen Institutionen wie z.B. dem dreigliedrigen Schulsystem angewendet, welches zwischen Gymnasium, Realschule und Haupt-/Volksschule unterscheidet.
Die Wahl wurde öffentlich und mündlich abgehalten, sie war also nicht geheim. Außerdem war sie indirekt, das heißt die Wähler wählten so genannte Wahlmänner, so dass jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4,7% der Wahlberechtigten aus, die zweite Klasse 12,7% und die dritte Klasse 82,6%.
Laut dieser Verteilung hatte also ein Wähler der ersten Klasse das 17,5-fache Gewicht an Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse. Zudem waren viele der Angehörigen der dritten Klasse Knechte bei einem besser gestellten Herrn. In der Praxis führte das häufig dazu, dass der Herr den Bediensteten eingab, was sie zu wählen hätten. Wegen des öffentlichen Charakters der Abstimmung war es dann nicht möglich, sich über diesen Vorschlag hinwegzusetzen, ohne Unmut zu erregen.
Das Wahlrecht begünstigte die konservativen Parteien auf eklatante Weise: Bei einer Wahl erhielten die Sozialdemokraten 7 Mandate für 600.000 Stimmen, während die Konservativen für 350.000 Stimmen über 100 Mandate erhielten.
Skurrile Anekdote: Bei den Wahlen von 1903 wählte der Reichskanzler von Bülow zusammen mit 270 Wählern in Klasse III zwei Wahlmänner aus, während der Wurstfabrikant Heffter in der Klasse I allein die beiden Wahlmänner seines Urwahlbezirks ernannte.
Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens, was u.a. dazu führte, dass Alfred Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung wählen konnte. Die Wahlen zum Reichstag fanden hingegen nach dem Prinzip des allgemeinen, gleichen und geheimen Mehrheitswahlrechts (für Männer) statt.
