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Direktor und Professor

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Direktor und Professor ist eine Amtsbezeichnung in Deutschland für Beamte, die bei Forschungseinrichtungen oder Behörden mit eigenem Forschungsbereich tätig sind. Sie sind in die Besoldungsgruppen B 1, 2 oder 3 eingestuft. Behördenleiter erhalten eine Zulage. Die Bezeichnung ist kein akademischer Grad und auch kein Titel. Beamte führen nach Beendigung des Dienstes die Bezeichnung "Direktor und Professor a.D." und dürfen nicht, wie landesrechltich für Hochschullehrer größtenteils vorgesehen, den Titel Professor vor dem Namen führen.

Davon zu unterscheiden ist die Amtsbezeichnung "Museumsdirektor und Professor", die es bundesrechtlich in der Besoldungsgruppe A 16 und landesrechtlich auch noch in höheren Besoldungsgruppe als Leiter von Museen oder Abteilungen in Museen gibt.

Ferner gibt es die Bezeichnung Direktor und Professor noch mit Behördenzusätzen (z. B. Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau). Diese leiten dann die Behörde, bei großen Behörden lautet die Bezeichnung dann Präsident und Professor (z. B. Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen). Beide sind in höheren Besoldungsgruppen eingestuft. Wird die Bezeichnung ohne Zusatz verwendet, handelt es sich aber um Abteilungsleiter o. Ä.

Inhaltsverzeichnis

Merkmale zur Einstufung laut Bundesbesoldungsordnung

Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2
Direktor und Professor

  • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung (soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist)
  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist

Besoldungsgruppe B 3
Direktor und Professor

  • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung (soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist)
  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts

Behörden, bei denen Direktoren und Professoren tätig sein dürfen

Bundesrecht

Baden-Württemberg

Niedersachsen

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