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Dichterjurist
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Der Begriff Dichterjurist bezeichnet einen Schriftsteller oder Dichter mit juristischer Ausbildung. Der Begriff wurde von Eugen Wohlhaupter in den 1950er-Jahren in der Rechtswissenschaft etabliert und wird mittlerweile auch in der Literaturwissenschaft verwendet. Vom Dichterjuristen im engeren Sinn, der sein Studium abschloss (z. B. Franz Kafka), lässt sich der Dichterjurist im weiteren Sinn, der sein Studium abbrach (z. B. Jacob Grimm), unterscheiden.
Den Hang zu schreiben verspüren viele Dichterjuristen schon in Kindheit und Jugend (z. B. Kurt Tucholsky). Die Beschäftigung mit dem Recht gewinnt an Terrain während des Studiums, das teils aus echtem Interesse (Alexis Piron), teils als „Brotstudium“ (wohl Heinrich Heine) auf Wunsch der Eltern (Georg Heym) begonnen wird. Nach Ende der Ausbildung und Etablierung im Beruf erlangt das Verfassen von Romanen, Dramen und Gedichten wieder verstärkte Bedeutung (Bernhard Schlink). Fiktionales Schreiben steht dabei entweder neben der beruflichen Tätigkeit (Goethe) oder tritt ganz an deren Stelle (John Grisham).
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Zusammenhang von Literatur und Recht
Dass es so viele Dichterjuristen gibt, wird auf die Gemeinsamkeiten von Recht und Literatur zurückgeführt.[1]
Recht und Literatur befassen sich beide mit der Realität.[2] Recht dient der Steuerung sozialer Prozesse,[3] und Literatur spiegelt diese sozialen Prozesse wider.[4] Als Gegenstand von Gerichtsverfahren werden insbesondere solche Sachverhalte öffentlich wahrgenommen, in denen es um große Themen geht: um Liebe, Tod und Leidenschaft, um Macht, Geld und Verrat. Das ist zugleich der Stoff, aus dem Literatur entsteht.[5] Daher wählen viele fiktionale Bearbeitungen jedenfalls in Teilen als Vorbild das Leben, wie es insbesondere in Kriminalprozessen erörtert wurde (z. B. Bernd Schroeders Hau)[6], oder beschreiben Gerichtsverfahren unmittelbar (Der Vorleser, Der Regenmacher, The Caine Mutiny Court Martial). Die U.S.-amerikanische Law & Literature-Bewegung hat darauf hingewiesen, dass auch gerichtlich festgestellte Sachverhalte letztlich auf Erzählungen (von Zeugen, Sachverständigen und in Plädoyers) beruhen und daher in diesem Sinn selbst Erzählungen – im Sinn von künstlichen (nicht: künstlerischen) Fabrikationen – sind. Letztlich richtet sich dieses Argument gegen die Unterscheidung von Fiktion und Realität.
Die zweite Gemeinsamkeit liegt in der Sprache.[7] Sie ist sowohl im Recht als auch in der Literatur der Gegenstand des Bemühens, wenn auch auf unterschiedliche Weise. Recht ist weitgehend geschriebenes Recht, aufbewahrt in Gesetzestexten[8] und in Gerichtsurteilen[9]. Daher ist Sprache auch für Juristen das Handwerkszeug.[10] Nicht ohne Grund beginnt die Auslegung von Gesetzen beim Wortlaut der Norm (siehe grammatische Auslegung), und nicht umsonst ist eigens vorgeschrieben, dass die Gerichtssprache deutsch sei (§ 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Als vermittelndes Zwischenglied zwischen Rechtswissenschaft und Literatur können die Sammlungen berühmter Kriminalfälle angesehen werden, am bekanntesten diejenige von François Gayot de Pitaval, die dem Genre den Namen gegeben hat (siehe Pitaval). Sie sind bis heute Stoff-Fundgruben für Autoren aller Art.
Es mag an diesen Gemeinsamkeiten liegen, dass im In- und Ausland über die Jahrhunderte hinweg viele Schriftsteller juristisch gearbeitet haben.[11] Der Weg in die Belletristik entlässt Dichterjuristen zugleich aus einem Zwang, der nur im Recht besteht: Juristen müssen den Fall entscheiden (Justizverweigerungsverbot[12] als Kehrseite des Justizgewährungsanspruchs[13]); im Unterschied dazu können Dichter sich einer abschließenden Bewertung ihres Lebenssachverhalts enthalten und sogar in der Schwebe lassen, welchen Ausgang ihre Geschichte tatsächlich nimmt (sog. offener Schluss).
Dichterjuristen
Literatur
Zum Zusammenhang von Literatur und Recht
- Klaus Kastner: Literatur und Recht - eine unendliche Geschichte, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 609-615
- Michael Kilian: Literatur und Jurisprudenz - Anmerkungen zum Berufsbild des Juristen, Deutsche Richter-Zeitung (DRiZ) 1985, S. 18-21
- Jochen Leffers: Dichterjuristen: "Ich scheiße auf die Rechtswissenschaften", SPIEGEL ONLINE v. 28.06.2001
Sammelbände über Dichterjuristen
- Lovis M. Wambach: Die Dichterjuristen des Expressionismus, Nomos, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-7734-8
- Hermann Weber (Hrsg.): Juristen als Dichter, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Nomos, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-7704-6 mit Beiträgen zu Immermann, Nadler, Oppermann, Wichert, Dahn, Franzos, Huch, Mombert, Behl, Serner und Drach
- Hermann Weber (Hrsg.): Reale und fiktive Kriminalfälle als Gegenstand der Literatur, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Berliner Wiss.-Verl. 2003, ISBN 3-8305-0614-7
- Hermann Weber (Hrsg.): Dichter als Juristen, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Berliner Wiss.-Verl. 2004, ISBN 3-8305-0812-3
- Eugen Wohlhaupter: Dichterjuristen, Tübingen, Band I 1953, Band II 1955, Band III 1957.
Aufsätze über einzelne Dichterjuristen
- Matthias Claudius. Bodo Pieroth: Das juristische Studium im literarischen Zeugnis, Juristische Ausbildung (Jura) 1993, S. 353-353
- Joseph von Eichendorff. Bodo Pieroth: Das juristische Studium im literarischen Zeugnis - Joseph von Eichendorff, Juristische Ausbildung (Jura) 2001, S. 382-384
- Goethe. Hans-F. Brandenburg: Der getriebene Dichterjurist Goethe - oder - Gibt es ein Leben vor dem Tod?, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, S. 1141-1142
- John Grisham. Bernd J. Hartmann: Das Studium der Rechte bei John Grisham, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 626-629
- Franz Kafka. Bodo Pieroth: Das juristische Studium im literarischen Zeugnis, Juristische Ausbildung (Jura) 1993, S. 415-416
- Heinrich von Kleist. Bodo Pieroth: Das juristische Studium im literarischen Zeugnis, Juristische Ausbildung (Jura) 1991, S. 500
- Theodor Storm. Antje Erdmann-Degenhardt: Zwischen Dannebrog und Preußenadler - der schleswig-holsteinische Jurist Theodor Storm, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 337-343
Nachweise
- ↑ Vgl. Bernhard Großfeld: Sprache, Recht, Demokratie, NJW 1985, S. 1577 (1577); Bodo Pieroth, zitiert nach „Zweieiige Zwillinge“, in: Münsters Universitäts-Zeitung Nr. 4/2000 vom 5. Juli 2000, online bei der Westfälischen Wilhelms-Universität.
- ↑ Vgl. Bodo Pieroth, zitiert nach „Zweieiige Zwillinge“, in: Münsters Universitäts-Zeitung Nr. 4/2000 vom 5. Juli 2000, online bei der Westfälischen Wilhelms-Universität.
- ↑ Recht, Moral und Sitte; Hartmut Maurer: Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV. Aufgaben des Staates, Heidelberg 2006, § 79 Rn. 1.
- ↑ Bodo Pieroth, zitiert nach „Zweieiige Zwillinge“, in: Münsters Universitäts-Zeitung Nr. 4/2000 vom 5. Juli 2000, online bei der Westfälischen Wilhelms-Universität.
- ↑ Siehe für die Liebe Belletristik, für den Tod Der Tod in Literatur und Kunst, für den Verrat Gundula Bavendamm: „Spionage und Verrat. Konspirative Kriegserzählungen und französische Innenpolitik, 1914–1917“, Dissertation, Essen 2004.
- ↑ Siehe allgemein Hermann Weber (Hrsg.): Reale und fiktive Kriminalfälle als Gegenstand der Literatur, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Berliner Wiss.-Verl. 2003
- ↑ Vgl. Bernhard Großfeld: Sprache, Recht, Demokratie, NJW 1985, S. 1577 (1577); Bodo Pieroth, zitiert nach „Zweieiige Zwillinge“, in: Münsters Universitäts-Zeitung Nr. 4/2000 vom 5. Juli 2000, online bei der Westfälischen Wilhelms-Universität.
- ↑ Zum kodifizierten Recht siehe Rechtspositivismus und Gesetzgebung.
- ↑ Vor allem im Common Law; zur Bedeutung in kodifizierenden Rechtssystemen siehe Richterrecht und Präzedenzfall.
- ↑ Bernhard Großfeld: Sprache, Recht, Demokratie, NJW 1985, S. 1577 (1577).
- ↑ Eugen Wohlhaupter: Dichterjuristen, Tübingen, Band I 1953, Band II 1955, Band III 1957; Hermann Weber (Hrsg.): Juristen als Dichter, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Nomos-Verl.-Ges. 2002; ders. (Hrsg.): Dichter als Juristen, Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte, Berliner Wiss.-Verl. 2004; siehe außerdem oben unter Dichterjuristen
- ↑ BVerwG, Urteil vom 28. 5. 1980 - 7 A 2/79, NJW 1980, S. 2826 (2828)
- ↑ Hans D. Jarasss, in: ders./Bodo Pieroth: Grundgesetz, 8. Aufl., München 2006, ISBN 3406541801, Art. 20 Rn. 91 ff.
Weblinks
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