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Deutsches Reich 1933 bis 1945

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt das von den Nationalsozialisten nach 1933 errichtete Staatswesen, zur Geschichte Deutschlands zwischen 1933 und 1945 siehe Zeit des Nationalsozialismus, zur Bezeichnung „Drittes Reich“ siehe ebenda.
Deutsches Reich
1933–1945
Großdeutsches Reich</br>(ab 1943)
Bild:Flag of Germany 1933.svg Bild:Reichsadler.svg
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Bild:Flag of Germany (2-3).svg Weimarer RepublikBesatzungszeit Bild:Flag of Germany (1946-1949).svg
Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung erheblich beschränkte Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 [1]
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Herrschaftsform Totalitäre Diktatur[2]
Reichspräsidenten</br>- 1933 bis 1934</br>- 1934 bis 1945</br>- 1945 </br>Paul von Hindenburg</br>Adolf Hitler[3]</br>Karl Dönitz
Reichskanzler</br>- 1933 bis 1945</br>- 1945</br>- 1945 </br>Adolf Hitler</br>Joseph Goebbels</br>Ludwig von Krosigk
Fläche</br>- 1938 </br>583.000 km2[4]
Einwohnerzahl</br>- 1938 </br>78.800.000[5]
Bevölkerungsdichte pro km² 135/km2[6]
Nationalhymne Deutschlandlied,</br>Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag
Währung Reichsmark
Zeitzone UTC+1 MEZ
Karte
Bild:Grossdeutsches Reich.jpg

Dieser Artikel behandelt die politische Struktur des Deutschen Reiches in der Zeit des Nationalsozialismus, also von der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges 1945.

Die Eigenbezeichnung des Staates war seit der Staatsgründung „Deutsches Reich“, allerdings unterscheidet man historisch drei Epochen:

Staats- und völkerrechtlich besteht das Deutsche Reich durch die Bundesrepublik Deutschland, die als Völkerrechtssubjekt identisch ist, bis heute fort.

Umgangssprachlich wird für das Deutsche Reich des Nationalsozialismus auch Benennungen wie „Nazi-Deutschland“ oder „Hitler-Deutschland“ verwendet. Lange Zeit wurde auch die Bezeichnung „Drittes Reich“ verwendet, eine Propaganda-Bezeichnung, die von den Nazis selbst allerdings früh aufgegeben wurde.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtlicher Hintergrund

Hauptartikel: Zeit des Nationalsozialismus

Die Diktatur des NS-Regimes war die letzte Staatsform und historische Phase des 1871 gegründeten ersten deutschen Nationalstaates – nach der konstitutionellen Monarchie und der semipräsidentiellen Republik –, der mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa von den alliierten Siegermächten besetzt wurde, welche durch die bedingungslose Kapitulation aller unter deutschem Befehl stehenden Streitkräfte (Wehrmacht, Waffen-SS) institutionell zusammenbrach.

Gleichschaltung

Die Organisation des NS-Staats stützte sich stark auf die Parteiapparate der NSDAP und ihrer Unterorganisationen. Nach der Machtergreifung wurden Nichtparteimitglieder in führenden Verwaltungspositionen schrittweise durch Parteikader ersetzt. Dies erstreckte sich auch auf die Verbände und Organisationen des öffentlichen Lebens, später wurden diese sämtlich gleichgeschaltet (in Einheitsorganisationen überführt) und der Kontrolle des NS-Apparats unterstellt.

Näheres siehe Struktur der NSDAP.

Territoriale Gliederung

Deutschland war während der NS-Zeit weiterhin administrativ in Länder gegliedert. Die Länder verloren jedoch im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen zur Gleichschaltung mit dem Reich ihr staatliches Eigenleben und bildeten lediglich administrative Instrumente der nationalsozialistischen Reichsregierung zur Durchsetzung ihrer Politik in einem Einheitsstaat. Die staatlichen Organe wie Ministerpräsidenten und Regierungen blieben erhalten, ihnen wurden jedoch „Reichsstatthalter“ übergeordnet. Ein Reichsstatthalter war in der Regel für ein Land zuständig, in Preußen wurden diese Aufgaben für jede Provinz von einer anderen Person wahrgenommen, teils in Personalunion mit dem NS-Gauleiter und/oder dem Oberpräsidenten der preußischen Provinz. Verschiedene kleinere Länder wurden zu Reichsstatthalterbezirken zusammengefasst. Auch in den anderen Ländern war es üblich, dass der NS-Gauleiter gleichzeitig Reichsstatthalter (oder Ministerpräsident) war.

In den an das Deutsche Reich angeschlossenen Gebieten Österreich, Sudetenland sowie in den eingegliederten polnischen Gebieten wurden 1939 Reichsgaue gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten. Dazu kam es bis 1945 jedoch nicht mehr. Die nebenstehende Karte zeigt die territoriale Gliederung der NSDAP, nicht die offiziell-administrative Gliederung Deutschlands.

Ausgehend von den Grenzen der Weimarer Republik eignete sich das Dritte Reich bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs eine Anzahl von Gebieten auf legalem oder illegalem Weg an. Dazu gehörten:

Vor dem Zweiten Weltkrieg waren die Angliederungen staatsrechtlich wirksam mit Ausnahme der international nicht anerkannten Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren. Während des Zweiten Weltkrieg waren die Eingliederungen völkerrechtlich unwirksam, mit Ausnahme der Freien Stadt Danzig und des Gebietes Eupen-Malmedy.

Exekutive

Staatsoberhaupt des Deutschen bzw. Großdeutschen Reiches war Adolf Hitler. Er trug den Titel „Führer und Reichskanzler“.

Ministerien

Bis zu seiner Kapitulation im Zweiten Weltkrieg besaß Deutschland weiterhin eine Reichsregierung, jedoch verlor diese schon bald nach der Machtübernahme ihre Rolle als kollektiv beratendes und entscheidendes Gremium. Ab 1937 trat sie niemals mehr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Sämtliche Minister im Kabinett Hitler wurden faktisch zu seinen Befehlsempfängern.

Nach Hitlers Selbstmord wurde noch einmal formal das Kabinett Schwerin von Krosigk als geschäftsführende Reichsregierung gebildet, welches jedoch nur wenige Tage im Mai 1945 amtierte und deren hauptsächliche Bedeutung in der Unterzeichnung der Kapitulation lag.

Sicherheitsapparat und Militär

Eine Sonderrolle kam dem Reichsführer-SS Heinrich Himmler zu, dem praktisch der gesamte Sicherheitsapparat abzüglich des Militärs unterstand. Nach der Liquidierung großer Teile der SA-Führungsschicht im Röhm-Putsch 1934 entwickelte sich die SS zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Struktur („Staat im Staate“). Diese trat zeitweise in Konkurrenz zu dem traditionellen Ministerialsystem, insbesondere nach der Übernahme von Verwaltungsfunktionen in den besetzten Gebieten (siehe Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete). Zudem diente die SS der Elitenbildung mit starker Bindung an den „Führer“.

Eine der zentralen Einrichtungen war das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich, später Ernst Kaltenbrunner. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SIPO) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstand unter anderem die „Geheime Staatspolizei“ (Gestapo) unter Heinrich Müller, bei der wiederum Adolf Eichmann für die Organisation der Judentransporte in die Vernichtungslager zuständig war.

Zur Organisation der SS siehe: Organisationsstruktur der SS, SS-Hauptämter


Das Militär, ab 1935 Wehrmacht, war wie folgt gegliedert:

Judikative

Zu den Gerichten im NS-Staat gehörten:

Staats- und völkerrechtlicher Hintergrund

Das Deutsche Reich stellte von 1933 bis 1945 kein neues Staatsgebilde dar, sondern setzte wie die Weimarer Republik und auch die gegenwärtige Bundesrepublik Deutschland – in Form der Subjekt(s)identität des Völkerrechtssubjekts »Deutschland« (‚zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört‘) – das Deutsche Reich, d. h. den deutschen Staat („Deutschland als Ganzes“), fort.

„Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen [7]. Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.“

Amtsgericht Duisburg: NJW 2006, S. 3577; Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen; Az: 46 K 361/04

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„Identität heißt, dass »Bundesrepublik Deutschland« nur ein anderer Name für ein staatliches Gebilde ist, das vorher »Deutsches Reich« geheißen hat und das in der Zeit vor dem Deutschen Reich »Norddeutscher Bund« genannt wurde. Die Identitätsthese postuliert mithin eine seit der Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahr 1866 in Deutschland ungebrochene staatsrechtliche Kontinuität – eine Kontinuität, aus der die DDR vergeblich versucht hat, auszubrechen.“

Prof. Dr. Heintzen: Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin [8]

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Siehe hierzu: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Siehe auch

Fußnoten

  1. Die geltende Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wurde erheblich beschränkt und de facto außer Kraft gesetzt durch z. B. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (28. Februar 1933), Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (23. März 1933), Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (7. April 1933), Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches (1. August 1934).
  2. Zwar galt die Weimarer Reichsverfassung formell fort, doch wurde sie materiell durch die Reichstagsbrandverordnung, das Ermächtigungsgesetz und die Gleichschaltung der Länder weitestgehend außer Kraft gesetzt (vgl. Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 634). Spätestens ab August 1934 kann man sagen, dass alle Staatsgewalt in der Person Hitlers vereinigt war. Huber sprach in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von Staats-, sondern von „Führergewalt“ (vgl. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., Hamburg 1939, S. 230).
  3. Nach dem Inkrafttreten der Vereinigung der Ämter von Reichspräsident und Reichskanzler in der Person Hitlers als Amtsinhaber war dessen offizielle Bezeichnung „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches
  4. Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939
  5. Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939
  6. Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939
  7. vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58
  8. Quelle: Drei-Elementen-Lehre – Staatsvolk (PDF-Dokument)

Literatur

Weblinks

Wikipedia
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