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Deutscher Presserat
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Der Deutsche Presserat ist eine Organisation der großen deutschen Verleger- und Journalistenverbände: Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju). Gegründet wurde der Presserat am 20. November 1956 als Reaktion auf ein geplantes Bundespressegesetz. Die Geschäftsstelle befindet sich in Bonn.
Die beiden Hauptorgane des Presserats sind der Trägerverein und das Plenum. Die Aufgabe des Trägervereins ist das Eintreten für die Pressefreiheit und die Wahrung des Ansehens der deutschen Presse. Der Trägerverein besteht aus acht Mitgliedern, darunter jeweils zwei aus den vier Mitgliedsverbänden. Vorsitzender des Trägervereins ist Hermann Neusser, Verleger und Herausgeber des Bonner General-Anzeigers. Stellvertretende Vorsitzende des Trägervereins ist Ulrike Maercks-Franzen, Bundesgeschäftsführerin der dju. Das Plenum fungiert als freiwilliges Selbstkontrollorgan der deutschen Presse. Es kümmert sich um die Beseitigung von Missständen im Pressewesen und tritt für den ungehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen ein. Das Plenum setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, darunter jeweils acht Mitglieder von VDZ und DJU und sieben von BDVZ und DJV. Vorsitzender des Plenums ist Fred von Bismarck, Verlagsleiter beim Spiegel-Verlag. Seine Stellvertreterin ist Sigrun Müller-Gerbes, Redakteurin bei der Neuen Westfälischen.
Der Deutsche Presserat hat die Publizistischen Grundsätze (Pressekodex) ausgearbeitet, eine Art Ehrenkodex für Medienvertreter. Verstößt ein Presseunternehmen gegen einen oder mehrere dieser publizistischen Grundsätze, ist es jedem Menschen möglich, eine Beschwerde beim Presserat einzureichen. In seinen Sitzungen entscheidet das Gremium, ob die Beschwerde begründet ist. Es hat dann die Möglichkeit, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Hinweis (ergeht an die betreffende Redaktion bei geringeren Verstößen gegen den Kodex, nicht-öffentlich)
- Missbilligung (ergeht für schwerere Verstöße gegen den Kodex, nicht-öffentlich. Nach § 15 Beschwerdeordnung besteht keine Pflicht, Missbilligungen in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung.)
- Rüge (härtestes Sanktionsmittel: Öffentliche Rügen muss das Medium abdrucken. Nicht-öffentliche Rügen werden ausgesprochen bei schwerwiegenden Verstößen, wenn sich eine weitere Veröffentlichung aus Gründen des Opferschutzes verbietet.)
2003 hat der Presserat 20 öffentliche und sechs nicht-öffentliche Rügen sowie 49 Missbilligungen und 55 Hinweise ausgesprochen.
2004 waren es 27 öffentliche und sieben nicht-öffentliche Rügen, 37 Missbilligungen und 40 Hinweise.
2005 erteilte der Presserat 25 öffentliche und vier nicht-öffentliche Rügen.[1]
Wirksamkeit der vom Deutschen Presserat ergriffenen Maßnahmen
Die Maßnahmen des Deutschen Presserats werden von den Medien und den Beschwerdeführern in der Wirksamkeit unterschiedlich aufgenommen, da die Sanktionen sehr bedingt Konsequenzen für das bestrafte Blatt haben. Bei einer Rüge ist der Abdruck der Rüge in dem bestraften Blatt Pflicht und haben als einzige Maßnahme des Presserats eine Konsequenz für das Blatt. In der Grafik wird gezeigt, wie oft welche Zeitung mit Konsequenzen rechnen musste.
Die Zeitungen nehmen die Maßnahmen des Presserats überwiegend ernst. Die Bildzeitung behielt jedoch ihre Form der Berichterstattung trotz 106 vom Presserat ausgesprochenen und größtenteils abgedruckten Rügen bei und dehnt die Regeln der Sanktion nach "redaktionellem Ermessen" aus: Rügen werden inhaltlich unauffällig, meist ohne die Begründung und außerhalb des Zeitrahmens abgedruckt, wenn der gerügte Bericht nicht mehr aktuell ist. Dabei rügte der Presserat einen Bericht über Sibel Kekilli nach zehn Monaten, abgedruckt wurde die Rüge erst fast ein halbes Jahr später.[2]
Im Online-Angebot der Bildzeitung werden vom Presserat gerügte Berichte nicht aus dem Angebot genommen: Nach Ansicht der Bildzeitung ist die Rüge eines Berichts für das Blatt kein Grund, den Artikel zu entfernen.[3]
Von Opfern und Journalisten wird die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen die Bildzeitung angesichts dieser Fakten bezweifelt.[4] Die Berichterstattung zieht meist eine für die Opfer erfolglose Strafverfolgung der Bildzeitung mit sich.
Eine vergleichbare Institution, die sich mit der Beurteilung von Werbung beschäftigt, ist der Deutsche Werberat.
Weblinks
Quellennachweis
- ↑ http://www.presserat.de/Pressemitteilung_anzei.pm+M5c4d00c962d.0.html
- ↑ http://www.bildblog.de/?p=1238
- ↑ http://www.bildblog.de/?p=834
- ↑ http://bildblog.de/index.php?s=Presserat
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