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Datenbankwerk

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Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk von Elementen, Daten und anderen unabhängigen Elementen, dessen Zusammenstellung eine geistige Schöpfung zugrunde liegt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ist zwischen Datenbankwerken, denen eine persönliche geistige Schöpfungen bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente zugrunde liegt, und sogenannten einfachen Datenbanken, für die leglich ein kürzerer Leistungsschutz nach §§ 87a ff UrhG besteht, zu unterscheiden.

  1. Eine einfache Datenbank ist nach §§ 87 a bis f UrhG geschützt, wenn sie eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderte. Es gilt eine kürzere 15-jährige Schutzfrist.
  2. Für Datenbanken mit Werkcharakter (persönliche geistige Schöpfungen), sogenannte Datenbankwerke, ist § 4 UrhG einschlägig: Ein Sammelwerk wird nach § 4 Abs. 1 UrhG wie ein selbstständiges Werk geschützt, wenn die Sammlung eine persönliche geistige Leistung darstellt. Als Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG definiert das Gesetz ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Auch gedruckte Werke und Karteien können Datenbankwerke und einfache Datenbanken sein.

Hintergrund

Zum 1. Januar 1998 trat in Deutschland das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) in Kraft, um die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 umzusetzen. Damit wurden viele Gesetze modifiziert.

Mit den Änderungen sollten Datenbanken besser geschützt werden.

Österreich

In Österreich werden Datenbankwerke nach § 40f UrhG geschützt:

§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).

Auch hier gibt es den Schutz einfacher Datenbanken (§ 76c und folgende).

Schweiz

In der Schweiz werden Sammelwerke nach Art. 4 URG geschützt. Einen eigenen Datenbankschutz wie in der EU gibt es nicht. Allerdings gibt es in der Schweiz einen weitgehenden wettbewerbsrechtlichen Datenbankschutz nach Art. 5 schweizerisches UWG, so dass der Schutzstandard dem europäischen Schutzstandard nahekommt.

USA

In den USA gibt es keinen Datenbankschutz nach europäischem Vorbild.

Gemeinfreie Werke in geschützten Datenbanken

Der urheberrechtliche Schutz von Werken, die sich in Datenbanken befinden, ist vom Schutz der Datenbank unabhängig. Befinden sich gemeinfreie Werke in der Datenbank, verlieren diese dadurch nicht ihre Gemeinfreiheit. Der Schutz als Datenbankwerk und der Schutz als einfache Datenbank stehen unabhängig nebeneinander.

Einzelne gemeinfreie Elemente aus einfachen Datenbanken wird man bedenkenlos übernehmen dürfen (Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2004, § 87b Rdnr. 7: einzelne Sätze keine wesentlichen Teile von Datenbanken). Wiederholte und systematische Entnahmen setzt der deutsche Gesetzgeber mit der Übernahme eines wesentlichen Teils der ganzen Datenbank gleich.

Siehe auch

Weblinks

Deutsches Recht

Österreich

Wikipedia
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