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Costa/ENEL-Entscheidung

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Die Costa-Enel-Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juli 1964, in dem er den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen feststellte. Sie baut auf auf der Entscheidung Van Gend & Loos vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, „van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung“, amtliche Entscheidungssammlung des EuGH 1963, Seite 1ff.), in der der EuGH erstmals die Eigenständigkeit und den Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften durch direkte Rechtsprechung deutlich gemacht hatte.

Er führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen habe, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und daher von den nationalen Gerichten auch anzuwenden sei. Die Mitgliedstaaten haben somit ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich sei. Dies habe zur Folge, dass Wortlaut und Geist des Vertrages es den Staaten unmöglich mache, der von ihnen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit angenommenen Rechtsordnung mit einseitigen Maßnahmen zu begegnen.

Dem Vertrag als autonome Rechtsquelle können aufgrund seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten nationalen Rechtsvorschriften vorgehen, „wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“

In dem Urteil Costa gegen E.N.E.L. vom 15. Juli 1964 ging es zusammenfassend um die Feststellung des EuGH, dass dieser im Verfahren gem. Art. 234 EG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht entscheiden, jedoch aus den unvollkommen gefassten Fragen eines staatlichen Gerichts die Fragen herausschälen könne, welche die Auslegung des EG-Vertrages betreffen. Weiterhin stellte der EuGH fest, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe sei, über die Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens zu befinden, da dies Sache der staatlichen Gerichte sei.

In der Sache verweigerte ein Aktionär der Firma Edisonvolta die Bezahlung seiner Stromrechnung, nachdem das Unternehmen, wie alle zu der Zeit in Italien ansässigen Elektrizitäts-Unternehmen, verstaatlicht wurde. Er klagte vor dem Mailänder Friedensgericht.

Costa argumentierte, die Verstaatlichung verletze die Art. 102, 93, 53 und 37 EWGV. Er bat beim EuGH nach Art. 177 EWGV um eine Vorabentscheidung. Der EuGH entschied, dass das Gesetz zur Verstaatlichung gegen den EWGV verstößt, es musste deswegen aufgehoben werden.

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