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Chinolingelb

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Strukturformel
Bild:Chinolingelb.png
Allgemeines
Name Chinolingelb
Andere Namen
  • Dinatrium-2-(2-chonolyl)-indan-1,3-diondisulfonat
  • Chinophthalondisulfonsäure Dinatriumsalz
  • E 104
  • Acid Yellow 3
  • Food Yellow 13
  • CI 47005
Summenformel C18H9NO8S2Na2
CAS-Nummer 8004-92-0
Kurzbeschreibung gelbes bis ockerfarbenes Pulver
Eigenschaften
Molmasse 477,41 g/mol
Aggregatzustand fest
Dichte ?
Schmelzpunkt ?
Siedepunkt ?
Dampfdruck ?
Löslichkeit
  • löslich in Wasser
  • wenig löslich in Ethanol
Sicherheitshinweise
Gefahrstoffkennzeichnung
Gefahrensymbole
Bild:Hazard X.svg
Xn
Gesundheits-
schädlich
R- und S-Sätze R: 22
S: keine S-Sätze
weitere Sicherheitshinweise
MAK ?
LD50 (Maus, Ratte) 6.000-10.000 mg/kg Körpergewicht
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Chinolingelb ist ein gelber, wasserlöslicher Chinolin-Farbstoff.

Inhaltsverzeichnis

Chemische Eigenschaften

Chemisch handelt es sich hierbei um Dinatriumsalze der Disulfonate von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion, neben Mono- und Trisulfonaten der genannten Verbindung.

Das UV/VIS-Absorptionsspektrum zeigt ein Maximum bei ca. 413 nm und 289 nm (0,001 % in Puffer, pH 5).

Verwendung

Chinolingelb ist in der EU nur für bestimmte Lebensmittel, in geringen Mengen, als Lebensmittelfarbe zugelassen.[1] In den USA ist Chinolingelb für Lebensmittel verboten.

Es wird für Getränke, Brausen, Süßwaren, Dessertspeisen, Kunstspeiseeis, Kaugummi und Räucherfisch verwendet.

Gesundheitliche Aspekte

Im Tierversuch ergaben sich Hinweise, dass reines Chinolin tumorfördernd wirken kann. Diese Ergebnisse wurden jedoch für Chinolingelb bisher nicht bestätigt.

Bei entsprechend disponierten Menschen – d. h. auf Lebensmittelzusatzstoffe im Allgemeinen empfindlich reagierende Personen (z.B. Allergiker, Neurodermitis-Patienten, ...) – wird ein Zusammenhang bei der Auslösung von Pseudoallergien und hyperaktivem Verhalten ähnlich einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vermutet.

Die Erlaubte Tagesdosis (ADI) wurde in der EU mit 10 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.

Literatur

  1. Richtlinie 94/36/EG

Weblinks

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