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Bundeswasserstraße
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Der Begriff Bundeswasserstraße ist im § 1 des deutschen Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) als Legaldefinition definiert.
§ 1 WaStrG Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
(1) Bundeswasserstraßen nach diesen Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr; als solche gelten die in der Anlage aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile die
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
d) im Eigentum des Bundes stehen.
2. die Seewasserstraßen.
(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittleren Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von den Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.
(3) soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern unentgeltlich nutzen,
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- oder Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes, zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie aus den Eigentum sich ergebenen Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen. Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere bundeseigene Speisungs- und Entlastungsanlagen, die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten.
Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Im Gegensatz dazu ist eine Landeswasserstraße nur eingeschränkt für die gewerbliche Schifffahrt nutzbar. So ist bspw. der Teil der Ruhr, der nicht Bundeswasserstraße ist, ausschließlich für Wasserfahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von 1,70 Metern, einer Länge von höchstens 38 Metern und einer Breite von bis zu 5,20 Metern befahrbar.
Weblinks
- Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes gem. Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).
- Karte der Bundeswasserstraßen
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