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Bundesverkehrswegeplan 1980

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Der Bundesverkehrswegeplan 1980 regelte im Bereich der damaligen Bundesrepublik Deutschland die geplanten Investitionen im Bundesfernstraßenbau von 1979 bis 1985 und wurde durch den Bedarfsplan 1986 abgelöst.

Im Gegensatz zu seinen Vorgängern verfolgte der Bundesverkehrswegeplan 1980 das Ziel der Qualität statt Quantität, was zu gravierenden Änderungen im Bundesfernstraßenbau führte und hinter dem der Gedanke der Kostenreduktion steckt. So wurde durch den Bundesverkehrswegeplan 1980 festgelegt, dass 7 000 geplante Autobahnkilometer zu streichen oder durch Bundesstraßenplanungen zu ersetzten sind. Darüber hinaus wurden alle im Generalverkehrsplan 1971 mit der Stufe III eingestuften Projekte ersatzlos gestrichen und nur noch Projekte der vorherigen Stufen I und II aufgenommen. Die Projekte der vorherigen Stufe I wurden als "Vordringliche Planungen" fortgeführt. Projekte der vorherigen Stufe II wurden mit "Weitere Planungen" eingestuft.

Eines der prominentesten Opfer des Bundesverkehrswegeplans 1980 dürfte die Bundesstraße 30 sein, welche die gestrichene Bundesautobahn 89 ersetzt.

Rechtliche Wirkungen

Der Verkehrswegeplan entfaltete keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, allerdings sollten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedarfsfeststellungen im Bundesverkehrswegeplan als eine der wenigen überörtlichen Planungen im Rahmen der Abwägung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dahingehend bindend sein, dass im Rahmen der Planfeststellung ein fehlender Bedarf nicht verneint werden sollte. Diese Feststellung des Bedarfs sollte auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit binden, so dass diese grundsätzlich im Rahmen der Überprüfung der Abwägung der Verwaltung nach Abwägungsfehlern grundsätzlich nicht von einem fehlenden Bedarf ausgehen dürfen sollten. Eine Ausnahme sollte nur insofern gelten, wenn die dem Bedarfswegeplan zugrundegelegten Prognosen eine unhaltbare Einschätzung der Verkehrsentwicklung darstellen sollte. Die Überprüfung nach dieser Unhaltbarkeit sollte allerdings nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem Bundesverfassungsgericht obliegen, da es sich um eine gesetzliche Entscheidung handelt.[1]

Quellen

  1. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1996, Az. 4 C 5/95, DVBl. 1996, 667 [1]
Wikipedia
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