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Online-Durchsuchung
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Eine Online-Durchsuchung ist die technische Maßnahme einer Behörde, um Daten auf einem Computer und dessen Datenträgern – meist heimlich – einzusehen und ggf. zu kopieren. Dies ist keine Durchsuchung im Rechtssinne. Sie wird in der Politik gerne so bezeichnet, weil Bundestrojaner als Reizwort gilt. Sie dient ebenso wie eine herkömmliche Durchsuchung dazu, Informationen zu beschaffen und Beweismittel aufzudecken. Beiden Durchsuchungsarten ist gemeinsam, dass durch sie erheblich in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, allerdings wird diese Online-Durchsuchung ohne das Wissen des Betroffenen ausgeführt und verstößt damit u.a. gegen die Unantastbarkeit der Wohnung.
Ob eine solche Maßnahme als rein präventive Erforschung oder vielmehr als echte Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung[1] zulässig ist, hängt im Wesentlichen ab:
- ob in formeller Hinsicht eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, insbesondere ein Parlamentsgesetz, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe genügt
- ob in materieller Hinsicht dies Geheimdiensten und ihren eng definierten Zwecken vorbehalten ist und dadurch eine Begrenzung hinsichtlich Inhalte, Verwendung und Weitergabe erfolgt.
Insofern ist der laienhaft, ad-hoc-gebildete Begriff „Online-Durchsuchung“ diffus und missverständlich.
Inhaltsverzeichnis |
Rechtssituation in Deutschland
Bundesebene
Das Bundesrecht erlaubt eine Online-Durchsuchung zu Zwecken der Strafverfolgung nicht.
Ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte am 21. Februar 2006 eine solche Maßnahme angeordnet. Als Rechtsgrundlage legte er die Vorschriften der Strafprozessordnung zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen zugrunde.[1] Am 25. November 2006 lehnte ein anderer Ermittlungsrichter den Antrag auf Durchführung einer weiteren Online-Durchsuchung ab[1]. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die eine solche Maßnahme ohne Wissen des Beschuldigten stattfindet, während bei einer herkömmlichen Durchsuchung Zeugen anwesend sein müssten und Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund einer Beschwerde des Generalbundesanwalts mit Beschluß vom 31.01.2007 - StB 18/06 - die Anordnung einer strafprozessualen Online-Durchsuchung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für diesen „schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ abgelehnt.[1][1]
Obwohl das Bundesrecht Online-Durchsuchungen zu Zwecken der Strafverfolgung bisher nicht erlaubt, sollen diese heimlichen Durchsuchungen von PCs für den Verfassungsschutz, den Militärischen Abwehrdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) legitim sein. Dies erklärte der parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium auf eine Anfrage der Fraktion der Grünen im Bundestag. [1]
Nach Angaben des Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Peter Altmaier (CDU) wurden bereits seit 2005 Online-Untersuchungen per Dienstvorschrift des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily zugelassen. [1]
Länderebene
Sofern das Recht einzelner Bundesländer Staatsorganen verdeckte Online-Maßnahmen erlaubt, ist dies Nachrichtendiensten vorbehalten. Nordrhein-Westfalen nimmt dabei eine Vorreiterolle ein. Dort ist dem Verfassungsschutz seit dem 30. Dezember 2006 „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“ zur Informationsbeschaffung erlaubt.[1] Gegen diese Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.[1]
Technische Umsetzung
Die technischen Einzelheiten von Online-Durchsuchungen sind nicht bekannt. Manche gehen davon aus, dass die Online-Durchsuchung als heimliche Maßnahme nur mittels spezieller Spionagewerkzeuge erfolgen kann. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang auf den möglichen Einsatz von staatlicher Schadsoftware, so genannter Trojaner verwiesen. Umgangssprachlich werden für diese Software deshalb auch die Begriffe „Polizeitrojaner“,[1] „staatlicher Trojaner“,[1] „Staatstrojaner“ und der in Deutschland am verbreiteste Begriff „Bundestrojaner“ verwendet.
Unabhängig von der verwendeten Technik wird jedoch angezweifelt, ob Online-Durchsuchungen bei Einsatz üblicher Kommunikationstechnik wie Router, Firewall und Anti-Virus-Scanner überhaupt erfolgversprechend sein können.[1][1]. Darüber hinaus kommt erschwerend hinzu, daß Ausspähprogramme auf die Zusammenarbeit des Betriebssystems angewiesen sind (und speziell auf dieses zugeschnitten sein müssen), womit Nutzer von exotischen und/oder open-source Betriebssystemen nur schwer, wenn überhaupt, zur Zielgruppe der Online-Durchsuchungen gehören würden.
Situation in Deutschland
In Deutschland sind die Begriffe Bundestrojaner und Polizei-Trojaner bekannt. Im allgemeinen bezeichnen beide Begriffe ein Computerprogramm zum heimlichen Ausspähen von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Die sogenannte Online-Durchsuchung mittels Trojaner könnte somit durch staatliche Ermittlungsbehörden (z.B. das Bundeskriminalamt oder die jeweiligen Landeskriminalämter) durchgeführt werden. Die Vorhaben in diesem Bereich sollen zur Erhöhung der Sicherheit (insbesondere gegenüber Terrorismus) dienen.
- Als Polizei-Trojaner wird ein Vorhaben des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen bezeichnet. Der Polizei-Trojaner soll genutzt werden, um über das Internet eine Online-Durchsuchung von Computern durchzuführen. In Nordrhein-Westfalen besteht nach der Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes für den Verfassungsschutz eine Rechtsgrundlage für verdeckte Online-Durchsuchungen; dabei gelten die gleichen Vorgaben wie für geheimdienstliche Überwachungen der Telekommunikation und des Postverkehrs.
- Der Bundestrojaner bezeichnet eine Software die durch Bundesbehörden eingesetzt wird. Es ist aber wahrscheinlich, dass zur Zeit keine Software von deutschen Behörden eingesetzt wird, die den Ausdruck Bundestrojaner verdient. Die in den Medien diskutierten Möglichkeiten zur Online-Durchsuchung mittels Bundestrojaner beschränken sich auf rechtliche Bedenken, Szenarien und Hypothesen.
Das Bundeskriminalamt hat zwar die Aufgabe "Methoden [...] der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln". Von der Arbeit am Bundestrojaner oder vergleichbarem ist dabei aber nicht die Rede, sondern lediglich von einem Projekt dass die "technischen Voraussetzungen zur Umsetzung einer solchen Maßnahme entwickelt". Gegenstand der Aussage ist dabei die Online-Durchsuchung, nicht der Bundestrojaner. Nach Einschätzung der Bundesregierung beträgt der einmalige Investitionsaufwand etwa 200.000 Euro, es seien zwei zusätzliche Programmierer erforderlich. [1]
Einige Hersteller von Software gegen Malware kündigten an, innerhalb ihrer Software gegenüber behördlichen Programmen keine Ausnahme machen zu wollen, sofern das Programm als schädlich erachtet werde.[1]
Situation in der Schweiz
In der Schweiz wird vom Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation und Schweizer Sicherheitsbehörden der Einsatz von Polizei-Trojanern zum Abhören von Internettelefonie geprüft, um überwachte Personen, die über verschlüsselte Datenleitungen telefonieren, abzuhören. Um ein Abhören von Telefonaten von Dritten über das Internet (VoIP) zu verhindern, wird von überwachten Personen VoIP-Software wie Skype, ein ausländischer Server oder eine Direktverbindung von PC zu PC genutzt.
Es soll ein Abhörprogramm der auf Netzwerksicherheit spezialisierten Firma ERA IT Solutions verwendet werden, das weder von Antiviren-Software noch Firewalls erkannt wird. Das Programm sendet mitgeschnittene, kleine Datenpakete an einen Server. Sobald die Verbindung durch Abschalten des Computers unterbrochen wird, werden die restlichen gespeicherten Daten nach einem Neustart übertragen. Das Programm ist in der Lage, die Mikrofone vieler damit ausgestatteter Laptops unbemerkt zum Abhören einzuschalten. Weil PC-Webcams durch Leuchtdioden Aktivität anzeigen, wird auf das Einschalten von PC-Webcams verzichtet. Deinstalliert wird das Programm über einen Zeitstempel oder ferngesteuert.
Situation in den USA
In den USA wird von der amerikanischen Bundespolizei FBI eine Spionage-Software mit dem Namen Magic Lantern genutzt um Daten im Internet auszuspähen.
Kritik
Zentraler Kritikansatz ist die Heimlichkeit als Widerspruch zum Wesen einer rechtsstaatlichen Untersuchungshandlung. Ein Rechtsstaat legt offen, dass er gegen einen Bürger ermittelt, ein Polizeistaat ermittelt heimlich. Der Aspekt von Transparenz und Nachhaltigkeit staatlichen Handelns ist untrennbar mit dem Kern der Rechtsstaatsidee:
“One of the most important signs of the existence of democracy is that when there is a knock at the door at 5 in the morning, one is completely certain that it is the milkman.”
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„Eines der wichtigsten Zeichen der Existenz einer Demokratie ist, dass wenn es morgens um fünf an der Tür klopft, man absolut sicher sein kann, dass es der Milchmann ist.“
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Es ist daher zweifelhaft, ob eine heimlich gestaltete Untersuchung den Anforderungen von Art. 20 GG und den Justizgrundrechten in materieller Hinsicht entspricht.
Datenschützer kritisieren die Online-Durchsuchung ferner als massiven Eingriff in die Privatsphäre, weswegen am 22. Dezember eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde.[1] Weiterhin ist es fraglich, ob die Zielstellung der Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Online-Durchsuchungen erreicht werden kann, da gerade diese Personengruppen sich gegen die Zugriffe schützen werden. Technisch sind solche Durchsuchungen mit entsprechendem Wissen wahrscheinlich machbar. Laut heise-online ergibt sich aber für die Durchsuchenden ein unlösbarer Konflikt. Zitat: „Einerseits fordern und fördern sie Sicherheitsmaßnahmen, auf der anderen sind es genau diese Sicherheitsmaßnahmen, die ihnen den Zugriff auf die gewünschten Information verwehren.“ [1]
Siehe auch
Literatur
- Marc Störing: Kein Trojaner vom Staatsanwalt. Strafverfolger dürfen nicht heimlich PCs ausspähen. In: c't 5/2007, S. 58–61.
- Johannes Rux: Ausforschung privater Rechner durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden – Rechtsfragen der „Online-Durchsuchung“. In: Juristenzeitung 2007, S. 285 ff.
Weblinks
- Der Große Bruder im privaten Computer bei www.telepolis.de
- Verdeckter Zugriff auf Festplatten bei www.telepolis.de
- FR-Kommentar zur BGH-Entscheidung vom 31. Januar 2007
- Der Rechtsstaat als Rechtsbrecher? Deutschlandfunk, 11. Februar 2007
- Gesetzentwurf Landtag NRW
- Chaosradiosendung zum Thema Bundestrojaner
- Kommentar in der SZ
Quellen
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