Aus Kefk.
Das schweizerische Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich Strafsachen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Es hat seine Aufgabe am 1. April 2004 an seinem Sitz in Bellinzona aufgenommen.
Geschichte
Stellung und Organisation
Mitglieder
Die fünfzehn Richter werden von der vereinigten Bundesversammlung für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Strafkammer
I. Beschwerdekammer
II. Beschwerdekammer
Zuständigkeit
- Das Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich jene Strafsachen, welche das Strafgesetzbuch (Art. 336 StGB und Art. 337 StGB) oder andere Bundesgesetze der Gerichtsbarkeit des Bundes unterstellt.
- Es beurteilt Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft oder gegen die eidgenössischen Untersuchungsrichter und -richterinnen.
- Es entscheidet über Zwangsmassnahmen in Strafverfahren des Bundes und über Haftverlängerungen.
- Es ist Genehmigungsbehörde für Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen.
- Es beurteilt Zuständigkeitskonflikte der kantonalen Strafbehörden.
- Es urteilt über Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Urteile des Bundesstrafgerichtes können an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Rechtsgrundlagen
Weblinks