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Bundespolizeigesetz
Aus Kefk.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Bundespolizei
<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Bundespolizeigesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>BPolG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 13-7-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>19. Oktober 1994</br> (BGBl. I S. 2978, 2979)</td></tr> |
| Inkrafttreten am: | 1. November 1994
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Artikel 8 der VO vom |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Bundespolizeigesetz – früher Bundesgrenzschutzgesetz – regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz).
Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 (§§ 1 bis 13) regelt die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei. So zählt neben dem Grenzschutz, dem Schutz von Bahnanlagen, des Luftverkehrs und Organen des Bundes etwa auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Abschnitt 2 (§§ 14 bis 50) enthält die dazugehörigen Befugnisse sowie Regelungen zur Verantwortlichkeit von so genannten Störern, zur unmittelbaren Ausführung und der Inanspruchnahme von Nichtstörern. Neben der Generalklausel des § 14 enthalten die §§ 21 bis 50 Standardmaßnahmen.
Im dritten Abschnitt (§§ 51 bis 56) ist der Schadensausgleich geregelt. Abschnitt 4 (§§ 57 - 68) regelt Organisation und die jeweiligen Zuständigkeiten. Durch diese Bestimmungen werden insbesondere Aufgabenübertragungen an den Zoll geregelt, da dieser an vielen Grenzübergängen die polizeiliche Kontrolle durchführt. Abschnitt 5 schließlich enthält in den §§ 69 und 70 Schlussbestimmungen.
Weblinks
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