Bundesministerium (Deutschland)

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Ein Bundesministerium ist die einem Bundesminister zugeordnete oberste Bundesbehörde. Nach Artikel 62 des Grundgesetzes besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Innerhalb der vom Bundeskanzler gesetzten Richtlinien leitet jeder Bundesminister sein Ressort in eigener Verantwortung. Zu dem Ressort eines Bundesministers gehört das Bundesministerium als oberste Bundesbehörde und die dem Ressort zugeordneten oberen, mittleren und unteren Bundesbehörden. Die Beamten und Angestellten des Bundesministeriums nehmen im Auftrag und im Namen des Bundesministers dessen Aufgaben wahr, insbesondere die Aufsicht gegenüber den nachgeordneten Behörden, aber auch die politischen Aufgaben gegenüber dem Bundestag und den anderen Organen des Bundes.

Inhaltsverzeichnis

Historische Entwicklungen

Nach preußischer Tradition ergehen Verwaltungsakte der Bundesministerien häufig in Ich-Form und werden auf den Minister bezogen.

Ministerien sind in der Geschichte immer weiter ausdifferenziert worden. Begriffshistorisch wird das deutlich z. B. an der preußischen Einrichtung des Staatsministeriums, das die gesamte Regierung beinhaltete. Im 19. Jahrhundert sind die klassischen Ressorts entstanden: Finanzen, auswärtige Angelegenheiten, Krieg, Inneres und Justiz[1]. Nach Gründung des Deutschen Kaiserreichs wurde die Bezeichnung "Ministerium" dann vermieden. Das 1870 gegründete preußische Außenministerium war bereits mit seiner Übernahme als Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes umbenannt worden und existierte als solches im Deutschen Kaiserreich fort. Auch das nach Reichsgründung eingerichtete Reichsjustizamt (1877) hieß nicht Ministerium. Dies beruhte darauf, dass dem Reichskanzleramt (zu Beginn des Kaiserreichs unter Führung Bismarcks) die gesamte Reichskompetenz zukam, und auf Reichsebene erst später eine Ausdifferenzierung stattfand. Um es nicht zu einer Verantwortlichkeit der Reichsregierung gegenüber dem Parlament kommen zu lassen gab es formal keine Minister oder Ministerien und damit auch keine kollegiale Reichsregierung, obwohl die Staatssekretäre als Chefs der Reichsämter tatsächlich eine den Ministern sehr ähnliche Stellung hatten[2].

In Deutschland sind das Bundesministerium der Verteidigung (Art. 65a GG), das Bundesministerium der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4 GG) sowie das Bundesministerium der Finanzen (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG) obligatorisch. Zu den fakultativen aber dennoch klassischen Ministerien zählen des Weiteren das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt. Abzugrenzen von den klassischen sind die übrigen Ministerien auch leicht anhand des „für“ in der Bezeichnung (Bundesministerium für ...).

Das bedeutendste Bundesministerium ist traditionell das Auswärtige Amt, die kleinsten Ministerien sind das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Justiz. Gegenwärtig umfasst das Bundeskabinett 14 Ministerien.

Amtsbezeichnung

Erst in den 90er Jahren erreichte die damalige Familien- und Frauenministerin Ursula Lehr, dass die weibliche Amtsbezeichnung bei weiblichen Ministern angepasst wurde. Bis dahin war nur die männliche Bezeichnung vorgesehen, weil zunächst auch nur an Männer in diesem Amt gedacht worden war. Dies obwohl bereits früh in der Bundesrepublik Gesundheits- und Familienministerinnen weiblich waren und das Grundgesetz die Gleichberechtigung garantiert. (Dies ist auch darauf zurückzuführen, daß es Meinungen gibt, nach denen Titel aus dem Lateinischen vom grammatikalischen Geschlecht her neutral und damit unveränderlich sind, denn auf die männliche Endung -(t)or würde die weibliche Endung -(t)rix gehören - Frau Minister, Frau Professor, Frau Doktor)

Ämter in Bundesministerien

Die folgende Tabelle stellt eine Übersicht über die wichtigsten Amtsbezeichnungen in den Bundesministerien, ihre gebräuchlichen Abkürzungen sowie Amtsverhältnis und Rechtsgrundlage dar.

Amtsbezeichnung Abkürzung Amtsverhältnis / Dienst- und Treueverhälnis Rechtsgrundlage Besoldung Laufbahngruppe
Bundeskanzler bzw.
Bundesminister
BK bzw.
Min
öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis BMinG 1,6-faches von B 11 bzw.
1,3-faches von B 11
Parlamentarischer Staatssekretär bzw. Staatsminister PSt öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ParlStG 0,975-faches von B 11
Staatssekretär St beamtenrechtlich (öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis) BRRG, BBG B 11 höherer Dienst
(Spitzenbeamte)
Ministerialdirektor MinDir B 9 (Abteilungsleiter), B 10 (Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung bzw. Stellvertretender Leiter des Presse- und Informationsamtes)
Ministerialdirigent MinDirig, MDgt B 6 (Abteilungsleiter oder Unterabteilungsleiter)
Ministerialrat bzw. Vortragender Legationsrat I. Klasse (nur Auswärtiges Amt) MinR, MR bzw. VLRI B 3
Ministerialrat bzw. Vortragender Legationsrat I. Klasse (nur Auswärtiges Amt) MinR, MR bzw. VLRI A 16 (statt Leitender Regierungsdirektor) höherer Dienst
Regierungsdirektor bzw. Vortragender Legationsrat RegDir, RD bzw. VLR A 15
Oberregierungsrat bzw. Legationsrat I. Klasse ORR bzw. LRI A 14
Regierungsrat bzw. Legationsrat RR bzw. LR A 13
Oberamtsrat OAR A 13 gehobener Dienst
Amtsrat AR A 12
Regierungsamtmann RA A 11
Regierungsoberinspektor ROI A 10
Regierungsinspektor RI A 9
Amtsinspektor AI A 9 mittlerer Dienst
Regierungshauptsekretär RHS A 8
Regierungsobersekretär ROS A 7
Regierungssekretär RS A 6
Oberamtsmeister OAM A 5 einfacher Dienst
Amtsmeister AM A 4
Hauptamtsgehilfe HAG A 3
Oberamtsgehilfe OAG A 2

(Beamtete) Staatssekretäre und Ministerialdirektoren sind sogenannte politische Beamte; sie können gem. §§ 31 BRRG, 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Parlamentarische Staatssekretäre können gem. § 4 Satz 1, 1. HS ParlStG jederzeit entlassen werden.

Daneben gibt es weitere Ämter mit Sonderstellung, z. B. im Zusammenhang mit einer Funktion als Kontrollinstanz. So steht etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD; er ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt - § 22 Abs. 5 S. 1 BSDG) zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 22 Abs. 4 S. 1 BDSG). Parallel zur verwaltungsorganisatorischen Stellung seiner Behörde als ausgegliederter Abteilung erhält der BfD als Leiter dieser Behörde Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung (§ 23 Abs. 7 S. 1 BDSG).

Im Auswärtigen Amt werden teilweise von den oben dargestellten abweichende Dienst- und Amtsbezeichnungen verwendet. Zum Beispiel wird der Regierungsrat z. A. (Dienstbezeichnung, s. höherer Dienst) Legationssekretär genannt. Außerdem führt ein Beamter des Auswärtigen Amtes, der im Ausland eingesetzt ist, gemäß internationaler Gepflogenheiten und Abkommen teilweise andere Amtsbezeichnungen, die sich nach der Tätigkeit an der Diplomatischen Mission richten: Erster / Zweiter / Dritter Botschaftsrat; Erster / Zweiter / Dritter Botschaftssekretär; Kanzler (der Konsularabteilung)

Neben Beamten und Angestellten arbeiten seit mehreren Jahren auch externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien. Dabei handelt es sich nicht um klassische Freie Mitarbeiter, die von den Ministerien finanziert werden, sondern um Personen aus der Privatwirtschaft, aus Verbänden und Interessengruppen, die weiterhin Angestellte ihres eigentlichen Arbeitgebers bleiben und von diesem bezahlt werden. Teilweise geschieht dies im Rahmen eines seit 2004 etablierten Personalaustauschprogramms, teilweise in Formen die in Veröffentlichungen der Bundesregierung mit „externe Mitarbeiter“, „Entsendung“ und „Abordnung“ bezeichnet werden. Beobachter sehen darin eine neue Dimension des Lobbyismus bis hin zum „... Dunstkreis der Korruption.“ (Hans Herbert von Arnim).

Siehe auch

Quellen

  1. . Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 211.
  2. . Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 428 ff.

Weblinks

Wikipedia
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