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Bundesgericht (Deutschland)

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Bundesgerichte sind gemäß Art. 92 Grundgesetz Gerichte des Bundes, durch die er Teile der judikativen Staatsgewalt wahrnimmt, die im Übrigen nur von den Ländern ausgeübt wird. Wegen der grundsätzlichen Kompetenzzuweisung an die Länder darf der Bund nur solche Gerichte errichten, die im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Als Bundesgerichte vorgesehen sind:

Ferner besteht der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über Fragen, welche die Gerichtsbarkeit eines einzelnen Senats überschreiten.

Siehe auch

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