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Bundesexekution

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Die Bundesexekution bezeichnet innerhalb eines Staatenbundes das Recht des Bundes, gegen einzelne Mitglieder militärisch vorzugehen, wenn diese gegen Pflichten verstoßen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bund ergeben.

Deutscher Bund

Die Bundesexekution war das Recht des Deutschen Bundes (1815 - 1866), gegen die Regierung eines Mitgliedstaates vorzugehen, sofern dieser sich Bestimmungen der Deutschen Bundesakte oder anderen Bundesbeschlüssen widersetzte.

Grundlage der Bundesakte waren Artikel 31 der Wiener Schlussakte und die Exekutionsordnung von 1820. Um einen Staat zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, waren folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • die militärische Besetzung des Staatsgebiets
  • die Übernahme der Regierungsgewalt bis hin zur Absetzung des regierenden Fürsten und
  • die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen, die gegen Bundesrecht verstießen.

Bundesexekutionen im Deutschen Bund

Schweiz

Zwangsmaßnahmen des Bundes gegenüber einzelnen Kantonen, wenn diese ihren Bundespflichten nicht nachkommen. Bundesexekution kann auch die Erfüllung der Pflicht durch den Bund auf Kosten des Kantons (Ersatzvornahme) oder die vorübergehende Einstellung (Sistierung) von Subventionen bedeuten. Die Bundesexekution wird durch die Bundesversammlung beschlossen, die Durchführung obliegt dem Bundesrat. Die Bundesexekution muss vor der Durchführung angedroht werden. Seit 1848 wurden zehn Bundesexekutionen durchgeführt, neun davon im 19. Jh. Sie ist zu unterscheiden von der Bundesintervention. Letztere dient dem Schutz von kantonalen Organen gegen Aufruhr und Störung.

Verwandte Begriffe

Die Bundesexekution ist das rechtliche Äquivalent zur Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich und dem Bundeszwang im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

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