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Rassenschande
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Rassenschande, auch Rassenverrat genannt, war im nationalsozialistischen Deutschland ein verbreiteter Propagandabegriff, mit dem sexuelle Beziehungen und Ehen zwischen Juden - nach der Definition der NS-Rassegesetze - und „Ariern" verunglimpft wurden. 1935 wurden Eheschließungen von „Deutschblütigen" mit Juden verboten und sexueller Kontakt zwischen ihnen mit Haftstrafen bedroht.
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Gesetzliche Bestimmungen
Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (kurz „Blutschutzgesetz“ genannt) ist Teil der Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Das Gesetz wurde in großer Hast formuliert und kam für die Öffentlichkeit überraschend. In antisemitischen Kreisen war der Grundgedanke aber nicht neu und lässt sich weit vor das Jahr 1933 zurück verfolgen. Nach der Machtergreifung wurden „Rasseschänder“ öffentlich angeprangert; es kam in Einzelfällen zu Übergriffen der SA und zu Verschleppungen in „Schutzhaft“. Bereits Mitte 1935 waren die Standesämter angewiesen worden, Aufgebote für „Mischehen“ zurückzustellen.
Das Gesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und "Deutschblütigen". Die Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935 [1] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und jüdischen Mischlingen mit nur einem Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Halbjuden“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „Vierteljuden“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten. Für die Entscheidung waren die „körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte“ zu beurteilen. Eine Ehe zwischen zwei Vierteljuden „soll nicht geschlossen werden.“
Die im Rahmen des Gesetzes für illegal erklärte Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“, welche unter Umgehung des Verbots im Ausland geschlossen wurden, konnten für nichtig erklärt werden und waren für die Beteiligten mit Zuchthausstrafe bedroht. Für den außerehelichen Geschlechtsverkehr lautete die Strafbestimmung im § 5(2): „Der Mann [...] wird mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.“ Die Bestimmung, dass nur der Mann einer Bestrafung unterliegt, soll auf eine Anweisung Hitlers eingefügt worden sein. Im maßgeblichen Kommentar des Gesetzes wird als Begründung angeführt, dass zur Überführung die Zeugenaussage der Frau erforderlich sei und dieser bei Straffreistellung kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustehe.
Die Strafrahmen des Gesetzes waren ungenau und weit gefasst. Die Formulierung eröffnete Richtern gewollt die Möglichkeit, Juden für das "Delikt" strenger zu bestrafen als die "deutschblütigen" Männer. Mildernde oder erschwerende Tatbestände waren in diesem „Gesetz“ nicht definiert und die Strafhöhe reichte von einem Tag Gefängnis bis zu (theoretisch) lebenslanger Zuchthausstrafe. Eine Begrenzung muss später vereinbart worden sein, denn in einigen wenigen Urteilen wurden später 15 Jahre Zuchthaus als Höchststrafe bezeichnet. Trotz dieser harten Strafandrohungen wurde in der antisemitischen Zeitung Der Stürmer weiterhin sogar die Todesstrafe gefordert.
Strafurteile
Zwischen 1936 und 1940 wurden 1911 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt. Eine regionale Auswertung der Urteile erweist, dass jüdische Männer deutlich höhere Strafen erhielten als „Deutschblütige“. Bei einem Drittel der Urteile gegen Juden wurden Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren verhängt; annähernd ein Viertel der Abgeurteilten wurde noch strenger bestraft. Eine Höchststrafe von 15 Jahren wurde nur selten ausgesprochen.
Eine bereits 1936 erfolgte ausufernde Interpretation des Reichsgerichts zum Begriff „außerehelicher Verkehr“ stellte auch „solche Betätigungen“ unter das Gesetz, „durch die der eine Teil seinen Geschlechtstrieb auf einem anderen Wege als durch Vollziehung des Beischlafs vollziehen will.“ Diese Auslegung machte es möglich, sogar Zärtlichkeiten und Küsse als Rassenschande zu bestrafen.[2] Im berüchtigten Todesurteil gegen Leo Katzenberger zogen die Richter dann noch die "Verordnung gegen Volksschädlinge" heran, weil die angebliche Tat im Schutze der Verdunklung stattgefunden habe. Es sind fünf weitere Fälle aus den Jahren 1941 bis 1943 bekannt, in denen Richter die eigentlich im Blutschutzgesetz nicht vorgesehene Todesstrafe verhängten, indem sie verschärfende Bestimmungen gegen Verdunklungsverbrecher oder gefährliche Gewohnheitsverbrecher heranzogen.
Obwohl dem Gesetz nach die Frau straflos gestellt war, konnte sie wegen Begünstigung oder Meineid bestraft werden, wenn sie ihren Partner zu schützen versuchte. Häufig wurde die Frau bis zum Abschluss der Verfahrens in „Schutzhaft“ genommen, unter dem Vorwand, damit eine „Wiederholungsgefahr“ ausschließen zu müssen. Dadurch wurde die Bestimmung des Gesetzes unterlaufen, bis Hitler am 16. Februar 1940 eingriff und eine Ergänzungsverordnung erließ, nach der die Frauen wegen des Vorwurfs der Begünstigung ausdrücklich straffrei bleiben sollten. - Davon unberührt blieb die Strafdrohung bei Meineid und Beihilfe. Die Gestapo war ab Mitte 1937 dazu übergegangen, ihr zu milde erscheinende Gerichtsurteile zu „korrigieren“ und die „jüdischen Rasseschänder“ in Haft zu nehmen. Auch jüdische Frauen wurden ab 1937 nach Abschluss eines Verfahrens oftmals in ein Konzentrationslager eingewiesen, wo es für diesen Personenkreis ein eigenes Abzeichen gab.
Das sogenannte "Blutschutzgesetz" trug maßgeblich zur wachsenden sozialen Isolierung der jüdischen Deutschen bei. Es legte damit ein Fundament für die spätere Verfolgung und Massenvernichtung.
Siehe auch
Belegstellen
Literatur
- Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): „Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen...“ Hamburger Strafurteile im Nationalsozialismus. Hamburg 1996, ISBN 3-87916-023-6 (Zahlenangaben, Daten, Zitat Reichsgericht – S.105 ff)
- Cornelia Essner, Die "Nürnberger Gesetze" oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933 - 1945. Paderborn - München 2002. ISBN 3-506-72260-3 (grundlegende wissenschaftliche Untersuchung)
- Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Zur Entstehung und Auswirkung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31(1983) Seite 418-442
- Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung: die Rechtsprechung in „Rasseschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936-1943. Stuttgart 1977 ISBN 3-421-01817-0
- Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Reinbek 1983 ISBN 3-499-15348-3 (Rassenschande-Justiz S. 261-321)
- Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1987, ISBN 3-463-40038-3 (S.105-123)
- Alexandra Przyrembel: "Rassenschande". Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35188-7
Weblinks
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Wikisource: Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre – Quellentexte |
- Plakat für das antisemitische Blatt Der Stürmer (Anm.: Die in der Schlagzeile genannte Todesstrafe für R. gab es weder 1935 noch später)
- Birthe Kundrus: "Verbotener Umgang": Liebesbeziehungen zwischen Ausländern und Deutschen 1939-1945 (PDF-Format)
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