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Biomedizinkonvention
Aus Kefk.
| Kurztitel (Übersetzung) | Biomedizinkonvention |
| Publikation (dt.) | SEV-Nr. 164 |
| Annahme | 4. April 1997 |
| Inkrafttreten | 1. Dezember 1999 |
| Vertragsparteien | 19 (Aktueller Stand) |
| Ratifikation A | - |
| Ratifikation CH | - |
| Ratifikation D | - |
| Offizieller Titel (engl.) | Convention for the protection of Human Rights and dignity of the human being with regard to the application of biology and medicine: Convention on Human Rights and Biomedicine (CETS No.: 164) |
| Verbindliche Texte | englisch / französisch |
Die Biomedizinkonvention des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag über Menschenrechte und Biomedizin. Sie wurde am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Dezember 1999 in Kraft. Die offizielle Bezeichnung lautet: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin' (SEV-Nr. 164). Sie wird auch als Bioethik-Konvention oder als Oviedo-Konvention bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis |
Ziel und Geltungsbereich
Das Ziel der Biomedizinkonvention ist es, dass bei der Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen geschützt wird. Die Biomedizinkonvention soll im Bereich der Biomedizin einen Mindeststandard zum Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte in Europa sicherstellen. Sie konkretisiert und entwickelt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für den Bereich der Biologie und der Medizin weiter.
Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf die Humanmedizin unter Einschluss der Transplantationsmedizin (inkl. Xenotransplantation), auf gentechnologische Verfahren im Humanbereich und auf die Fortpflanzungsmedizin beim Menschen. Sie umfasst präventive, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen und die Forschung am Menschen.
Unterzeichnung und Ratifizierung (Stand: 31. Januar 2006)
Allgemein
Am 4. April 1997 wurde in Oviedo die Biomedizinkonvention zur Unterzeichnung aufgelegt. Sie trat am 1. Dezember 1999 nach der Ratifikation durch 5 Vertragsparteien in Kraft. Von den 46 Mitgliedstaaten des Europarates haben bisher 33 Staaten die Biomedizinkonvention unterzeichnet und 19 Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert.
Deutschland, Österreich und Schweiz
Die Schweiz hat am 7. Mai 1999 unterzeichnet. Deutschland und Österreich haben bisher nicht unterzeichnet.
Zusatzprotokolle
Die Biomedizinkonvention ist ein Rahmenübereinkommen, das als solches die wichtigsten Grundsätze enthält. Darauf gestützte Zusatzprotokolle sollen ergänzende und detailliertere Regelungen enthalten. Die Biomedizinkonvention ist somit ein völkerrechtliches Vertragswerk, das laufend erweitert werden kann. Berechtigt zur Unterzeichnung oder zur Ratifikation eines Zusatzprotokolls sind nur Vertragsparteien,die bereits die Biomedizinkonvention unterzeichnet oder ratifiziert haben.
Bisher liegen drei Zusatzprotokolle zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf:
- Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (SEV-Nr. 168). Es trat am 1. März 2001 in Kraft. Bisher haben 30 Mitgliedstaaten des Europarates das Zusatzprotokoll unterzeichnet, und 15 haben es zusätzlich ratifiziert.
- Zusatzprotokoll vom 24. Januar 2002 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe (SEV-Nr. 186). Es wird auf den 1. Mai 2006 in Kraft treten. Bisher haben 15 Mitgliedstaaten des Europarates das Zusatzprotokoll unterzeichnet, und 5 haben es zusätzlich ratifiziert.
- Zusatzprotokoll vom 25. Januar 2005 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung' (SEV-Nr. 195). Es trat noch nicht in Kraft. Bisher haben 16 Mitgliedstaaten des Europarates das Zusatzprotokoll unterzeichnet, und 2 Mitgliedstaaten haben es zusätzlich ratifiziert. Für das Inkrafttreten sind 5 Ratifizierungen notwendig.
Literatur
- Bundesministerium der Justiz: Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin – Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin – des Europarats vom 4. April 1997. Informationen zu Entstehungsgeschichte, Zielsetzung und Inhalt, Bonn 1998.
- Eser, A. (Hg.): Biomedizin und Menschenrechte. Die Menschenrechtskonvention des Europarates zur Biomedizin – Dokumentation und Kommentare, Frankfurt a. M. 1999.
- Klinnert, L.: Der Streit um die europäische Bioethik-Konvention in Deutschland. Gesichtspunkte für eine theologische Beurteilung, in: Wege zum Menschen 54 (2002), 469–486.
- Koenig, C. u. a.: Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf hinsichtlich des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin und seiner Zusatzprotokolle. Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Bonn 2003.
- Sprügel, G.: Bioethik-Konvention und der Zugriff der Forschung auf den Menschen, Bonn 1999.
Weblinks
- Original-Text (PDF, 63 kB)
- Nichtamtliches Infoportal zur Bioethik-Konvention (Biomedizinkonvention) des Europarates mit Konventionstext und Zusatzprotokollen, Stellungnahmen, Pressespiegel, Literatur etc.
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